Ab dem 1. Juli 2023 müssen in Ungarn die Regeln des erweiterten Herstellerverantwortungssystems (im Folgenden „EPR“), angewendet werden. Die Absicht ist, dass der Hersteller bzw. inländischen Erstvertreiber die finanzielle Verantwortung für die Abfallentsorgung ihrer Produkte übernehmen und die Kosten für die Sammlung und Entsorgung der Abfälle, die bei den sogenannten Kreislaufprodukten anfallen, tragen müssen.
Die ungarische EPR-Verordnung verhängt
insbesondere den Herstellern/Vertreibern der aus der aktuellen
Umweltschutzverordnung bekannten Produktgruppen zusätzliche Pflichten, ergänzt
diese jedoch mit anderen Produkten, deren Behandlung und Entsorgung nach der
Abfallentsorgung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Es gibt also Produkte,
die sowohl unter die Produktgebührenverordnung als auch unter die EPR fallen.
Und es gibt einige, die auch ohne Produktgebührenpflicht von der neu
eingeführten EPR-Verordnung betroffen sind, wie zum Beispiel einige Holzmöbel.
Darüber hinaus gibt es einige Produkte, die weiterhin ausschließlich der
Produktgebührenpflicht unterliegen, wie z. B. „sonstige Kunststoffprodukte“
(Kunststoffblumen und Fruchtimitationen), andere chemische Produkte (organische
Tenside, Haarpflegeprodukte, Peelingcremes) und andere Erdölprodukte Produkte
(zum Beispiel: Schmieröl, Hydrauliköl). Welche Produkte unter die
EPR-Verordnung fallen, haben wir bereits in unserem vorherigen Artikel
gelistet. In diesem Artikel haben wir es detailliert untersucht, dass nicht nur
der inländische Hersteller von Kreislaufprodukten betroffen ist, sondern auch
die erste Person, die im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit ein im Ausland
hergestelltes Produkt, das unter die EPR-Verordnung fällt, auf dem ungarischen
Markt vertreibt.
Regeln für Verpackungsmaterialien
Es ist wichtig zu betonen, sogar das aus dem
Ausland importierte Produkt nicht als Kreislaufprodukt klassifiziert ist, seine
Verpackung ist fast sicher als Kreislaufprodukt zu betrachten, für deren
Behandlung der erste inländische Vertreiber verantwortlich ist. Als ein
Unterschied gegenüber dem Produktgebührengesetz ist nicht der Hersteller des
Verpackungsmaterials zur Zahlung der EPR-Gebühr verpflichtet, sondern
derjenige, der das Produkt verpackt. Der Hersteller der Verpackung muss daher
die Produktgebühr zahlen, der Verpacker ist jedoch für die Bezahlung der
EPR-Gebühr verpflichtet.
Allerdings sind es kleinere Unternehmen, die am
Verkaufsort relativ wenig Verpackung verwenden – z.B. Bäckereien, Blumenläden,
Convenience-Stores – unterliegen nicht der Pflicht. In diesen Fällen muss der
Verkäufer des Verpackungsmaterials die Pflichten im Zusammenhang mit der EPR
erfüllen. Verpackungsmaterialverkäufer müssen sich daher mit einem höheren
Verwaltungsaufwand beschäftigen, damit sie sicherstellen müssen, wofür ihr
Kunde das Verpackungsmaterial verwendet, um feststellen zu können, wer für die
Verpflichtungen verantwortlich ist. Solche Verpackungsmaterialien werden als
„Verpackungsmaterialien, die an der Verkaufsstelle für den Verbraucher befüllt
zu werden“, oder „Verpackungen, die aus Einwegverpackungsmaterialien
hergestellt werden, die verkauft und befüllt werden oder dazu bestimmt sind, an
der Verkaufsstelle für den Verbraucher befüllt zu werden“.
