In diesem Sommer hat sich das Steuerrecht an mehreren Stellen verändert, die auch Privatpersonen betreffen, die Zusammenfassung der wichtigsten Veränderungen ist wie folgt zusammengefasst.
Steuern nach Zinserträgen
Zusätzlich zur 15-prozentigen Einkommensteuer wurde ab dem 1. Juli 2023 ein
Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 13 Prozent eingeführt, der auf Zinsen
auf Einlagen und auf die Renditen bestimmter Wertpapiere zu zahlen ist. Die
neue Zinssteuer ist auf Zinserträge zu entrichten, die ab dem Inkrafttreten der
Verordnung erzielt werden. Beispiele für steuerpflichtiges Einkommen, das der
Sozialversicherungsbeitrag unterliegt, sind:
¬ bei Sichteinlagen die anteiligen Zinserträge, die am oder
nach dem 1. Juli 2023 anfallen
¬ im Falle einer Bankeinlage mit fester Laufzeit der Zinssatz für
Bankeinlagen, die am oder nach dem 1. Juli 2023 angelegt werden
¬ bei Wertpapieren der kollektiven Kapitalanlage (z. B. Anteile) die
erzielten Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren, die ab dem 1. Juli 2023
erworben wurden (ähnliche Wertpapiere, die früher erworben wurden, sind von der
Sozialversicherungsabgabe befreit)
¬ bei Einkünften aus Versicherungen können Einkünfte aus Versicherungen, die
ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossen wurden, steuerpflichtig sein.
Einige Anlageformen fallen jedoch nicht unter die neue Pflicht:
¬ Einkünfte aus Investitionen oder Ersparnissen, auf die nach dem
Einkommensteuergesetz keine Zinssteuer zu zahlen ist (z. B. Wertpapiere, die
nach dem 1. Juni 2019 ausgegeben und als Zielmarkt für Anleger an die
Öffentlichkeit gebracht werden, börsennotierte Aktien, Ersparnisse, die im
Rahmen eines Dauerinvestitionsvertrags platziert werden). unter den für sie
geltenden Bedingungen bestimmte Versicherungspolicen nach Ablauf der im Gesetz
festgelegten Frist)
¬ staatliche Beihilfen nach dem Wohnungsbausparkassengesetz und gezahlte
(gutgeschriebene) Zinsen auf die Förderung und auf die Bauspareinlage
¬ Babybindung
¬ Zinserträge aus Anteilen des Immobilienfonds.
Veränderungen, die Treuhandfonds und Privatstiftungen betreffen
Durch die Verschärfung der Treuhandregeln werden die Steuervorteile von Treuhandfonds und Privatstiftungen verringert. Die Steuerbefreiung für die Übertragung von Vermögenswerten an die Treuhandfonds wird abgeschafft.
Bisher unterlagen die von einer Einzelperson treuhänderisch angelegten
Vermögenswerte bei Treuhandfonds und ebenso bei Privatstiftungen die
Übertragung von Vermögenswerten durch den Stifter und den Treugeber einer
steuerfreien Neubewertung. Die daraus resultierende Neubewertungsdifferenz wird
daher künftig (ab dem 60. Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes)
steuerpflichtig sein und unterliegt einer Erklärung. Die Steuerschuld kann
jedoch gestundet und in Raten über einen Zeitraum von 3 Jahren beglichen
werden. Die Privatperson, die die Immobilie übertragen hat, kann die Steuer in
drei gleichen Raten veranschlagen, wobei die erste Rate als Verpflichtung für
das Steuerjahr, in dem die Immobilie besiedelt wird, deklariert und gezahlt
wird, und die zweite und dritte Rate als Verpflichtung für die folgenden zwei
Steuerjahre zu bezahlen ist.
Die neue Regelung gilt auch für Vermögensvergleiche, die nach dem
Inkrafttreten vorgenommen werden, sowie für Fälle, deren Eintragung zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens noch aussteht.
Es wurde geklärt, was im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Dividende
zwischen den Treuhandfonds und der Privatstiftung gilt, und diese damit an die
Rechnungslegungsvorschriften angepasst.
¬ Im Falle eines Treuhandfonds ist eine Dividende der Wert der Vermögenswerte,
die der Treuhänder an den Begünstigten oder an die Person, die das Vermögen
überträgt, ausschüttet und gemäß den Rechnungslegungsvorschriften einer
Rücklage belastet wird.
¬ Bei einer Privatstiftung gilt als Dividende der Wert des ausgeschütteten
Vermögens in einer Höhe, die den Wert des kumulierten steuerpflichtigen Gewinns
gemäß den Rechnungslegungsvorschriften nicht übersteigt.
Bestätigung von früheren Veränderungen
Ab dem 1. August 2023 werden die folgenden Maßnahmen, die zuvor im Notstandserlass der Regierung angekündigt wurden, in Kraft treten:
¬ Die Steuerbegünstigung für Mütter unter 30
Jahren
Für diese Steuerbegünstigung können Mütter Anspruch
haben, die auch Anspruch auf eine Familienbegünstigung nach dem
Einkommensteuergesetz für Kind hat. Im Jahr 2023 beträgt der Vorteil bis zu
499.952 HUF pro Monat, was eine Steuerersparnis von 74.993 HUF bedeutet und zu
einem steuerfreien Einkommen von bis zu 5.999.424 HUF pro Jahr führen kann. Von
der Sozialversicherungsabgabe in Höhe von 18,5 Prozent sind
Leistungsberechtigte jedoch nicht befreit.
