2017. jan. 3.

Steuervergünstigungen und andere Steuervorteile in Ungarn

Der neulich eingeführte einheitliche ungarische KSt-Satz von 9% kombiniert mit den verschiedenen Steuer-vergünstigungen und Verminderungsposten der Steuerbemessungsgrundlage, ferner mit der Steuerbefreiung bezüglich der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren und anderen Servicegebühren für gesellschaftlichen Empfänger macht Ungarn sehr attraktiv für ausländisches Investment.


In unserem derzeitigen Blogpost möchten wir über die durch die ungarischen KSt-Rechtsvorschriften angebotenen, ausgebreiteten Steuerbegünstigungen und andere Vorteile einen Hinweis geben, mit besonderem Schwerpunkt auf die Steuergesetzesänderungen ab das Jahr 2017.

Steuervergünstigungen in Ungarn

Zahlreiche Subventions- und Steuerbegünstigungsformen unterstützt von EU Ressourcen sind in Ungarn erreichbar. Die ersten Ausschreibungen der Förderperiode 2014-2020 wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 veröffentlicht. Bei Investitionsprojekten empfehlen wir auch die Berücksichtigung der steuerrechtlichen Aspekte, vor allem die potenziellen Steuerbegünstigungen, zu denen LeitnerLeitner eine professionelle Unterstützung iZm Steueroptimierung und  Beantragung von Begünstigungen anbietet.

Steuerbegünstigungen können die zu zahlende Körperschaftsteuer bis auf 70% bzw 80% reduzieren, die mit dem einheitlichen KSt-Satz von 9% kombiniert, führt zu einer effektiven KSt-Satz von 1,8-2,1%.

Steuerbegünstigungen für Entwicklungen (80%) können betreffend Investitionsprojekte (abhängig von dem Investitionsvolumen, der geografischen Lage und auch dem Status des Investors), F&E Aktivitäten, unabhängige Umweltschutzprojekte, Filmproduktion dienende Investitionen und betreffend die Schaffung neuer Arbeitsplätze gewährt werden. Grundsätzlich kann die zu zahlende Körperschaftssteuer in einem bestimmten Anteil des Investitionswertes (abhängig von dem durch die EU bestimmten Anteils) innerhalb von 10 Jahren (ab 2017: 12 Jahren) nach der Inbetriebnahme der Investition reduziert werden.

Weitere Steuerbegünstigungen (70%) sind erreichbar im Falle von Unterstützung von Filmproduktion, darstellenden Künsten, und bestimmten Mannschaftsportarten wie Fußball, Handball,  Basketball, Wasserball und Eishockey.

Als andere potentiale KSt-Begünstigung kann bzgl Förderungen von Filmproduktion, darstellenden Künsten, und bestimmten Mannschaftsportarten, über Umleitung der zu leistenden Vorauszahlungen des Steuerzahlers in Anspruch genommen werden. Für solche Förderungen kann weitere verhältnismäßige Steuergutschrift (7,5% oder 2,5% abhängig von dem Timing der Gewährung) bei dem Steuerzahler geltend gemacht werden.

Auch de-minimis-Beihilfen können die zu zahlende Körperschaftsteuer reduzieren: 40% der bezahlten Zinsen, die von KMU-s an Kreditinstitute betreffend Kredite (auch für Finanzleasing) zum Zweck der Finanzierung von Sachanlagen bezahlt werden, können die zu entrichtende KSt reduzieren.

Nun sehen wir einigen von den Gesetzesänderungen für das Jahr 2017.

Einfacher Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Entwicklungs-Steuervergünstigungen für Großinvestitionen

Die Voraussetzungen der erreichbaren Entwicklungs-Steuervergünstigungen für Großinvestitionen werden gelockert. Zwecks Förderung von Investitionen werden die Vorgaben im Zusammenhang mit der Erhöhung der Beschäftigtenzahlen und der Lohnkosten gemäßigt. Bei Investitionen mit einem Zeitwert von mindestens 3 Milliarden Forint kann sich der Steuerzahler aussuchen, ob er seine Beschäftigtenzahlen um mindestens 50 Personen oder seine Lohnkosten um das Dreihundertfache des Mindestlohnes, bei Investitionen mit einem Zeitwert von 1 Milliarde Forint um 25 Personen oder um das Einhundertfünfzigfache des Mindestlohnes erhöht. Hinsichtlich der Investitionen von Klein- und Mittelunternehmen von mindestens 500 Millionen Forint wird die vorgeschriebene Anforderung bei Kleinunternehmen auf mindestens 5 Personen oder auf das Zehnfache des Mindestlohnes, bei Mittelunternehmen auf 10 Personen oder auf das Fünfundzwanzigfache des Mindestlohnes reduziert. Die Erleichterung der Beschäftigtenzahlanforderungen bezieht sich auf Investitionen, die nach dem 1. Januar 2017 angemeldet (beantragt) wurden.