Wie wir in unserem vorherigen Artikel beschrieben haben, entsteht die Gebührenpflicht mit der erstmaligen Inverkehrbringung des Umlaufprodukts. Damals haben wir uns auch mit dem Thema Eigenverbrauch beschäftigt, es lohnt sich aber, sich näher mit den im Ausland produzierten Verpackungen zu befassen. Die Nutzung dieser für eigene Zwecke erfolgt bei dauerhafter Trennung der Verpackung vom Produkt, wenn bisher keine EPR-Gebühr für die Verpackung entrichtet wurde. Eine Ausnahme hiervon bildet die Trennung von aus dem Ausland mitgebrachten Mehrwegverpackungen, die sich im Besitz eines inländischen Unternehmens befinden.
Wann entsteht die Gebührenzahlungspflicht?
Das Datum zur Zahlungspflicht der EPR-Gebühr ist
das Erfüllungsdatum, das auf der zum Zeitpunkt des ersten Inlandsverkaufs
ausgestellten Rechnung oder auf dem anderen Dokument, das die Durchführung der
Transaktion bescheinigt, angegeben ist, oder, falls diese nicht vorhanden sind,
das Datum der tatsächlichen Durchführung der Transaktion. Bei privater Nutzung
kommt als Abrechnung der Kosten ggf. das Datum des Geschäftsabschlusses bzw.
bei aus dem Ausland importierten Verpackungen das Datum des endgültigen
Abbruchs der Verpackung in Betracht.
Die Bestimmung dieses Datums stößt in der Praxis
auf viele Schwierigkeiten, insbesondere bei Produkten, die zuvor gekauft
wurden, aber nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften verkauft sind.
Diesbezüglich lohnt es sich, mit der Mitwirkung von Experten nach einer
individuellen Lösung zu suchen.
EPR-Gebührensätze
Die Höhe EPR-Gebühr ermittelt pro Einheit,
aufgeführt nach Gebührencode, wurde durch einer Verordnung des für die
Abfallwirtschaft zuständigen Energieministers aufgrund des Vorschlags des
Ungarischen Energie- und Versorgungsregulierungsamts festgelegt.
Nachfolgend sind die EPR-Gebühren aufgeführt, die für einige Kreislaufprodukte gelten und ab dem 1. Juli 2023 im Vergleich zu den aktuellen Produktgebührensätzen gelten.
Kreislaufprodukt |
Kode |
EPR-Gebührensätze (Ft/kg) |
Produktgebührensätze (Ft/kg) |
Unterschied (Ft/kg) |
Verpackung aus Kunststoff |
M01 |
219 |
57 |
+162 |
Verpackung aus Papier und Karton |
P01 |
173 |
19 |
+154 |
Bildschirme, Monitore |
E02 |
362 |
57 |
+305 |
Reifen |
G01 |
137 |
57 |
+80 |
Speiseöl, Speisefett |
Z01 |
36 |
- |
+36 |
Textilprodukte |
T01 |
145 |
- |
+145 |
Holzmöbel |
B01 |
17 |
- |
+17 |
Bei den in den obengenannten Beispielen aufgeführten Produkten, die der Umweltproduktabgabenverordnung unterliegen, wird die EPR-Gebühr höher als die aktuelle Produktabgabe betragen, ferner bei den neuen Produktgruppen (Speiseöl, Kochen, Fett, Textilprodukte, Holzmöbel) sollen nach dem 1. Juli 2023 mit einer erheblichen Verpflichtung zur Zahlung der EPR-Gebühr berücksichtigt werden.
Nächste Aufgaben für die Betroffenen
1.
Registrierung
der Abfallbesitzer (Eigentümer von getrennt gesammelten Siedlungsabfälle und aller
EPR-Abfälle) und Hersteller auf der Webseite der MOL Hulladékgazdálkodási Zrt.
(link)
2.