¬ Eine zusätzliche Familienbegünstigung für
Familien mit dauerhaft erkrankten oder schwerbehinderten Kindern. Die
Familienbegünstigung beträgt 66.670 HUF pro Anspruchsmonat und pro
unterhaltsberechtigtem Anspruchsberechtigten.
¬ Nach der Zusammenlegung der Unterkonten der Széchenyi-Erholungskarte,
nur die Unterkunftstasche übrig bleibt, die weiterhin als alleiniges Konto der
SZÉP-Karte fungiert, unabhängig vom Kartenaussteller. Erwähnenswert ist hier,
dass die SZÉP- Erholungskarte gemäß dem Notstandserlass der Regierung
vom 19. Juni 2023 zwischen dem 1. August 2023 und dem 31. Dezember 2023
vorübergehend für den Einkauf von Lebensmitteln verwendet werden kann. Als eine
weitere günstige Veränderung für diesen Zeitraum seitens der Arbeitgeber kann
auch einen einmaligen Vorteil in Höhe von 200.000 HUF auf die SZÉP-Karte
übertragen.
¬Erhöhung der Pendelpauschale von 15 auf 30
Ft/km.
¬ Autofahrerausbildung wird zu den Tätigkeiten
gehören, für die Selbstständige, die sich für die Pauschalbesteuerung
entscheiden, die 80-prozentige Kostenbeteiligung anwenden können.
Weitere neue Regeln zur Einkommensteuer
¬ Begünstigte der Familienbegünstigung werden die
Möglichkeit haben, ihre unterjährige Entscheidung über die Geltendmachung
der Familienbegünstigung in ihrer Steuererklärung zu ändern, was im
Gegensatz zu anderen Begünstigten bisher gesetzlich nicht möglich war.
¬ Ist eine natürliche Person Mitglied in mehr als
einem freiwilligen Investmentfonds, darf sie in der Anschlusserklärung
der Einkommensteuererklärung nur einen Fonds angeben. Ist dies nicht der Fall,
berücksichtigt die Steuerbehörde bei der Gewährung der staatlichen
Steuerbegünstigung automatisch die Daten in der Steuererklärung aufgrund des
Vorjahres.
¬ Als sonstigen Einkünften sollen Einkünften
berücksichtigt werden, die im Rahmen des Vermögensausgleichsverfahrens nach
der Auflösung der Partnerschaft ohne Rechtsnachfolger aus dem
Gesellschaftsvermögen aufgrund des Vermögensverteilungsvorschlags an den
ehemaligen Gesellschafter erzielt werden.
¬ Die Nutzung betriebseigener
Produktionsfaktoren wird als Einkünfte aus der Übertragung von
unbeweglichem oder beweglichem Vermögen behandelt.
Änderungen bei der Sozialabgabensteuer und den
Sozialversicherungsleistungen
Auch Arbeitgeber, die schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen, bei denen keine komplexe Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung vorliegt und die keine Leistungen für behinderte Arbeitnehmer, sondern einen Behindertenzuschuss oder einen persönlichen Blindenzuschuss beziehen, können aus dem Sozialversicherungsbeitrag eine teilweise Reduzierung in Anspruch nehmen.
Im Fall von „sonstigen Einkünfte“ ausbezahlt durch eine Zahlstelle muss die Zahlstelle dend Sozialversicherungsbeitrag monatlich ermitteln, anmelden und abführen. Liegt die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht in der Verantwortung der Zahlstelle, ist die natürliche Person zur Zahlung der Sozialversicherungsbeitrag verpflichtet.
Zur Ermittlung der steuerlichen Begünstigung des Berufsausbildungsbeitrags für eine Berufsausbildung und eine duale Ausbildung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Berufsausbildung sind die anteiligen Kosten der Berufsausbildung pro Arbeitstag mit der Anzahl der Arbeitstage zu multiplizieren der Bezugsmonat und das Verhältnis der Berufsausbildung zum gesamten Arbeitstag.
Gastarbeiter, die gemäß dem Gesetz über die Beschäftigung von Gastarbeitern in Ungarn beschäftigt sind, gelten nicht als Arbeitsmarkteinsteiger und haben daher keinen Anspruch auf die Arbeitsmarktzulage.
Zur Vereinfachung der Verwaltungspflichten von Einzelunternehmern und Personengesellschaften ist der Sozialversicherungsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung auch in Monaten, in denen der Einzelunternehmer seine Tätigkeit nicht für den gesamten Monat einstellt, für den gesamten Monat zu bezahlen.
Ab dem 1. Juli 2023 wird die Bestimmung der Notverordnung der Regierung, dass die Zahlstelle den vereinfachten Beitrag des öffentlichen Zahlers nicht zahlen muss, in Kraft treten. Mit der Veränderung wird die Grundlage für die Berechnung der Rentenleistung im Rahmen der vereinfachten Beschäftigungsregelung auf einen Prozentsatz des am ersten Tag des Monats geltenden Mindestlohns anstelle des bisherigen festen Tagesbetrags festgelegt. 1,4 % des am ersten Tag des Monats geltenden Mindestlohns für Saisonarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus; für Gelegenheitsarbeiten und Gelegenheitsarbeiten als Filmkomparse werden 2,8 % des Mindestlohns, aufgerundet auf 100 HUF, zugrunde gelegt.