2026. febr. 11.

Die neue Transferpreisverordnung bringt Erleichterungen für kleinere Unternehmen, während sie für größere Unternehmen noch strengere Anforderungen vorsieht.

Ab 2025 gilt eine neue Transferpreisverordnung, die nach Wahl der Betroffenen bereits auf das vergangene Jahr angewendet werden kann. Ab 2026 ist sie jedoch verpflichtend. Die neuen Vorschriften enthalten zwar auch Erleichterungen, aber die Verschärfungen überwiegen bei weitem.

 

Die neue Transferpreisverordnung

 Die ungarischen Transferpreisregeln werden ab 2026 weiter verschärft.

Mit der neuen Regelung möchten die Gesetzgeber den Inhalt der Transferpreisdokumentation und der Datenübermittlung noch stärker in Einklang bringen; zugleich sollen das Risikomanagement der Steuerbehörden, die gezielte Auswahl für Prüfungen sowie die Effizienz der Prüfungen durch standardisierte, digital gut handhabbare Daten unterstützt werden.

Ein Teil der Änderungen schreibt Praktiken fest, die im Grunde bereits bisher erwartet und angewendet wurden, nun jedoch den Handlungsspielraum der Unternehmen eindeutig einschränken und eine noch solidere rechtliche Grundlage für die Verhängung von Geldbußen schaffen.

Schauen wir uns zunächst die Erleichterungen an: Die Transferpreis-Befreiungen werden ausgeweitet, und die Wertgrenzen der Befreiungen werden angehoben.

Leider ist die Liste der Erleichterungen deutlich kürzer als jene der Verschärfungen. Dank der neuen Regelungen kann sich die Situation vor allem für Unternehmen erleichtern, die verbundene Geschäfte mit geringerem Gesamtwert abwickeln. Einerseits müssen Unternehmen, bei denen der Nettogesamtwert der verbundenen Transaktionen – berechnet zu fremdüblichen Marktpreisen – 500 Millionen Forint nicht überschreitet, kein Stammdokument Master File) erstellen. Andererseits kann durch die Anhebung der Befreiungswertgrenze für das lokale Dokument (Local File) und die Transferpreis-Datenmeldung von bisher 100 Millionen Forint auf 150 Millionen Forint bei vielen Unternehmen der administrative Aufwand reduziert werden.

Für die Betroffenen kann es eine geringfügige administrative Erleichterung darstellen, dass im Rahmen der Transferpreispreisdokumentation bei einem Transaktionswert unter 1 Milliarde Forint keine Branchenanalyse erstellt werden muss.

Aus Sicht von Erleichterungen und Verschärfungen können die Änderungen im Zusammenhang mit niedrigwertigen Dienstleistungen und der Erstellung vereinfachter Dokumentationen unterschiedlich beurteilt werden. Denn die Verordnung definiert den Begriff der niedrigwertigen Dienstleistungen neu.

Als Dienstleistung mit geringer Wertschöpfung gilt eine Tätigkeit, die

  • von verbundenen Unternehmen nicht für unabhängige Dritte erbracht wird,
  • weder die Nutzung noch die Schaffung eines einzigartigen, wertvollen immateriellen Wirtschaftsguts erfordert,
  • kein erhebliches Risiko mit sich bringt,
  • keine Produktions-, Montage-, Vertriebs-, Finanz- oder Versicherungstätigkeit darstellt und
  • nicht die Gewinnung oder Verarbeitung natürlicher Ressourcen betrifft,
  • bei der Erbringung einer solchen Dienstleistung einen tatsächlichen Aufschlag von mindestens 5 %, aufweist und
  • bei der Inanspruchnahme darf die tatsächliche Gewinnmarge höchstens 5 % betragen.

Dank der neuen Regelungen wird der Kreis der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung erheblich erweitert. Zu den Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung können unter anderem die Vermietung von Immobilien oder Vermögenswerten sowie der unveränderte Weiterverkauf erworbener Vermögenswerte und Dienstleistungen zählen, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Dienstleistungen mit geringem Mehrwert reicht eine vereinfachte Buchführung aus, was eine erhebliche Vereinfachung darstellen kann.

