Branchenspezifische Sondersteuern gehören seit der Finanzkrise 2008 zu unserem Leben, ferner, ab Sommer 2022 wurden in bestimmten Branchen zusätzliche Belastungen, Extragewinnsteuern, eingeführt. Unternehmen, die im Finanz-, Banken- und Versicherungssektor, im Energiesektor, in der Luftfahrt, in der Telekommunikation und in der Pharmaindustrie sowie im Einzelhandel tätig sind, mussten einen größeren Anteil als zuvor, in der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Zentralhaushalts übernehmen.
Änderungen ab 2023, die sich auf die Extragewinnsteuern
beziehen
Branchenspezifische Sondersteuern gehören seit der Finanzkrise 2008 zu unserem Leben, ferner, ab Sommer 2022 wurden in bestimmten Branchen zusätzliche Belastungen, Extragewinnsteuern, eingeführt. Unternehmen, die im Finanz-, Banken- und Versicherungssektor, im Energiesektor, in der Luftfahrt, in der Telekommunikation und in der Pharmaindustrie sowie im Einzelhandel tätig sind, mussten einen größeren Anteil als zuvor, in der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Zentralhaushalts übernehmen.
In Zeiten, in denen die Stabilität des Haushalts
gefährdet ist, bieten Sondersteuern dem Staat großere Spielraum für Korrekturen
als „traditionelle“ Steuerarten.
Ursprünglich es war geplant, diese bis zum Jahr
2024 aus dem System auszunehmen, was jedoch nicht realisiert wurde. Allerdings
wurden die Regeln gleichzeitig an mehreren Stellen verfeinert, was
möglicherweise zu einer günstigeren Situation für die Betroffenen führen könnte.
Pharmaherstellers
Grundlage der Sondersteuer ist nach den Regelungen
ab 2022 der anhand des Jahresabschlusses gemäß Kommunalsteuergesetz ermittelte
Nettoumsatzerlös, die Vergütung aus der Lizenzgebühr bildet jedoch nicht den
Teil. Der Steuersatz ist gestaffelt und progressiv.
Aufgrund der aktuellen Änderungen bleibt die Extragewinnsteuern
auch im nächsten Jahr bestehen, jedoch wird der Satz der Sondersteuer für Pharmahersteller
ab dem 1. Januar 2024 auf die Hälfte des Vorjahreszeitraums gesenkt.
• 0,5 % bis zu 50 Mrd. HUF
Steuerbemessungsgrundlage (anstatt 1 %)
• 1,5 % zwischen 50 und 150 Mrd. HUF (anstatt 3 %)
• Über 150 Mrd. HUF beträgt sie 4 % anstatt 8 %.
Darüber hinaus können Pharmahersteller ihre
Sondersteuer, mit den Kosten ihrer Kapitalinvestitionen und Forschung & Entwicklung-Aktivitäten den Gesundheitssektor betreffen, um
50 % senken.
Für Pharmahändler ist der Satz der Sondersteuer
auf Medizinen mit einem Herstellerpreis von mehr als 10.000 HUF von 28 % auf 40
% gestiegen, für sie ist es jedoch eine gute Nachricht, dass ab dem 1. Juli
2023 die Hälfte der 40% Sondersteuer auf den Vertrieb erlassen werden kann,
wenn die Parteien diesen Betrag für die oben aufgeführten Tätigkeiten ausgegeben
haben.
Laut dem aktuellen Sommererlass soll die
Sondersteuer bis Ende 2024 aus dem System genommen werden.
Bankensektor
Die Höhe der Sondersteuer für den Bankensektor
kann durch den Ankauf ungarischer Staatspapiere gesenkt werden und so die
Akteure zur Unterstützung des Zentralhaushalts ermutigt werden. Im zweiten
Halbjahr vom 2023 und im Jahr 2024 ist die zusätzliche Extragewinnsteuer-Bemessungsgrundlage
für Banken und Finanzunternehmen das Ergebnis vor Steuern des Geschäftsjahres
2022, das mit mehreren Posten korrigiert werden muss.
