Wer dennoch von einem der größten Steuervorteile der Treuhand-Vermögensverwaltung, von der Möglichkeit der steuerfreien Neubewertung, profitieren möchte, kann es noch bis Mitte September die günstigen Regelungen verwenden. Danach werden die Bestimmungen zur Vermögensverwaltung strenger sein, aber aufgrund der weiteren Vorteile des Systems wird es sich lohnen, in Zukunft über die Schaffung einer Struktur nachzudenken, um die Einheit des Vermögens zu wahren oder die Erbschaft flexibler zu gestalten. Allerdings ist es wichtig, die familiären, rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen sorgfältig abzuwägen.
Bevor Sie sich mit den neuen Regeln durchsehen,
die ab September in Kraft treten, lohnt es sich, die Konditionen und Vorteile
der treuhänderischen Vermögensverwaltung im Allgemeinen besser kennenzulernen!
Was bedeutet treuhänderische Vermögensverwaltung?
Ähnlich wie der im angelsächsischen Rechtssystem
etablierte Trust kann die treuhänderische Vermögensverwaltung durch den
Abschluss eines Vertrags begründet werden, mit dem der Vermögenseigentümer
(Mobilien, Immobilien, Geschäftsanteile, Forderungen) sein Vermögen an einen
Vermögensverwalter überträgt, unter Angabe zu wessen Gunsten die Vermögen
verwaltet, und ausschüttet sind, d.h. unter Angabe, wer der Begünstige ist. Wichtig
zu wissen ist, dass die in die Treuhandverwaltung eingebrachten Vermögenswerte
vollständig vom Vermögen des Zedents, des Begünstigten und des
Vermögensverwalters getrennt sind. Gleichzeitig kann der Zedent auch der Vermögensverwalter
und/oder der Begünstigte sein.
Was sind die Vorteile und Ziele der
treuhänderischen Vermögensverwaltung?
• Vermögensschutz
Vermögen versetzt in der treuhänderischen
Vermögensverwaltung kann beispielsweise aufgrund von Schulden des Eigentümers
oder im Scheidungsstreit nicht vollstreckt werden. Ausgenommen den Fall, wenn
der Zedent bereits zum Zeitpunkt der Überlassung wusste, dass ein berechtigter
Anspruch auf sein Eigentum bestand. In solchen Fällen kann das Vermögen vom
Vermögensverwalter zurückgefordert werden.
• Vermögenskonsolidierung
Es besteht die Möglichkeit, das Vermögen mehrerer
Familienmitglieder an einen treuhänderischen Vermögensverwalter zu übertragen, damit
deren gemeinsame Bewirtschaftung einen größeren Nutzen bringen kann.
• Den Generationswechsel zu erleichtern und
Erbstreitigkeiten zu vorbeugen
Mit der Hilfe dieser Struktur kann es verhindert
werden, dass Streitigkeiten, die nach dem Tod des Eigentümers auftreten können,
den Betrieb eines Unternehmens lahmzulegen oder das einheitliche Eigentum zu befreien.
In der Treuhandverwaltung angelegte Vermögenswerte fallen möglicherweise sogar
nicht unter die Nachlassverfahren. Im Vertrag kann es der Zedent von
Vermögenswerten festlegen, wer wann und in welchem Umfang Zugriff auf die
Vermögenswerte haben kann.
• Steuervorteile
Zusätzlich zu der Steuerneutralität hat der
Gründer mit der Gründung der Treuhandvermögensverwaltung bis September 2023 die
Möglichkeit, sein Vermögen ohne Steuerzahlungspflicht zum Verkehrswert zu
bewerten. Somit können Veräußerungsgewinne aus einem Weiterverkauf als
steuerfreie Transaktion erfolgen.
Was ändert sich ab September in Bezug auf die
treuhänderische Vermögensverwaltung?
Ab September gilt die Übertragung von
Vermögenswerten als Verkaufstransaktion, d.h. wenn der Zedent seine Anteile auf
den Marktwert bewertet, der über dem Buchwert liegt, ist 15 % Einkommensteuer
und in einigen Fällen Sozialabgaben laut dem Differenzbetrag ist zu entrichten.
Wird das Vermögen jedoch erst nach dem Tod des Zedenten freigegeben, ist der
Wertzuwachs zum Zeitpunkt der Bestellung des Vermögens noch steuerfrei. Wird
das Kapital jedoch vor dem Tod des Zedenten freigegeben, muss der Begünstigte
eine um 20 % höhere Steuer zahlen.
Bei der Übertragung an die Treuhandverwaltung ist
jedoch keine Neubewertung der Vermögenswerte auf den Marktwert zwingend
erforderlich, damit ist die Steuer erst dann zu entrichten, wenn das Vermögen
an den Begünstigten übergeben wird. Die mit der Neubewertung verbundene
Steuerzahlung wird daher aufgeschoben, kann aber nicht vermieden werden.
Die Neubewertung kann auch dann steuerfrei
erfolgen, wenn der Zedent am Tag seines Todes die Treuhandverwaltung im
Todesfall anordnet. In diesem Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass das
Vermögen aufgrund der Entstehung des Trusts im Zusammenhang mit dem Todesfall
erst dann ausgesondert wird, also keinen Schutz erhält, der Zwangsteil aber
auch freigegeben werden muss. Die mit der Neubewertung verbundene
Steuerbefreiung wird auf diese Weise gewährt.