Ungarn bietet verschiedene steuerliche Anreize, darunter Rabatte und Subventionen für Investitionen in Umweltschutz und Energieeffizienz. Die Bedingungen und Regeln für die Inanspruchnahme dieser Anreize ändern sich jedoch von Zeit zu Zeit, so dass es sehr ratsam ist, vor Beginn einer entsprechenden Entwicklung sorgfältig zu prüfen, wie sich die Steuereinsparungen maximieren lassen.
Die Nationale Energiestrategie und der Green Deal
der EU fordern und fördern Investitionen in Energieeffizienz und den Übergang
zu alternativen Energiequellen. Dank dieser Anreize erleben wir die Verbreitung
von Solarparks und Dachpaneelen, die wachsende Beliebtheit von Elektroautos und
Ungarns ehrgeiziges Streben nach einer weltweiten Führungsrolle in der
Batterieherstellung. Diese Entwicklungen rechtfertigen nicht nur
energiebezogene Steuervergünstigungen, sondern unterstreichen auch die
zunehmende Bedeutung von FuE-bezogenen Steueranreizen und von Subventionen, die
mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden sind.
Nachhaltigkeitsbezogene Steuervergünstigungen im
Rahmen des ungarischen Körperschaftssteuersystems
Steuergutschrift für
Entwicklungsrücklagen
Die einfachste Möglichkeit zur Förderung von
Investitionen im ungarischen Steuersystem, die allen
Körperschaftssteuerpflichtigen zur Verfügung steht, ist die Bildung einer
Entwicklungsrücklage und deren Abzug von der Körperschaftssteuerbemessungsgundlage.
Diese muss aus dem Gewinn des jeweiligen Jahres in die gebundene Rücklage
eingestellt und für Investitionen in den folgenden 4 Steuerjahren verwendet
werden. Da die einschlägigen Vorschriften in mehreren Schritten immer günstiger
geworden sind, können sogar 100 % des Gewinns vor Steuern ohne Obergrenze
verwendet werden. Da die zukünftige steuerliche Abschreibung auf das aus den
Rücklagen finanzierte Anlagevermögen begrenzt ist, schafft dieser Anreiz eine
Steuergutschrift, da eine vorgezogene Abschreibung praktiziert wird.
Befristete steuerliche Anreize für Investitionen, die auf
Netto-Null-Emissionen abzielen
Im Rahmen der ungarischen Umsetzung der
aktualisierten Krisenerklärung der Europäischen Kommission vom März 2023 wurde
in die Körperschaftssteuer ab dem 15. Juli 2023 eine zusätzliche Subvention für
Investitionen von strategischer Bedeutung für den Übergang zu einer Wirtschaft
mit dem Ziel von Netto-Null-Emissionen eingebaut. Die Subvention ist zeitlich
begrenzt und kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden. Die maximale
Unterstützungsintensität ist abhängig von dem Ort der Realisierung: sie beträgt
15 % in Budapest und 35 % außerhalb der Hauptstadt, jeweils 10 % zusätzlich für
mittlere und 20 % zusätzlich für kleine Unternehmen. Der Anreiz in Form einer
Entwicklungssteuervergünstigung kann für Investitionen in die Produktion von
Batterien, Solarzellen, Windturbinen, Wärmepumpenanlagen und damit verbundenen
Komponenten verwendet werden.
Entwicklungsfreibetrag
Bei diesem Anreiz handelt es sich um eine direkte
Gutschrift von der zu zahlenden Körperschaftssteuer, deren Höhe unter
Berücksichtigung des Gegenwartswerts der beihilfefähigen Investitionskosten und
eines EU-konformen Intensitätssatzes ermittelt werden muss. Die Förderung kann
unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob ein kleines und mittleres Unternehmen
oder ein Großunternehmen sie in Anspruch nehmen möchte, und auch der Standort
der Investition wirkt sich auf sie aus. Da bis zu 80 % der Körperschaftssteuer
als Ermäßigung gewährt werden können, steht ein effektiver
Körperschaftssteuersatz von nur 1,8 % zur Verfügung, der während insgesamt 13
Steuerjahren genutzt werden kann, spätestens jedoch bis zum Ende des 16.
Für die Inanspruchnahme der Förderung ist eine
vorherige Anmeldung erforderlich, und die abgeschlossene Investition muss
während eines bestimmten Zeitraums betrieben werden. Dieser Zuschuss wird für
verschiedene Investitionskategorien mit unterschiedlichen Investitionssummen
gewährt. Im Falle einer eigenständigen Umweltschutzinvestition liegt die
Anspruchsgrenze bei 100 Mio. HUF zum Zeitwert. Das gleiche Volumen gilt für
F&E-Investitionen. Noch günstiger sind die Anspruchsgrenzen für KMU, wo in
vielen Kategorien ein Investitionsvolumen von 100 Mio. HUF für mittlere und 50
Mio. HUF für kleine Unternehmen gilt.
Steuergutschrift für Energieeffizienz
Diese Steuergutschrift kann bis zu 70 % der
berechneten Steuer in Anspruch genommen werden. Abhängig von den geltenden
Intensitätssätzen kann eine Steuerersparnis von maximal 45+20 % der
förderfähigen Investitionskosten erzielt werden, bis zu 15 Mio. Euro zur
Finanzierung von Energieeffizienzinvestitionen.
Förderfähige Kosten sind der Anschaffungswert und
der Wertzuwachs von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, die dem
Zweck von Energieeffizienzinvestitionen und -sanierungen dienen und die gezielt
dazu beitragen, in Zukunft ein höheres Energieeffizienzniveau zu erreichen. Für
Investitionen und Renovierungen, die auf die Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Energiequellen abzielen, kann eine Steuerermäßigung in Anspruch
genommen werden, wenn die Investition, Renovierung oder ein Teil davon eine
Steigerung der Energieeffizienz beinhaltet.
Die Gutschrift kann innerhalb von 6 Steuerjahren
in Anspruch genommen werden. Ein vorheriges Energieaudit und eine Bescheinigung
über die Energieeinsparungen sind erforderlich, und die Investition muss
mindestens 5 Jahre lang betrieben werden. Der Vorteil ist, dass auch die
zentralungarische Region gefördert wird, aber leider kann nur eine der beiden
Steuervergünstigungen für die Entwicklung und die Energieeffizienz für dieselbe
Investition in Anspruch genommen werden.
Einrichtung einer Elektroladestation
Dieser Anreiz ist als Ermäßigung der
Bemessungsgrundlage verfügbar, die ab 2023 für den gesamten
Kaufpreis/Investitionswert von Elektroladestationen zur Verfügung steht, unter
der Bedingung, dass die jeweilige Körperschaftssteuereinsparung unter die
sogenannten De-minimis-Subventionen fällt.
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