Gleichzeitig stellt die Tatsache, dass für unentgeltliche Geldmittelübertragungen und -übernahmen sowie für Kostenumlagen nur eine vereinfachte Dokumentation zu erstellen ist, tatsächlich eine Verschärfung der Regelungen dar, da bislang hierfür überhaupt keine Transferpreisdokumentation erforderlich war. Ab sofort können nur noch Kostenumlagen mit einem Betrag von höchstens 500 Millionen Forint von der Verpflichtung zur Erstellung des lokalen Dokuments befreit werden. Dies wird nur geringfügig dadurch abgemildert, dass bei unentgeltlichen Geldmittelübertragungen und -übernahmen sowie bei Kostenumlagen selbst für die vereinfachte Dokumentation der tatsächlich erreichte Wert der Rentabilitätskennzahl nicht gefordert ist.

In der vereinfachten Dokumentation müssen der betroffene Markt, die Geschäftsstrategie, die Methode, die getestete Partei, die Annahmen für die Methodenwahl, die Rentabilitätskennzahlen, die Benchmark-Analyse sowie die Vergleichbarkeitsanpassungen nicht dargestellt werden.

Damit ist die Reihe der Erleichterungen und Vereinfachungen abgeschlossen; jede weitere Änderung macht die Transferpreisaufgaben der Unternehmen noch komplexer und noch schwieriger zu erfüllen. Daher ist es keine Übertreibung zu sagen, dass Unternehmen mit umfangreichen verbundenen Tätigkeiten diese Aufgaben ohne die Einbindung von Spezialisten nicht bewältigen können.

Die erfahrenen Experten der LeitnerLeitner Transferpreis Abteilung stehen Ihnen bei allen Fragen zum Thema Transferpreise zur Verfügung: bei der Dokumentation, der Erstellung von Benchmarks, bei Steuerprüfungen sowie bei APA- und MAP-Verfahren. Wenn Sie Probleme bei der Auslegung oder Anwendung der neuen Vorschriften haben, zögern Sie nicht, unsere Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Erstellung segmentierter Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Darstellung der tatsächlichen Rentabilität im Rahmen der Transferpreise.

Eine der zusätzlichen Anforderungen gemäß den neuen Regelungen ist die Erstellung segmentierter Gewinn- und Verlustrechnungen, die künftig selbst bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung allgemein und grundlegend sein wird. Obwohl diese Regelung nicht völlig neu ist, zeigen sowohl ihre Betonung im Text der neuen Verordnung als auch unsere bisherigen Erfahrungen aus steuerbehördlichen Prüfungen, dass die Erfüllung dieser Anforderung zwar äußerst anspruchsvoll, jedoch unvermeidbar ist.

Zum Zwecke der Segmentierung müssen verbundene und nicht verbundene Positionen sowohl auf der Ertrags- als auch auf der Aufwandsseite bis zur Ebene des Betriebsergebnisses aufgeteilt werden; es dürfen keine nicht zugeordneten Positionen verbleiben. Ist die Rentabilität nicht korrekt ermittelt und werden die Daten im Rahmen einer Prüfung auf den häufig höheren Medianwert angepasst, kann dies auch zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage führen, was erhebliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

Es ist auch möglich, dass sich die erforderlichen Daten beim verbundenen Unternehmen befinden; jedoch muss die Dokumentation auch in diesem Fall entsprechend belegt werden. Daher ist für die Beschaffung der segmentierten Daten ausreichend Zeit einzuplanen.

Nach den geänderten Transferpreisvorschriften ist auch der tatsächlich erzielte Rentabilitätsindikator verpflichtend zu prüfen. Es reicht nicht aus, sich lediglich auf den in der konzernweiten Transferpreispolitik festgelegten Prozentsatz zu berufen; vielmehr muss die mit dem Wert der Transaktion im Einklang stehende Rentabilität in den Büchern tatsächlich nachvollziehbar und nachweisbar sein.

Die neuen Transferpreisanforderungen im Zusammenhang mit der Vergleichsanalyse (Benchmarking).

