In diesem Artikel finden Sie detaillierte Informationen über die Grundlagen der Buchhaltung, Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung in Ungarn.
Buchhaltung
in Ungarn
In Ungarn bildet das Rechnungslegungsgesetz Nr. C aus dem Jahr 2000 den Rahmen für die Finanzberichterstattung und zielt darauf ab, die ungarischen Vorschriften mit den internationalen Rechnungslegungsstandards sowie den EU-weiten Vorschriften zu harmonisieren. Es gilt für alle Wirtschaftssubjekte, d.h. Unternehmen, Niederlassungen ausländischer Unternehmen, Gesundheits-, Sozial- und Bildungseinrichtungen usw. Das Rechnungslegungsgesetz gilt nicht für Privatunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Baugesellschaften und für die ungarischen Handelsvertretungen ausländischer Unternehmensverbände. Einige besondere Anforderungen für die verschiedenen Gruppen, z.B. Regierungsbehörden, Rechtsanwälte, Banken, sind in einzelnen Regierungsverordnungen festgelegt.
Die
Wirtschaftseinheiten müssen über ihre Aktivitäten eine kontinuierliche
Buchführung nach dem Prinzip der doppelten Buchführung führen und - von
Ausnahmen abgesehen - gemäß den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes eine
Bilanzpolitik in ungarischer Sprache erstellen.
Die Buchführung nach IFRS ist auch in Ungarn möglich, und zwar von der Gründung des Unternehmens an oder später bei einem Übergang von den ungarischen Rechnungslegungsstandards zu den IFRS. In diesem Fall gelten auch für die Steuerpflichtigen besondere Anpassungsposten für die Steuerbemessungsgrundlage.
Grundsätze
Zu den im Rechnungslegungsgesetz festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen gehören: Fortführung der Unternehmenstätigkeit, Vollständigkeit, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild, Klarheit, Stetigkeit, Kontinuität, Übereinstimmung, Vorsicht, Hochrechnung, Einzelbewertung, Periodenabgrenzung, Vorrang der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor der formalen Betrachtungsweise, Wesentlichkeit und Kosten-Nutzen-Verhältnis. Die Bücher müssen in ungarischer Sprache geführt werden, und die Rechnungslegungsgrundsätze eines Unternehmens müssen von Jahr zu Jahr einheitlich sein. In Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes abgewichen werden, wenn die Anwendung der einschlägigen Vorschriften nicht zu einer wahrheitsgetreuen und angemessenen Bewertung führt.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr, für das ein Finanzbericht zu erstellen ist, stimmt regelmäßig mit dem Kalenderjahr überein. Das Geschäftsjahr kann jedoch z.B. aufgrund internationaler Hintergründe vom Kalenderjahr abweichen, sofern das abweichende Geschäftsjahr durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gerechtfertigt ist (z.B. bei Konzerngesellschaften).
Anforderungen
an die Berichterstattung
Im Allgemeinen muss der Finanzbericht auf der Grundlage der doppelten Buchführung erstellt werden, wobei die Bücher in ungarischer Sprache geführt werden müssen. Die Rechnungslegung kann in Form eines Jahresabschlusses, eines vereinfachten Jahresabschlusses, eines konsolidierten Jahresabschlusses oder für kleine Unternehmen in Form eines vereinfachten Berichts erfolgen.
Hinterlegungspflichten
Gesellschaften mit doppelter Buchführung, die im Handelsregister eingetragen sind, haben den von der dazu berechtigten Stelle genehmigten Jahresabschluss oder vereinfachten Jahresabschluss und bei Pflichtprüfungen der Rechnungslegungsunterlagen den mit einem Bestätigungsvermerk oder qualifizierten Bestätigungsvermerk versehenen Bericht des Abschlussprüfers sowie den Beschluss über die Verwendung des Gewinns nach Steuern innerhalb von 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres zu hinterlegen. Der hinterlegte Jahresabschluss oder vereinfachte Jahresabschluss muss in Form und Inhalt (Text) mit dem vom Wirtschaftsprüfer geprüften übereinstimmen.
Die
Muttergesellschaft hinterlegt innerhalb von sechs Monaten nach dem
Bilanzstichtag des konsolidierten Jahresabschlusses den von dem hierzu befugten
Organ genehmigten konsolidierten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des
unabhängigen Abschlussprüfers, der einen Bestätigungsvermerk oder einen
eingeschränkten Bestätigungsvermerk enthält. Der hinterlegte konsolidierte Jahresabschluss
hat die gleiche Form und den gleichen Inhalt (Text) wie der vom
Wirtschaftsprüfer geprüfte.
Die in
den hinterlegten Berichten enthaltenen Daten werden der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht, und jede Person kann Informationen erhalten und Kopien
davon anfertigen.
Die ungarischen Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in der EU oder Unternehmen mit Sitz in anderen Ländern, in denen ähnliche Anforderungen an die Buchführung, Hinterlegung und Rechnungsprüfung gelten wie in der EU, müssen den Jahresabschluss, den von der Muttergesellschaft genehmigten vereinfachten Jahresabschluss sowie den Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers mit einem Bestätigungsvermerk oder einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk sowie den Beschluss über die Verwendung des Gewinns nach Steuern innerhalb von 60 Tagen nach der Annahme des Jahresabschlusses hinterlegen.
Anforderungen
an die Prüfung
Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob der Jahresabschluss, der vereinfachte Jahresabschluss oder der konsolidierte Jahresabschluss eines Unternehmens gemäß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes erstellt wurde und dementsprechend ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens (und der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen) vermittelt.
Die
Prüfung der Buchhaltungsunterlagen ist für alle Unternehmen mit doppelter
Buchführung vorgeschrieben, mit Ausnahme von Unternehmen, die beide der
folgenden Bedingungen erfüllen:
- wenn der Jahresnettoumsatz des Unternehmens (berechnet für den Zeitraum eines Jahres) im Durchschnitt der beiden dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahre 300 Mio. Forint (ca. 790.000 EUR 833.000 USD) nicht überschritten hat und
- die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten des Unternehmens in den beiden dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahren nicht mehr als 50 Personen betrug.
Die oben
genannte Ausnahme darf nicht angewendet werden:
- bei Unternehmen mit doppelter Buchführung, bei denen eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- von Einrichtungen des öffentlichen Interesses;
- von Sparkassen auf Gegenseitigkeit;
- von konsolidierten Unternehmen;
- von ungarischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen;
- von Unternehmen, die unter besonderen Umständen von den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes abweichen dürfen, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln.
In allen
Fällen, in denen eine Prüfung nicht auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift vorgeschrieben
ist, kann das Unternehmen frei entscheiden, ob es freiwillig einen
Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung seiner Rechnungslegungsunterlagen beauftragt
oder nicht.
Ist die Prüfung der Rechnungslegungsunterlagen gesetzlich vorgeschrieben, muss das oberste Organ des Unternehmens einen registrierten Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft bestellen.
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