2017. jan. 3.

Verschärftes Auftreten gegen ausländische Steuerzahler in der ungarischen Werbesteuer

Ab 1. Januar 2017 können jene charakteristischerweise ohne ungarische Niederlassung tätige Ausländer, die wegen ihrer Publikationstätigkeit in Ungarn unter die Wirkung der Werbesteuer gehören würden, ihrer Steuerpflicht jedoch nicht nachkommen, mit verschärftem Auftritt seitens der Behörden rechnen. Solche können große Firmen im Bereich Internetwerbung, aber auch ausländische Unternehmen in der Firmengruppe eines ungarischen Unternehmens sein.




Zur Erzwingung der Anmeldung, Abgabe von Steuererklärungen und Steuerabführung werden zwei Methoden eingeführt:

Ausländer, die in anderen Steuerarten in Ungarn noch nicht registriert wurden, haben sich beim Steueramt innerhalb von 15 Tagen nach Beginn ihrer inländischen Werbeveröffentlichungstätigkeit zu melden. Bei Versäumung der Meldepflicht wird der Steuerzahler vom Steueramt zur Nachholung seiner Verpflichtungen bezüglich Steuerzahlung und Steuererklärungsabgabe aufgefordert und parallel wird eine Säumnisbuße von HUF 10 Millionen verhängt. Bei Nichterfüllung hat man mit einer erneuten Aufforderung zu rechnen. Nach der erfolglosen zweiten Aufforderung wird aber die vorher verhängte Buße verdreifacht werden und so weiter bei jeden weiteren erfolgslosen Aufforderung, solange, bis die Säumnisbußen die Grenze von höchstens HUF 1 Milliarde erreicht haben. Die Aufforderungen werden täglich ausgegeben, somit wird das Höchstmaß der Buße innerhalb von einer Woche erreicht sein.

Über die Obigen hinaus wird die Steuerbehörde die zahlbare Werbesteuer auf Vermutungsbasis festlegen und bemessen, deren Betrag sich durch die gesetzliche Regelung auf 3 Milliarden Forint belaufen wird. Von diesem Punkt an ist es der Steuerzahler, der die Vermutung widerlegen und die richtige Steuerpflicht nachweisen soll, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss des Steueramtes.

Wir bitten um Beachtung, dass ohne Rücksicht auf die Tatsache, dass die Kommission der Euro-päischen Union den verbotenen Staatsförderungscharakter der Werbesteuer festgelegt hat, Ungarn erhielt solche Steuer aufrecht. Die oa Regelungen treten in Kraft selbst wenn es stellt sich die Frage, ob die der EU-Regelungen übereinstimmen.

Deshalb schlägt LeitnerLeitner die höchste Sorgfalt den ausländischen Firmengruppen vor, die ihre steuerpflichtige Werbetätigkeit im Anwendungsbereich der ungarischen Werbesteuer leisten würden. LeitnerLeitner ist bereit die Registrierung derartiger Steuerzahler zu übernehmen, sogar wenn in Ungarn keine wirklichen Steuerverpflichtungen entstehen würden. Zögern Sie bitte nicht, uns für weitere Informationen zu kontaktieren!