Gleichzeitig mit der Reduzierung des Körperschaftssteuersatzes auf 9 % wird auch der Verwendungszeitraum von neu erlangten Entwicklungs-Steuervergünstigungen verlängert. Die Vergünstigung kann im ersten Steuerjahr nach der Inbetriebsetzung der Investition – oder nach Entscheidung des Steuerzahlers im Steuerjahr der Inbetriebsetzung der Investition – und in den anschließenden 12 Steuerjahren, spätestens im 16. Steuerjahr nach dem Jahr der Anmeldung, bzw. Einreichung des Antrags in Anspruch genommen werden. Die Verlängerung wird leider nur in Bezug auf neue Anmeldungen und Anträge, eingereicht nach dem 1. Januar 2017, gelten, auf bereits erlangte Vergünstigungen wird die Verlängerung nicht erstreckt. Die Verwendung bereits erlangter Steuervergünstigungen wird wegen des 9 %-igen Steuersatzes neu geplant werden müssen!  

Einführung einer neuen Steuervergünstigungskategorie für Investitionen mit der Zielsetzung der Erhöhung der Energiewirksamkeit

Eine Entwicklungs-Steuervergünstigung für Investitionen mit der Zielsetzung der Erhöhung der Energiewirksamkeit hat man früher nur für Investitionen beantragen können, welche im Dienste des Umweltschutzes gestanden und einen Mindestzeitwert von 100 Millionen Forint gehabt haben. Ab 2017 wird hierfür ein separater Rechtstitel angeboten, es eröffnet sich nämlich die Möglichkeit, bei Verwirklichung und Inbetriebhaltung von mit der Zielsetzung der Energiewirksamkeit getätigten Anlageninvestitionen eine Körperschaftssteuervergünstigung in Anspruch zu nehmen. Das können Investitionen sein, die die Energiewirksamkeit erhöhen, bzw. durch welche der Energieverbrauch an den Endpunkten reduziert werden kann. Die Höhe der Steuervergünstigung kann höchstens 30 % der verrechenbaren Kosten (jedoch höchstens den Forint-Gegenwert des Zeitwertes von 15 Millionen Euro) betragen, welcher Satz von Kleinunternehmen um 20, von mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte weiter erhöht werden kann. Die pflichtmäßige Betriebszeit beträgt mindestens 5 Jahre, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung besteht im Jahr der Inbetriebsetzung der Investition /oder/ im darauffolgenden Steuerjahr und in den anschließenden 5 Steuerjahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung wird sein, dass der Steuerzahler über eine Bestätigung der Energiewirksamkeitszielsetzung verfügt, worüber eine spezielle Rechtsvorschrift verfügen wird.

Die neue Steuervergünstigung kann für mit der Zielsetzung der Erhöhung der Energiewirksamkeit getätigte Investitionen, die nach Inkrafttreten des geänderten Gesetzes begonnen wurden, und ausschließlich für Kosten in Anspruch genommen werden, welche nach Investitionsbeginn entstanden sind.

Die Steuervergünstigung von Energiewirksamkeitsinvestitionen und die Entwicklungssteuervergünstigung von Umweltschutzinvestitionen werden in der Zukunft nebeneinander wirkende Kategorien sein, für dieselbe Investition kann jedoch nur eine der Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Die beiden Vergünstigungen schließen also einander aus, man hat sich für eine der beiden zu entscheiden. 

Neuer Steuervergünstigung für Live-Unterhaltungsmusikservices

Als vollkommen neue, von den Entwicklungs-Steuervergünstigungen unabhängige Kategorie wird die Steu-ervergünstigung für Live-Unterhaltungsmusik im Gastgewerbe eingeführt, deren Höhe höchstens 50 % des für die Live-Musik-Leistung gezahlten Nettogegenwertes betragen kann. Der Steuerreduzierungsposten erhöht aber gleichzeitig, als nicht im Interesse des Unternehmens entstandene Kosten, die Steuerbemessungsgrundlage. Die Vergünstigung gilt als sogenannte geringfügige (de-minimis) Förderung. In Verbindung mit der Steuervergünstigung werden im Körperschaftssteuergesetz die Begriffe gastronomische Einrichtung und Live-Musik-Leistung als neue Begriffe eingeführt.

