Im Juli gab es weitere Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung.
Lokale
Steuern
Umstellung
der Gewerbesteuerpflicht im Luftverkehr
Für
Fluggesellschaften gilt als Betriebstätte auch der Abflughafen. Ein
Fluggastbeförderungsunternehmen ist ein Unternehmen zu betrachten, dessen
Umsatz überwiegend aus der Beförderung von Fluggästen und den damit verbundenen
Dienstleistungen besteht. Für ausländische Fluggesellschaften wurde die Definition
des Nettoumsatzes präzisiert: Die Gegenleistung für die Nutzung von
Passagierflügen aus Ungarn und damit verbundene Dienstleistungen ist in dieser
Kategorie enthalten.
Steuerpflicht
von Leiharbeitsunternehmen
Auch für Leiharbeitsunternehmen
soll eine eigene Betriebstätte-Definition verwendet werden. Als Betriebsstätte
gilt der Zuständigkeitsbereich jeder Gemeinde, wenn die Gesamtzahl der von
Zeitarbeitskräften während des Steuerjahres geleisteten Arbeitsstunden 1.440 erreicht.
Diese Niederlassungsdefinition ist in Übereinstimmung mit der Geschäftsstelle
und Vertretung des Leiharbeitsunternehmens zu lesen.
Innovationsbeitrag
Verrechnungspreisregeln sollen künftig nicht nur für
Gewerbesteuer, sondern auch für den Innovationsbeitrag verwendet werden, der
eine ähnliche Steuerbemessungsgrundlage hat. Die beiden Steuersysteme sind
daher mit der Verrechnungspreismethodik für die Körperschaftsteuer
harmonisiert, inbegriffen die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und die
obligatorischen Mediananpassung.
Darüber
hinaus kann ein Kleinunternehmenssteuerzahler zur Vereinfachung seine
Bemessungsgrundlage für den Innovationsbeitrag laut der vereinfachten lokalen
Gewerbesteuerbemessungsgrundlage bestimmen, wenn er einem Innovationsbeitrag
unterliegt. Diese Vereinfachung kann auf der Grundlage eines Vorabbescheides in
Anspruch genommen werden.
Körperschaftssteuer
Im Einklang mit den weiteren Bestimmungen des
Werbesteuergesetzes unterliegen Werbekosten künftig nicht mehr einem
steuerlichen Abzugsverbot.
Für die bisher nicht genutzte Verlustvorträge, entsteht bis zum letzten Tag des
Steuerjahres von 2014 wurden unbegrenzte Verlustvorträge eingeführt.
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuerliche Behandlung von Leergut
Zur Vereinfachung wurde in das Mehrwertsteuersystem
ein Zwangsrücknahmesystem für Leergut eingeführt.
Bei nicht recycelbaren Produkten, für die eine obligatorische Rücknahmegebühr
anfällt, bildet die Rücknahmegebühr nicht Teil der Steuerbemessungsgrundlage
der Lieferung und entsteht daher keine Umsatzsteuerpflicht.
Bei Produkten mit Pfandrückerstattung funktioniert das Mehrwertsteuersystem
jedoch anders. In diesem Fall wird für die Verpackung eine Gebühr erhoben, die
bei der Rücknahme des Pakets erstattet wird. Die Pfandgebühr ist Teil der
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und wenn die Pfandgebühr beim Einlösen eines
pfandrückerstattungsfähigen Produkts zurückerstattet wird, verringert sich die
Steuerbemessungsgrundlage nachträglich.
Es handelt sich um ein steuerpflichtiges Sachverhalt und führt zu einer
Steuerpflicht, wenn das nicht wiederverwendbare Produkt nicht zurückgegeben
wird.
Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf Immobilien
Dank einer Gesetzesharmonisierungsänderung können
Steuerpflichtige, die nicht im Inland, sondern in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig sind, die Vorsteuer beim Erwerb inländischer
Immobilien im Rahmen des besonderen Umsatzsteuererstattungsverfahrens
zurückerhalten.
Mehrwertsteuer auf Transaktionen mit Kunden aus
anderen Mitgliedstaaten
Das Umsatzsteuergesetz gibt kleinen und mittleren
Unternehmen die Möglichkeit, Umsätze, die sie für Kunden aus anderen
Mitgliedstaaten tätigen, im Land ihres Sitzes zu versteuern. Sie können sich
anstatt der Ausnahmeregelungen für die Hauptregelbesteuerung entscheiden, die
jedoch zwei Jahre lang aufrechterhalten werden muss.
Vorbereitung auf die Einführung von eNyugta
(E-Quittung)
Die für die Einführung des elektronischen Quittungen
erforderlichen Ermächtigungsbestimmungen und Grunddefinitionen wurden gesetzlich
kodifiziert, die Einzelheiten des Konzepts werden in einer Verordnung zur
weiteren Bleichen der Wirtschaft festgelegt.
Die ungarische Steuerbehörde plant die Einführung
eines elektronischen Belegs, der die Online-Registrierkasse und damit den Papierbeleg
ersetzen soll. Künftig ist für die Ausstellung von Belegen geplant, dass Kunden
ihre Einkäufe und elektronischen Belege auf einer vom Finanzamt erstellten
datengeschützten Kundenanwendung einsehen können. In dieser Anwendung haben
Benutzer die Möglichkeit, Statistiken und Abrechnungen zu studieren, die Preise
ihrer eigenen Einkäufe zu vergleichen und zusätzliche Informationen wie einen
Link zur Produktbeschreibung oder zur Garantiekarte anzuzeigen.