Am 19. November 2025 hat die OECD die Vorschriften zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice präzisiert. Die Änderungen sind besonders für Unternehmen interessant, deren Mitarbeiter regelmäßig aus dem Ausland im Homeoffice arbeiten.
Arbeit im Homeoffice – oder Arbeiten von zu Hause aus – und ihr Verhältnis zur Betriebsstätte
Aufgrund der technologischen Entwicklung ist es heute selbstverständlich, dass Arbeitnehmer ihre gesamte Arbeitszeit zu Hause oder in einem anderen Land verbringen können. Grenzüberschreitende Telearbeit kann jedoch erhebliche Risiken bergen: Im Staat der ausländischen Arbeitsausübung kann für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte entstehen, die zu Steuerpflichten führen kann.
Bisher
war in der Praxis die Hauptfrage, ob der Arbeitgeber tatsächlich Einfluss auf
den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu Hause hat. Dies führte jedoch zu
rechtlicher Unsicherheit, da das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht immer eindeutig machte, wie der tatsächliche Einfluss zu
beurteilen ist und in welchem Umfang er besteht. Die Kriterien sind nun
präziser und klarer geworden.
Die drei Voraussetzungen für eine Betriebsstätte aufgrund von Homeoffice-Arbeit
In Zukunft entsteht eine Betriebsstätte durch Homeoffice-Arbeit nur, wenn alle drei der folgenden Bedingungen erfüllt sind.
1. Eine Betriebsstätte kann nur ein dauerhafter, regelmäßig genutzter Arbeitsplatz sein.
Für die Entstehung einer Betriebsstätte ist es erforderlich, dass der Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung steht. Die Arbeit muss nicht ununterbrochen von zu Hause aus erfolgen, sie muss jedoch regelmäßig ausgeübt werden. Eine nur wenige Monate andauernde, vorübergehende Arbeit im Homeoffice innerhalb eines Steuerjahres begründet noch keine Betriebsstätte.
2. Eine Betriebsstätte entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice arbeitet.
Eine Betriebsstätte kann nur entstehen, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Staat mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Dies ist ein wichtiges neues Element, da die Beurteilung einer Betriebsstätte bisher nicht an einen solchen konkreten Anteil geknüpft war.
3. Eine Betriebsstätte entsteht nur, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Telearbeit
begründet nur dann eine Betriebsstätte, wenn es aus wirtschaftlicher Sicht
für den Arbeitgeber gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer in dem
betreffenden Land arbeitet.
Ein
solcher Grund könnte zum Beispiel sein:
- Aufbau und Pflege lokaler Geschäftsbeziehungen sowie Kommunikation mit Kunden
- Betreuung, Beratung und Schulung von Kunden im jeweiligen Land.
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Es gilt nicht als wirtschaftlicher Grund:
- Wenn die Arbeit ausschließlich aufgrund der persönlichen Präferenz des Arbeitnehmers im Ausland ausgeübt wird (z. B. Umzug ins Ausland aus privaten Gründen).
Die Aufgaben der Unternehmen, wenn sie ihre Arbeitnehmer im Rahmen von Telearbeit oder Homeoffice beschäftigen.
Mit der Zunahme internationaler Arbeitsformen wird es für Unternehmen immer wichtiger:
- die internen Regelungen zum Thema Telearbeit überprüfen,
- die wirtschaftlichen Gründe sowie den Arbeitsort dokumentieren
- zu prüfen, ob die aus dem Ausland ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer steuerliche Risiken verursachen kann.
Trotz der neuen OECD-Regel bleibt die Praxis der Steuerbehörden der einzelnen Länder bei der Beurteilung eines konkreten Sachverhalts weiterhin maßgeblich, weshalb es empfehlenswert ist, die diesbezüglichen Informationen der ungarischen Steuerbehörde (NAV) zu verfolgen.
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