Vergünstigungen für Klein- und Mittelunternehmen

Ab 1. Januar 2017 wird die frühere Wertgrenze der Steuerbemessungsgrundlagen-Vergünstigung von 30 Millionen, als Förderung für die Investitionen von Klein-und Mittelunternehmen im Bereich Immobilien, Sachanlagen und immaterielle Güter aufgehoben. Die Investitionskosten von im Eigentum von Privatpersonen stehenden, am letzten Tag des Steuerjahres als Klein- und Mittelunternehmen eingestuften Steuerzahlern für neue Immobilien, oder für technische Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeuge, bzw. für Software und geistige Produkte, ferner der Wert von werterhöhenden Immobilienerneuerungen, Erweiterungen, der Änderung des Geschäftszweckes, des Umbaus können die Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer reduzieren (doppelte Kostenverrechnung). Es bleibt aber die Beschränkung der Vergünstigung, dass diese nur bei einer positiven Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage beansprucht werden kann, sie kann also keine vortragbaren Verluste entstehen lassen.

Daneben wird ab dem selben Zeitpunkt auch der Wirkungsbereich der Steuervergünstigung, verbunden mit den für Investitionskredite von Klein- und Mittelunternehmen gezahlten Zinsen, erheblich erweitert. Desweiteren kann die kalkulierte Körperschaftssteuer um den vollen Betrag der gezahlten Zinsen reduziert werden (früher hat die Vergünstigung bei bis 2013 abgeschlossenen Krediten 40 %, für Kredite, die ab 2014 bestehen, 60 % betragen). Die Steuervergünstigung kann während der Laufzeit des Kredites solange geltend gemacht werden, solange die finanzierte Sachanlage in den Büchern der Gesellschaft geführt wird. Durch die Aufhebung der jährlichen Wertgrenze von 6 Millionen Forint in 2017 hat man nur die allgemeinen Beschränkungen zu berücksichtigen, denen nach die obige Steuervergünstigung bis zu 70 % der sonst zahlbaren Körperschaftssteuer geltend gemacht werden kann.

Beide Vergünstigungen gelten als sogenannte de-minimis-Subventionen.

Vergünstigte Steuerbemessungsgrundlage für Startup-Investitionen

Investitionen in sogenannte registrierte Frühphasen-Unternehmen (Startup-Unternehmen) reduzieren die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage der Investitionsgesellschaft in 4 Steuerjahren (im Jahr der Erlangung und in den nächsten 3 Steuerjahren), auf gleiche Raten verteilt, je Steuerjahr bis zu höchstens 20 Millionen Forint. Die Höhe der Steuerreduzierung kann das Dreifache des Einstandswertes der im Frühphasen-Unternehmen erworbenen Beteiligung (einschließlich auch des Einstandswertszuwachses anlässlich der auf den Erwerb folgenden Kapitalerhöhung) nicht übersteigen. Bei Verwendung der Steuerbemessungsgrundlagen-Vergünstigung erhöht jedoch der für die erworbene Beteiligung verrechnete Wertverlust (höchstens bis zum Betrag der geltend gemachten Steuerbemessungsgrundlagen-Vergünstigung) im Jahr der Verrechnung die Steuerbemessungsgrundlage. Der in weiterer Folge zurückgeschriebene Wertverlust wiederum wird die Bemessungsgrundlage wieder reduzieren.

Der durchschnittliche Personalbestand von Frühphasen-Unternehmen hat im Jahr der Inanspruchnahme der Steuerbemessungsgrundlagen-Vergünstigung zwei Personen zu erreichen, bzw. zu übersteigen, aus welchem Bestand mindestens 1 Person im Bereich Forschung-Entwicklung tätig sein soll. Eine weitere Voraussetzung der Vergünstigung , dass der Investor oder dessen verbundenes Unternehmen im Zeitraum der auf den Erwerb folgenden ersten 3 Steuerjahre nicht Eigentümer des Startup-Unternehmens sein kann. Auch diese Vergünstigung wird als eine sogenannte geringfügige (de-minimis) Förderung angesehen. Die Einzelheiten zur Einstufung und zum Registrationsverfahren werden in einer separaten Rechtsvorschrift festgelegt.

Erweiterung der Kreise der mehrfachen Kostenverrechnung

Die Kombinierung der handelsrechtlich anerkannten Kosten mit der Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglicht die mehrfache steuerliche Geltendmachung von Kosten und Aufwendungen. Das ungarische Körperschaftssteuersystem hat von dieser Technik im Zusammenhang mit staatlich geförderten Tätigkeiten auch früher Gebrauch gemacht.

Derzeit besteht die Möglichkeit zur zweifachen, bzw. bei Bestehen bestimmter weiterer Voraussetzungen zur vierfachen Abziehbarkeit der entstandenen direkten Kosten in Verbindung mit Forschungs-Entwicklungstätigkeit.

