Am 29. Juni 2023 wurden die Regeln des Erweiterten Herstellerverantwortung Schemas (im Folgenden „EPR“) durch einen Regierungsverordnung (Nr. 276/2023) verändert. Da die betroffenen Steuersubjekte nicht genügend Zeit hatte, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten, lohnt es sich, in der Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung weitere Folgenabschätzungen durchzuführen, um die Pflichten genau zu erfüllen und die zusätzlichen Belastungen zu berechnen.
Änderungen, die die Verpackungsmaterialien betreffen
Aufgrund der Änderung bezieht sich die EPR-Verordnung nicht für Verbraucherverpackungen, die in direkten Kontakt mit dem Arzneimittel kommen, da diese als Arzneimittelabfall gelten, der von der Öffentlichkeit oder Gesundheitsdienstleistern erzeugt wird.
Bei Verpackungsmaterialien, die in der Verkaufsstelle an den Verbraucher verwendet werden und für die Abfüllung geplant und bestimmt sind, sowie bei Verpackungen, die zu diesem Zweck aus Einwegverpackungsmaterialien hergestellt werden, lastet den Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung die Verpackungsmaterialien, jedoch die Verordnung zuvor den inländische Verpackungsmaterialverkäufer zur Zahlung der Gebühr verpflichtet hätte.
Gemäß der Veränderung sind für die Verpackungsbestandteile die Kreislaufproduktkode der einzelnen Bestandteile und die entsprechenden verbundenen EPR-Gebühren anzuwenden.
Änderungen
bei wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien
Mit der Änderungsverordnung werden analog zur Produktgebührenverordnung Möglichkeiten zur Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der EPR-Gebühr bei wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien wie folgt eingeführt.
Es gilt nicht
als Verwendung für eigene Zwecke, ähnlich wie bei den Produktgebührenregeln:
- die
endgültige Trennung von Mehrwegverpackungen vom Produkt der inländischen
Wirtschaftsorganisation, die aus dem Ausland mitgebracht und in der
Registrierung der Landesabfallwirtschaftsbehörden als wiederverwendbare
Verpackungsmaterial eingetragen sind, sofern zuvor die EPR-Gebühr bei der
ersten Verwendung des Verpackungsmaterials bezahlt wurde, oder
- endgültige
Trennung der Mehrwegverpackungen vom Produkt, die Teil der aus dem Ausland
eingeführten Verpackungen sind, wenn diese innerhalb von 365 Tagen nach
Entstehung der Verpflichtung ordnungsgemäß ins Ausland zurückgeliefert werden.
Die Lieferung kann mit einem Lieferschein oder Frachtbrief bestätigt werden.
Darüber hinaus ist gilt nicht als Eigennutzung die endgültige Trennung des wiederverwendbaren Verpackungsmaterials vom Produkt im Fall von Verpackungsmaterial, die im Ausland hergestellt wurden, ferner die Herstellung von Verpackungen aus einem wiederverwendbaren Verpackungsmaterial gilt ebenso nicht als Eigennutzung, wenn der Vermieter über eine vom Abfallwirtschaftsamt erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Vermietungssystems verfügt. In diesem Fall muss der Hersteller zum Beispiel die Verpflichtungen der EPR-Verordnung hinsichtlich der Registrierung und der Aufzeichnungsführungs- und Bereitstellungspflicht nicht erfüllen. Als eine Ausnahme gilt, wenn die wiederverwendbare Verpackung auf dem Staatsgebiet von Ungarn zum Abfall wird.
Die EPR-Gebühr
ist nicht fällig im Fall von Vertrieb von Verpackungen aus Mehrwegverpackungen,
wenn diese von der nationalen Abfallwirtschaftsbehörde in das Mehrwegregister
eingetragen wurden, ausgenommen der inländische Vertrieb von erstmals
erstellter Verpackungen.