Ähnlich wie im vorigen Punkt beschrieben, wird die neue Anforderung in Bezug auf vergleichende Analysen eine erhebliche Belastung für die Betroffenen darstellen. Künftig wird die Behörde die zentralen Benchmark-Studien der Unternehmensgruppe nicht mehr automatisch akzeptieren. Es wird erwartet, dass

  • die in der Vergleichsstudie enthaltenen Daten spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung der Steuerpflicht vorliegen.
  • bei der Datenbank-Filterung folgende Kriterien geprüft werden: eindeutige Identifizierbarkeit, Aktivität, Unabhängigkeit, Verfügbarkeit von Daten für jedes der vorangegangenen drei Jahre, geeignete geografische Kriterien, primäre Tätigkeitscodes, der Ausschluss dauerhaft verlustbringender Unternehmen sowie Informationen von den Internetseiten unabhängiger Drittunternehmen.
  • Es wird erwartet, dass, wenn die geprüfte Partei ihre Tätigkeit in Ungarn ausübt, Ungarn das vergleichbare geografische Gebiet ist. Eine Erweiterung ist ausschließlich bei geringer Stichprobengröße und unter Berücksichtigung einer festgelegten territorialen Reihenfolge möglich.

Eine detailliertere Funktionsanalyse ist das Herzstück der Transferpreisdokumentation.

Die Anforderungen an die Funktionsanalyse wurden erweitert. Die wirtschaftlich relevanten Merkmale der verbundenen Transaktion müssen dargestellt werden:

  • Vertragsbedingungen, 
  • funktionales Profil,
  • Merkmale des Produkts, 
  • der Ware oder der Dienstleistung, 
  • wirtschaftliche Rahmenbedingungen,Geschäftsstrategie. 

Bei immateriellen Wirtschaftsgütern sind auch die DEMPE-Funktionen darzustellen: das immaterielle Wirtschaftsgut

  • Entwicklung,
  • Weiterentwicklung,
  • Erhaltung,
  • Schutz,
  • Nutzung

Nutzentest bei der Transferpreisgestaltung von Dienstleistungs­transaktionen.

Bei Dienstleistungs­transaktionen – insbesondere bei zentralen Management­dienstleistungen – muss die dienstleistungsempfangende Partei nachweisen, dass die Dienstleistung tatsächlich für ihre Geschäftstätigkeit erforderlich ist und sie diese auch von einem unabhängigen Dritten in Anspruch nehmen oder selbst erbringen würde. Ohne nachweisbaren Nutzen kann der Aufwand für die Dienstleistung steuerlich nicht in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Zusammenfassbarkeit bei der Erstellung von Transferpreisdokumentationen.

Künftig können die mit Herstellung, Vertrieb, Dienstleistungen, Finanzierungen und immateriellen Wirtschaftsgütern verbundenen Transaktionen nicht zusammengefasst werden; das heißt, sie können nicht durch die Erstellung einer einzigen Dokumentation abgegolten werden.

Zusätzliche Dokumentationsanforderungen im Bereich der Transferpreise.

Gemäß der neuen Transferpreisverordnung sind in der Transferpreisdokumentation die folgenden zusätzlichen Angaben aufzunehmen:

  • die steuerliche Ansässigkeit des verbundenen Unternehmens,
  • bei indirektem Mehrheits­einfluss die zwischengeschalteten Personen sowie die Art und das Ausmaß des Mehrheits­einflusses,
  • Es sind die aus der Datenmeldung bereits bekannten Transaktionsbezeichnungen gemäß der nunmehr 54-teiligen Liste, der zutreffendste TEÁOR-Code sowie eine präzise Charakterisierung anzugeben.

Zwischen verbundenen Unternehmen kann auch ohne Rechnungsstellung ein verbundenes Geschäft zustande kommen. Wird ein Geschäft nicht korrekt qualifiziert, kann die Steuerbehörde es umqualifizieren; in diesem Fall kann es erforderlich sein, eine Transferpreisdokumentation zu erstellen und/oder die steuerliche Bemessungsgrundlage zu korrigieren.

Wie kann sich Ihr Unternehmen auf die neuen Transferpreisanforderungen vorbereiten?

Es sind zu überprüfen und zu aktualisieren:

  • die Segmentierungs- und Finanzprozesse,
  • der Inhalt der Transferpreisdokumentationen, einschließlich der Funktionsanalyse und der Analyse der Dienstleistungen,
  • die Benchmark-Strategie sowie die Datenbank-Screenings,
  • die Transaktionen, die zuvor befreit waren, künftig jedoch einer Transferpreis­dokumentations- und/oder Datenmeldepflicht unterliegen.

Schließlich, nicht zuletzt, muss mehr Zeit für die Vorbereitung sowie für die Beschaffung und Aufbereitung der Daten aufgewendet werden.