Seit 2018 gilt eine
bedingte Steuerstrafen-Regelung in Ungarn, so dass bestrafte Steuerpflichtige ihr
Einspruchsrecht gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Finanzamts aufgeben
können, um 50 % der Strafe erlassen zu bekommen. Wir stellen tiefergehende
Analysen an, um herauszufinden, ob dies für die Steuerzahler wirklich vorteilhaft
ist.
Die Möglichkeit einer
bedingten Steuerstrafe war von dem neuen Gesetz zu Steuerverfahren eingeführt
worden, das Anfang 2018 in Kraft trat. Bei dem neuen Rechtsinstitut geht es
kurz gesagt um Folgendes: Wenn der Steuerzahler auf sein Einspruchsrecht gegen den
erstinstanzlichen Beschluss (spätestens vor Ablauf der Einspruchsfrist) verzichtet
und die in dem erstinstanzlichen Beschluss vorgesehene Steuerdifferenz bis zum
Fälligkeitsdatum in voller Höhe zahlt, werden 50 % der verhängten Steuerstrafe
erlassen. Diese Regel kann auch für Fälle von Steuerhinterziehung angewendet
werden, in denen eine Steuerstrafe von 200 % auferlegt worden ist. Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt, wendet das Finanzamt diese Strafminderung
von Amts wegen an, es ist also kein gesonderter Antrag erforderlich.
Mit der Einführung
dieses neuen Rechtsinstituts verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Zahl der
unbegründeten Einsprüche zu verringern und eine Verschleppung von
Steuerverfahren zu verhindern. All dies ist zwar grundsätzlich richtig, kann
aber andererseits dazu führen, dass die Steuerzahler – in Fällen, in denen sie
die Richtigkeit ihres Standpunktes beweisen können – ihr Recht auf Einspruch freiwillig
und unvernünftig einschränken.
Die Steuerzahler
konnten bereits vor dem 1. Januar 2018 die Vorteile der neuen Regelung nutzen,
wenn die Frist für den Einspruch und damit für die Zahlung der Verpflichtung
nach dem 31. Dezember 2017 abgelaufen ist.
Die Möglichkeit
einer 50%-gen Ermäßigung der Steuerstrafe klingt zunächst einmal
vielversprechend, aber es lohnt sich für die Steuerzahler, sich dessen bewusst
zu sein, was für Konsequenzen der Verzicht auf ihr Einspruchsrecht für sie hat.
Einerseits wird
durch eine Einspruchsrücknahme (die nicht mehr zurückgezogen werden kann) die
Entscheidung der ersten Instanz rechtskräftig (verbindlich), d. h., dass die im
Beschluss festgelegte Steuerdifferenz innerhalb von 15 Tagen gezahlt werden
muss. Auf der anderen Seite kann ein Steuerzahler, der von der Strafminderung profitiert,
künftig keine außerordentlichen Rechtsbehelfe mehr geltend machen und kann für
den Fall, in dem ihm ein Teil der Steuerstrafe erlassen worden ist, keinen
Antrag auf ein Aufsichtsverfahren mehr stellen. Drittens ist leicht zu erkennen,
dass der Steuerzahler, wenn er im eigenen Interesse seinen Einspruch gegen eine
ansonsten unrechtmäßige Entscheidung aufgibt, sich in einer schlechteren
Ausgangsposition befindet, wenn er gegen ähnliche faktische und rechtliche
Entscheidungen des Finanzamtes Rechtsbehelfe einlegt. Die nachfolgende
Entscheidung bleibt zwar umstritten, das Finanzamt kann sich jedoch auf die
frühere endgültige Entscheidung stützen, die vom Steuerzahler nicht bestritten
wird.
Das größte Dilemma
kann durch Fälle verursacht werden, in denen die Entscheidung sogar mehrere
steuerliche Feststellungen enthält. Es kann vorkommen, dass der Steuerzahler
nicht alle bestreitet und auch von der Ermäßigung der Steuerstrafe profitieren
würde. Es ist jedoch nicht möglich, sich unter den Feststellungen "die
Rosinen herauszupicken", und der Einspruchsverzicht kann nur in Bezug auf
den gesamten Beschluss erfolgen.
Deshalb halten wir
dieses Rechtsinstitut für besorgniserregend, da es die Steuerzahler dazu
ermutigt, "freiwillig" auf Rechtshilfe als grundlegende
Verfahrensgarantie zu verzichten, weil sie hoffen, so die verhängten Strafen zu
senken und eine schnellere und leichtere Bearbeitung von Fällen zu ermöglichen.
Nun kann es Situationen geben, in denen es von Vorteil ist, wenn eine bedingte
Steuerstrafe Rechtskraft erlangt, sich jedoch die Rechtslage in den Steuerverfahren
grundsätzlich komplexer und schwieriger gestaltet. Daher ist es für den
Steuerzahler sinnvoll, einen Experten zu konsultieren, bevor er eine
Entscheidung trifft, wenn er wirklich seine eigenen Interessen durchsetzen
möchte.