Nächstes Jahr werden aber auf solche Weise auch neue Tätigkeitsbereiche in diese vergünstigte Lage gebracht.
  • Der Betrag der mobilitätsbezweckten Wohnförderung, bzw. der im Steuerjahr für die Errichtung, Aufrechterhaltung und Inbetriebhaltung von Arbeiterheimen verrechneten Kosten, jedoch höchstens der Betrag des Vorsteuergewinns können aus der Steuerbemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer abgezogen werden (doppelte Kostenverrechnung).
  • Eine Steuerbemessungsgrundlagen-Vergünstigung kann für die Instandhaltungskosten von Baudenkmälern, sowie von Gebäuden und Bauten unter lokalem individuellem Schutz geltend gemacht werden (doppelte Kostenverrechnung), jedoch höchstens bis zu 50 % des Vorsteuerergebnisses. Bei Renovierungen kann das Doppelte der Renovierungskosten als Reduzierungsposten der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden (dreifache Kostenverrechnung), das steht zudem auch der Beschränkung des Vorsteuerergebnisses nicht entgegen, das heißt, die so entstandene negative Steuerbemessungsgrundlage kann als Verlust abgegrenzt werden. Zur Geltendmachung der Vergünstigung können Eigentümer, Mieter im Rahmen eines Finanzleasinggeschäftes, Vermögensverwalter und auch Finanzierungsgesellschaften berechtigt sein. Die Vergünstigungen können aber nur geltend gemacht werden, falls die Instandhaltung, bzw. Erneuerung eines Baudenkmals nicht auf Grund behördlicher Verpflichtung durchgeführt wird. Eine ähnliche dreifache Kostenverrechnung kann auch im Zusammenhang mit Investitionen im Bereich Kulturerbenschutz geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme ist im Steuerjahr der Beendigung der Investition/Erneuerung und in den anschließenden fünf Steuerjahren, in Raten nach Entscheidung des Steuerzahlers möglich. Die Vergünstigung kann außerdem unter verbundenen Unternehmen aufgeteilt werden.
Bei an Entschädigungsfonds geleisteten Förderungen kann – ähnlich der Förderung an gemeinnützige Organisationen, an den Ungarischen Schadensbehebungsfonds, bzw. an den Nationaler Kulturfonds – eine Vergünstigung in der Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage bis zu 50 % des gezahlten Betrages, im Steuerjahr der Förderung (Zuwendung) in Anspruch genommen werden.

Kultur- und Sportsubventionen

Bei der außerhalb der Frist, jedoch vor Abgabe der Steuererklärung erbrachten finanziellen Leistung von Förderungen für Film und vortragende Kunst, sowie von ergänzenden Förderungen für Mannschaftssporten bleibt dem Steuerzahler die einschlägige Steuervergünstigung nicht mehr verwehrt, sondern er behält das Recht auf 80 % der Vergünstigung. Falls die von der finanziellen Leistung der ergänzenden und nachträglichen Förderung gerechnete Frist von 30 Tagen nach Einreichung der das Förderungsjahr betreffenden Körperschaftssteuererklärung ablaufen würde, hat der Steuerzahler keine separate Anmeldung beim Steueramt zu tätigen, sondern er hat die Tatsache der Zahlung in der Körperschaftssteuererklärung über das Förderungssteuerjahr an das Steueramt zu melden.

Daneben kann die dem Steuerzahler auf Grund seiner Zusagen für die Zwecke der vortragenden- und Filmkunst, sowie des Zuschauer-Mannschaftssports zustehende, als sonstige Einnahme verrechnete Steuergutschrift in der Einkommenssteuer von Energieversorgern (d.h. auch in der Robin-Hood-Steuer) geltend gemacht werden. Diese Regelung wird analog mit der bestehenden Körperschaftssteuerregelung, und bereits für das Steuerjahr 2016 gültig sein.

Gleichzeitig mit der Herabsetzung des Körperschaftssteuersatzes auf 9 % wird die Verwendbarkeit der Kultur- und Sportförderungen von 6 Jahren auf 8 Jahre verlängert, wobei die Höhe der ergänzenden Förderungen an den neuen Steuersatz angepasst wird. Außerdem wird die Verlängerung der Beanspruchungsdauer der Steuervergünstigung auch für frühere Förderungszeiträume gelten: betroffen sind bei Film und vortragender Kunst die Förderungen zu Lasten des Ergebnisses des Steuerjahres 2016, während bei Sportförderungen die Förderungszeiträume 2011-2012 und 2016 betroffen sind.

LeitnerLeitner steht in der Beantragung und Aufrechterhaltung von Steuervergünstigungen mit ihrem spezialisierten Team zur Verfügung. Wir werden die beste Verwendung Ihrer Vergünstigungen maximieren!