Rechtstitel zur Senkung
• der im Jahr 2022 als Dividendenertrag
ausgewiesene Betrag
• der Gewinn aus außergewöhnlichen Aktivitäten im
Jahr 2022
Rechtstitel zur Erhöhung
• Bankensteuer, Transaktionssteuer und zusätzliche
Gewinnsteuer, die dem Ergebnis von 2022 belastet werden
Steuersätze:
• Im zweiten Halbjahr von 2023 13 % unter 10 Mrd.
HUF, 30 % darüber
• Ab 2024 bleiben die Steuersätze unverändert, die
Wertschwelle wird jedoch von 10 Milliarden HUF auf 20 Milliarden HUF erhöht
werden.
Dank der genannten Änderungen können Banken und
Finanzunternehmen, wenn sie ihre Bestände an Staatspapieren entsprechend den
Vorschriften ausreichend erhöhen, ihre Steuerschuld auf die Hälfte reduzieren.
Spezielle Einzelhandelssteuer
Allheit der Einzelhandelstätigkeiten gelten als
steuerpflichtige Einzelhandelstätigkeiten im Sinne der speziellen
Einzelhandelsteuer. Steuerpflichtig sind Personen und Organisationen mit Sitz
im Ausland oder im Inland, die eine steuerpflichtige Einzelhandelstätigkeit in
gewerbsmäßiger Weise ausüben. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der
Nettoumsatzerlös aus steuerpflichtigen Tätigkeiten im Steuerjahr.
Die die Branche belastende Bandbesteuerung der
Einzelhandelsteuer bleibt bestehen.
Im Jahr 2024 gelten folgende Steuersätze :
• Steuerbemessungsgrundlage bis zu 500 Mio. HUF 0
%
• 0,15 % für eine Steuerbemessungsgrundlage
zwischen 500 Mio. HUF und 30 Mrd. HUF
• 1 % für Steuerbemessungsgrundlage zwischen 30
und 100 Milliarden HUF
• 4,5 % für eine Steuerbemessungsgrundlage über
100 Milliarden HUF (das sind nur 4,1 % im Jahr 2023).
Telekommunikationssektor und Fluggesellschaften
Im Jahr 2024 werden sich die Extragewinnsteuern
für den Telekommunikationssektor und die Fluggesellschaften nicht ändern.
Die Steuerzahler der Steuer, die die Betreiber des
Telekommunikationssektors betrifft, müssen bis zum letzten Tag des Jahres für
das im Jahr 2024 beginnende Steuerjahr eine zusätzliche Steuervorauszahlung in der
Höhe der für das Jahr 2023 festgesetzten zusätzlichen Steuer festlegen, zahlen
und erklären bis dem letzten Tag des fünften Monats des im Jahr 2024
beginnenden Steuerjahres (bis zum 31. Mai für Steuerpflichtige, die ihre
Steuerpflichten auf der Grundlage des Kalenderjahres ermitteln). Im Jahr 2023
wird die zu zahlende Steuer anhand eines progressiven Satzes entsprechend dem
Nettoumsatzerlös der lokalen Gewerbesteuer ermittelt:
• 0 % bis zu einer Milliarde HUF
Steuerbemessungsgrundlage
• 0,1 % für die Steuerbemessungsgrundlage zwischen
1 und 50 Mrd. HUF
• 3 % für die Steuerbemessungsgrundlage zwischen
50 und 100 Mrd. HUF
• 7 % für die Steuerbemessungsgrundlage über 100
Mrd. HUF.
Die Sondersteuer für Fluggesellschaften bleibt
auch in Zukunft bestehen, ohne Ablaufdatum, sie gilt wie in anderen EU-Ländern
als eine Ökosteuer, da der Luftverkehr auf EU-Ebene zwingend von der
Verbrauchsteuer befreit ist. Daher besteht die Möglichkeit, die dadurch
verursachten Schadstoffemissionen zu kompensieren. Die wirtschaftliche
Organisation, die die Bodenabfertigung durchführt, ist verpflichtet, den
Beitrag der Fluggesellschaften nach der steuerpflichtigen Tätigkeit zu zahlen.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Anzahl der Passagiere des Flugzeugs
und deren Endziel.