Befreiungsmöglichkeit
aufgrund eines Übertragungsvertrags oder einer Übertragungserklärung
Die
EPR-Gebührenzahlungspflicht konnte bisher nur aufgrund eines Vertrags von am Kraftfahrzeugsproduktumfang
beteiligten Produkten übernommen werden, d.h. die Hersteller von
Kraftfahrzeugen könnten bisher die EPR-Gebührenzahlungspflicht vertraglich
übernehmen. Aufgrund der Veränderung kann jedoch im Falle eines
Kreislaufprodukts, das über eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation gemäß
der Gemeinschaftsverordnung in Verkehr gebracht wurde, auch die
landwirtschaftliche Erzeugerorganisation dieses übernehmen.
Im Fall von
Speiseölen besteht die Möglichkeit, die Befreiung aufgrund einer Erklärung zu
erhalten. Die EPR-Gebühr ist nicht fällig, wenn der Kunde des
zahlungspflichtigen Herstellers erklärt, dass er das gekaufte Speiseöl als
unmittelbaren Stoff für die Herstellung eines anderen Produkts verwendet und demgemäß
das Speiseöl in das hergestellte Produkt eingearbeitet wird.
Aufzeichnungen
aufgrund einer Bestandsaufnahme
Gemäß der
Änderungsverordnung ist der Hersteller berechtigt, die Aufzeichnungen anstatt
des in Verkehr gebrachten Umlaufprodukts aufgrund des auf Lager genommenen
Umlaufprodukts zu führen. In diesem Fall ist bei der Bestimmung der Höhe der
vom Hersteller zu zahlenden EPR-Gebühr anstatt der in Verkehr gebrachten Menge
des Umlaufprodukts die Menge des eingelagerten Umlaufprodukts im jeweiligen
Quartal zu berücksichtigen. Der Hersteller darf seine Wahl hinsichtlich der
Führung von Aufzeichnungen über das zyklische Produkt, das innerhalb des
Quartals auf Lager genommen wird, nicht ändern.
Entscheidet
sich der Hersteller für die Führung von Aufzeichnungen laut der
Bestandsaufnahme, muss er am ersten Tag des laufenden Quartals eine Inventur
seiner im Bestand stehenden Produkte erstellen, die auch als Eröffnungsbestand
der im laufenden Quartal im Bestand befindlichen Produkte und als Teil der
Datenlieferung gilt.
Nachträgliche
Änderung der an die Abfallwirtschaftsbehörde übermittelten Daten
Der Hersteller kann die für das Quartal bereitgestellten Daten spätestens bis zum 31. März des Folgejahres verändern, anstatt der bisher festgestellten Frist, die 15 Tage nach dem Erhalt der Rechnung war.
LeitnerLeitner
erbringt im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten bezüglich EPR folgende
Leistungen:
·
Unterstützung bei
der Erfüllung der Registrierungs- (an MOHU MOL) und Meldepflichten (an die
Abfallwirtschaftsbehörde)
·
Klassifizierung der
Unternehmenstätigkeit auf der Grundlage der EPR-Verordnung
·
Klassifizierung der
hergestellten (vertriebenen) Produkte sowie ihrer Teile und Zubehörteile
·
EPR-Nachweise,
Bildung von Produktkode für Kreislaufprodukte
·
Klassifizierung der
Produkte laut den EPR-Gebühren
·
Unterstützung bei
der Einrichtung von Meldungspflichten
·
Beratung bezüglich
EPR-verbundenen Rechnungsausstellungsregelungen, Anpassungen der
Rechnungslegungssoftwares
·
Erfüllung von EPR-Verpflichtungen
als Beauftragte im Fall von ausländischen Hersteller oder im Fall von einer
ausländischen Webshop
·
Beratung bezüglich
der Annahme von EPR-Verpflichtungen und individueller Erfüllung
·
Unterstützung
bezüglich der Anteilung der Bezahlung von Herstellerverantwortungsgebühr und
Umweltproduktabgabe