Eingabe
eines Antrags für die Eintragung bei der Abfallentsorgungsbehörde (link)
Zur Eintragung sind Zugang zu dem Firmenportal,
Bevollmächtigung (zu der Eintragung und Datenlieferung im Name der Klient) und
Kundennummer bei der Umweltbehörde benötigt.
3.
Erledigung
der Klassifizierung und Kategorisierung der Produkte unter Berücksichtigung der
Zolltarifnummer, der Branchengesetzgebung und der Verpackungsabfälle nach
Rohstoffen gemäß der EPR-Verordnung
4.
Errichtung
von Kodes der Kreislaufprodukte, Führen von Aufzeichnungen gemäß der
EPR-Verordnung
Errichtung von eigenen Methoden für die Feststellung der Menge der
Kreislapufprodukte
6.
Aufbereitung
der Rechnungsausstellungssoftware für die Verwendung der Rechnungsklausel laut
der EPR-Verordnung. Die Ausgangsrechnungen ausgestellt nach 30. Juni 2023
sollen solche Rechnungsklausel beinhalten.
7.
Übersicht
der Verfahren bezüglich der Produktgebühr zwecks Aufteilung der
Zahlungspflichten nach dem 1. Juli.
Laufende Aufgaben: Datenlieferung, Gebührenzahlung
Quartalmäßige Meldungen über den verkauften
Produkten sind bis 20. der Folgemonats nach dem Quartal sind bei der
Abfallwirtschaftsbehörde einzureichen. Da EPR und Produktgebühr sind in einem
engen Zusammenhang, es lohnt sich, diese Pflichten gemeinsam zu koordinieren.
Die Gebühr ist quartalmäßig aufgrund einer Rechnung zu dem
Konzessionsunternehmen zu bezahlen (MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt.). Die
Rechnung ist durch das Konzessionsunternehmen auszustellen und ist innerhalb
von 15 Tagen nach dem Erhalt der Rechnung fähig. Eine getrennte Meldung bei der
MOHU ist nicht fällig, da die Daten sind automatisch von der
Abfallwirtschaftsbehörde geliefert.
Innerhalb von 15 Tag nach dem Erhalt der
MOHU-Rechnung ist es möglich, eventuellen falschen Daten zu korrigieren, unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund des aktuellen Gesetzestextes, die
Einreichung einer Selbstrevision innerhalb der Verjährungsfrist zurzeit nicht
möglich ist. Im Fall von Modifizierung, die korrigierten Daten sollen
gleichzeitig für MOHU und für die Abfallwirtschaftsbehörde geliefert werden,
damit kann die Überprüfung der fälligen Gebühr veranlasst werden. Die
Einreichung eines Antrags bringt die Fristverlängerung der Zahlungspflicht mit.
Sanktionierung
Die Erfüllung der Hauptverpflichtungen des
Herstellers (Registrierung, Führen von Aufzeichnungen und Lieferung von Daten)
kann von der Abfallwirtschaftsbehörde (Amt der Kreisverwaltung Pest) überprüft
werden, im Fall von anderen Verpflichtungen, die Erfüllung kann von der
zuständigen Kreisverwaltung geprüft werden. Es wird jedoch auch erwartet, dass
die Umweltproduktgebühr und die EPR-Daten von der Steuerbehörde zusammengeführt
werden.
Im Falle einer Nichteinhaltung der in der
EPR-Verordnung festgelegten Pflichten kann die zuständige Behörde eine
Abfallentsorgungsstrafe verhängen, deren Höhe aufgrund des Grundbetrags der
Strafe und der Multiplikatoren ermittelt wird, die den ihn modifizierenden
Faktoren zugeordnet sind.
Ersetzt das Unternehmen seinen Verpflichtungen
auch nach Verhängung der Strafe nicht, setzt die Behörde den Verkehr des Kreislaufprodukts
bis zur Erfüllung der Registrierungspflicht und der Zahlung der fälligen Gebühr
für die zuvor in Verkehr gebrachten Produkte aus.