2025. dec. 2.

Das wohnungseigentumsbezogene Gebäuderecht schützt die Käufer

Gemäß dem geplanten Recht auf Wohnungseigentum erhält der Käufer bei Erfüllung der im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen die Sicherheit, dass er das Eigentumsrecht an der Wohnung erhält, die in der künftig zu errichtenden Wohnanlage entstehen wird. Das Recht auf den Bau einer Eigentumswohnung steht dem Berechtigten in dem Umfang zu, in dem ihm bei Fertigstellung des Gebäudes ein Miteigentumsanteil zustehen würde.

Das wohnungseigentumsbezogene Gebäuderecht schützt die Käufer

Mehr Sicherheit für Käufer: Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft

Bei Kaufverträgen für noch nicht erbaute Immobilien mussten bisher alle Risiken von den Käufern, Bauunternehmern und Kreditinstituten getragen werden. Das Grundbuchamt gewährleistet nicht den Vorrang des Eigentumsrechts des Käufers gegenüber später eingetragenen Vollstreckungsrechten. Wenn gegen das Bauunternehmen ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird, ist nicht sicher, dass der vom Käufer gezahlte Kaufpreis als Forderung gegenüber dem Bauunternehmen zurückgezahlt wird. Das Recht an gemeinschaftlichem Eigentum würde dieses Risiko beseitigen. Der Berechtigte des wohnungseigentumsbezogenen Gebäuderechts kann die den Hypothekargläubigern zustehenden Rechte im Falle der Zwangsvollstreckung gegen die Immobilie oder der Insolvenz des Verpflichteten des Gebäuderechts (des Bauträgers) bis zur Höhe des von ihm gezahlten Kaufpreises oder Kaufpreisanteils ausüben. Soweit eine vollständige Befriedigung aller berechtigten Ansprüche nicht möglich ist, sind die Berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile zu befriedigen.

Die für den Erwerb des Baurechts an der Wohnanlage gezahlte Gegenleistung wird auf den Kaufpreis angerechnet. Das Baurecht an einer Eigentumswohnung kann übertragen (auch verkauft) werden: Der bisherige Berechtigte, der Erwerber des Rechts und der Verpflichtete vereinbaren, dass die Rechte und Pflichten, die dem bisherigen Berechtigten aufgrund des Kaufvertrags zustehen, auf den Erwerber des Rechts übergehen.