2018. febr. 7.

Uns läuft langsam die Zeit davon: in einem knappen halben Jahr ist die Datenlieferung im Zusmmenhang mit Online-Rechnungen fällig

Es bleibt weniger als ein halbes Jahr für die Vorbereitung der Einführung der Datenlieferung im Zusammenhang mit Online-Rechnungen. „Die Vorbereitung betrifft nicht nur Entwicklerfirmen von Rechnungs¬stellungssoftware“ – warnt Márta Siklós, leitende Steuerberaterin der Firma LeitnerLeitner – „sondern auch alle Unternehmen, die ein eigenes Rechnungsstellungs- und Verwaltungssystem verwenden. Diese Unternehmen sind typischerweise Firmengruppen mit internationalem Hintergrund.“
 
 
Nach dem derzeitigen Vorhaben sollen Rechnungen zwischen Steuerzahlern über inländische Mehr-wertsteuergeschäfte, sowie jene Rechnungen, in denen die Höhe der verlagerten Mehrwertsteuer den Betrag von 100.000 HUF erreicht oder übersteigt, ab 1. Juli 2018 postenweise und in Echtzeit ohne die Möglichkeit des manuellen Zugriffs an die Steuerbehörde mithilfe der IT-Verbindung zwischen den Rechnungsstellungsprogrammen und dem System der Steuerbehörde, gemeldet werden.

Zur Datenlieferung sind auch jene ausländischen Unternehmen verpflichtet, die in Ungarn für die Mehrwertsteuer registriert sind. Rechnungen, die durch Verwendung einer Drucksache ausgestellt werden, d.h. „Hand-Rechnungen” werden aus der Datenlieferungspflicht nicht ausgelassen. In einem solchen Fall hat man über Rechnungen mit einem Mehrwertsteuerinhalt von 100.000 bis 500.000 HUF innerhalb von 5 Arbeitstagen, bzw. mit einem Mehrwertsteuerinhalt von mehr als 500.000 HUF innerhalb von 1 Arbeitstag Meldung zu erstatten.

In der Zukunft sind nur Rechnungsstellungsprogramme zugelassen, in denen zB. die Rechnungen alle im Gesetz vorgeschriebenen Daten enthalten, die fortlaufende Nummerierung ohne Auslass und Wiederholung gewährleisten; in denen es keine Möglichkeit zur Löschung, bzw. Rückdatierung von Rechnungen gibt; die Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnungen gewährleistet ist.
Durch Rechnungen, die mit jeglichem anderen Programm ausgestellt werden, riskieren sowohl der Aussteller als auch der Empfänger der Rechnung die Verhängung einer Buße. Sollte der Steuerzahler die Vorschriften nicht einhalten, bzw. mit der Datenlieferung nicht rechtzeitig beginnen, kann er mit einer Buße mit 1.000.000 HUF bestraft werden. Die Empfängergesellschaft der Rechnung kann dabei ihr Recht auf Steuerabzug verlieren.

Die Steuerbehörde wird für jeden Fehler den Ausstellersteuerzahler verantwortlich machen, auch wenn das Versäumnis durch den Softwareentwickler oder durch den mit der Rechnungsstellung beauftragten Subunternehmer verursacht wurde. Deshalb ist es notwendig, im Vertrag mit dem Softwareentwickler oder mit dem Beauftragten die Frage der Verantwortung, bzw. der Schadenersatzpflicht zu klären.

In der schwierigsten Lage befinden sich jetzt jene Unternehmen, die eine Software aus eigener Entwicklung verwenden, da die zur Programmierung notwendigen Verordnungen, technischen Parameter erst am 18. Januar veröffentlicht wurden, deshalb haben diese Firmen mit der verbundenen Arbeit ohne eigenes Verschulden nicht eher beginnen können, aber eine Aufschiebung sollte man auf keinen Fall riskieren.

Die Entwicklung ist allerdings nur eine „technische Teilfrage”. Eine viel größere Bedeutung wird in der Zukunft – sobald wir den ersten Schock aus der Umstellung überwunden haben – die Richtigkeit der Eingangsangaben haben. Die Datenlieferung über Online-Rechnungen zieht nämlich praktisch sofortige Steuerkontrollen hinter sich, durch den Vergleich der Daten von Kassenmaschinen, des EKÁER-Systems und der internationalen Kontrolldaten werden allfällige Fehler und auch böswilliger Mißbrauch aufgedeckt.

LeitnerLeitner ist eine der bedeutendsten mitteleuropäischen Steuer- und Finanzberaterfirmen, sie steht ihren Kunden in der Durchleuchtung von Mehrwertsteuergeschäften im Zusammenhang mit der Einführung der Online-Rechnungsstellungsprogramme auch in deutscher Sprache zur Verfügung.