• Nach der Beförderung von Fahrgäste in die
Europäische Union sowie nach Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina,
Nordmazedonien, Island, Kosovo, Lichtenstein, Moldawien, Monaco, Montenegro,
Vereinigtes Königreich, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien und Ukraine:
o Pro Fahrgast müssen 1.600 HUF gezahlt werden,
wenn der Emissionswert pro Sitzplatz unter 10,5 kg liegt
o 900 HUF, für Emissionswert zwischen 10,5 und
17,5 kg
o 200 HUF, über 17,5 kg Emissionswert
• in andere als die oben definierten Länder
o Pro Fahrgast sind 3.900 HUF zu zahlen, wenn der
Emissionswert pro Sitzplatz unter 10,5 kg liegt
o 750 HUF, Emissionswert zwischen 10,5 und 17,5 kg
o 600 HUF, über 17,5 kg Emissionswert.
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, der
Luftverkehrsorganisation monatlich die für die Steuerfestsetzung erforderlichen
Daten zu übermitteln, andernfalls ist der jeweils höchste Steuersatz nach der Flugrichtung
zu berechnen. Der Beitrag muss monatlich bis zum 20. des Folgemonats ermittelt,
erklärt und gezahlt werden.
Kohlendioxidquotensteuer (ETS)
Schließlich wurde mit dem am 17. Juli 2023
veröffentlichten Erlass auch eine neue Sondersteuer für die größten
Kohlendioxidemittenten eingeführt, vor allem für die Zement-, Düngemittel-,
Stahl-, Glashersteller, Ölraffinerien sowie die Chemie- und Metallindustrie.
Im Jahr vor dem laufenden Jahr sind Unternehmen,
die kostenlose Zuteilungen von Emissionsberechtigungen in Höhe von mindestens
50 % des Durchschnitts der in den vorangegangenen drei Jahren zertifizierten
Gesamtemissionen von Kohlendioxid erhalten, zur Zahlung der Steuer
verpflichtet, wenn in den drei Jahren vor dem laufenden Jahr ihre
zertifizierten jährlichen durchschnittlichen Kohlendioxidemissionen 10.000
Tonnen überstiegen. Die Steuer ist auch für das laufende Steuerjahr, also beginnend
nach dem 31. Dezember 2022, zu entrichten.
Der Kohlendioxid-Quotensteuersatz beträgt 40 Euro
pro emittierter Tonne CO2, zuzüglich einer Transaktionsgebühr von 10 % wird bei
der Übertragung kostenloser Quoten (EU-Emissionshandelssystem, ETS) entsprechend
dem EEX-EUA-Wechselkurs der Quote fällig am jeweiligen Tag zum gültigen
Wechselkurs der Ungarische Nationalbank.
Die entsprechende Verwaltung (Meldungen pro
Transaktion) muss an die für Klimaschutz zuständige Behörde erfolgen; die
Transaktionsgebühr ist auf das Konto des für Energiepolitik zuständigen
Ministeriums zu überweisen.
Die Steuerbemessungsgrundlage für die
Kohlendioxidquote und die Steuer müssen pro Steuerjahr ermittelt und bis zum
31. Mai des auf das Steuerjahr folgenden Jahres deklariert werden, die
Steuervorauszahlung muss vierteljährlich deklariert und vierteljährlich bis zum
15. Tag des zweiten Monats folgend das entsprechende Quartalsjahr gezahlt
werden.
Die Steuerbemessungsgrundlage kann um 50 % gesenkt
werden:
§
wenn
das Produktionsniveau mit CO2-Emissionen mindestens 90 % der Kapazität der
Haupttätigkeit beträgt, die in der einheitlichen Umweltnutzungsgenehmigung des
Steuerpflichtigen enthalten ist,
§
die
Kapazität der Haupttätigkeit hat sich im Vergleich zur Kapazität des Jahres vor
dem laufenden Jahr nicht verringert (wie in der einheitlichen
Umweltnutzungsgenehmigung festgelegt) und