2017. jan. 3.

Änderungen iZm der Besteuerung der Arbeitsverhältnisse

Ungarn hat historisch in einem internationalen Vergleich eine sehr attraktive Besteuerung für die Gesellschaften geboten, jedoch ist unser Sozialversicherungssystem ziemlich robust. Als Teil der Vereinbarung zwischen der Regierung und der sozialen Partner und Arbeitgeber wurde über die Erhöhung des Mindestlohnes und eine gleichzeitige Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge entschieden. In unserem derzeitigen Blogpost werden wir die wichtigsten Änderungen betreffend die Beschäftigungen zusammenfassen.

 

Verminderte Sozialversicherungs- und soziale Abgaben und Beiträge

Gleichzeitig der Erhöhung der Mindestlohn, werden Sozialbeitragssteuer und Gesundheitsbeitrag ab 2017 von 27 % auf 22 %, und dann ab 2018 von 22 % auf 20 % reduziert, und auch die Steuervergünstigungen werden an den neuen Steuersatz angepasst.

Ferner die Gesundheitsbeitrag von 6 % zu Lasten von Zinseinnahmen, sowie der aus der Bindung der Erträge von dauerhaften Investitionen resultierenden Renditen werden aufgehoben. Es bleiben der 14 %-ige Gesundheitsbeitrag neben Beibehaltung des gewohnten Rahmens von 450 tausend Forint, sowie der 27 %-ige Gesundheitsbeitrag, welcher sukzessive auf 22, dann auf 20 % in 2018  herabgesetzt wird.

Geänderte Cafeteria-Rahmen

Der Kreis der über die Löhne hinausgehend geleisteten sogenannten Cafeteria-Zuwendungen wird ab 2017 bedeutend vereinfacht, gleichzeitig aber auch bedeutend eingeschränkt. Auch der Multiplikator der Steuerbemessungsgrundlagenberechnung geht zurück, so hat man als Steuerbemessungsgrundlage das 1,18-fache der über die Löhne hinausgehend geleisteten Zuwendungen (an Stelle der früheren 1,19 %) zu berücksichtigen. Die neuen Regelungen ermöglichen zwei Arten dieser Zuwendungen:  können zeitanteilig 100 tausend Forint in Bargeld geleistet werden, darüber hinaus können – im Normalfall - lediglich sogenannte SZÉP-Karten zur Verfügung gestellt werden. Der gesamte Jahresrahmen der Cafeteria-Zuwendungen neben vergünstigter Besteuerung auf Jahresebene – 34,22 % Steuern zu Lasten des Arbeitgebers – beträgt bei Beschäftigten des öffentlichen Sektors 200 tausend, bei Angestellten des privaten Sektors 450 tausend Forint. Die drei Subkonten betreffend gibt es keine Änderung, der Jahresrahmen für Unterkünfte beträgt auch weiterhin 225 tausend Forint, für Bewirtung gilt der Rahmen von 150 tausend Forint, bzw. für Freizeitgestaltung 75 tausend Forint.

Ab 2017 werden also die Bewirtung an Arbeitsstätten, die Erzsébet-Gutscheine, Schulbeginnsförderungen, lokale Jahresfahrkarten, die Kosten der schulischen Bildung, Zahlungen an die freiwillige wechselseitige Rentenkasse, an Gesundheits-/Selbsthilfekassen, bzw. an die Beschäftigten-Rentenkasse nicht mehr als über die Lohnzahlung hinaus geleistete Zuwendungen betrachtet . Diese Zuwendungsarten können desweiteren nur als einzelne bestimmte Zuwendungen, neben höheren Steuerlasten (von 43.66 %) geleistet werden, sofern diese den Betroffenen der Cafeteria-Regelung entsprechend zu gleichen Bedingungen und auf die gleiche Art gewährt werden.
 
In der Umgestaltung der Cafeteria-Regelungen steht Ihnen LeitnerLeitner gerne zur Verfügung.

Erweiterte steuerfreie Zuwendungen

Das System der steuerfreien Zuwendungen bleibt erhalten, bzw. wird sogar erweitert. Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen, die Subvention für Wohnungskredite, und die Unterbringung in Kinderkrippen erhalten auch in 2017 Befreiung.  Daneben gehören desweiteren zu den steuerfreien Zuwendungen:
  • Zuwendung an Beschäftigte neben Fachbildung oder Hochschulbildung monatlich, bis zum Betrag des jeweiligen Mindestlohnes
  • Mobilitätsbezweckte Wohnförderung: in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses 40 %, in den anschließenden 2 Jahren 25 % und im darauf folgenden Jahr 15 % des Mindestlohnes
  • Forschungsstipendium
  • Zur weiteren Förderung der Arbeitskraftmobilität erhöht sich der steuerfreie Betrag der Kostenvergütung für die PKW-Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz von 9 Ft/km auf 15 Ft/km
  • In der eigenen oder gemieteten Immobilie des Arbeitgebers – unter bestimmten Bedingungen – gesicherte Arbeiterheime, Dienstwohnungen
  • Neben Kinderkrippen auch die Versorgung in Kindergärten

Einkommensteuervergünstigungen

Ab 2017 steht Familien mit zwei Kindern dem früheren Vorhaben entsprechend – im Vergleich zu 2016 – monatlich und je vergünstigtem Unterhaltsberechtigten anstatt 12.500 Forint eine Nettovergünstigung von 15.000 Forint zur Verfügung (insgesamt 30.000 Forint netto). In der Zukunft können die Vergünstigung für Erstvermählte und die Familienvergünstigung auch parallel in Anspruch genommen werden; diese Vergünstigung kann auch bei in 2015 geschlossenen Ehen angewendet werden (in diesem Fall hat man eine Selbstrevision zur Geltendmachung der Vergünstigung einzureichen).