2017. jan. 3.

Änderungen der Mehrwertsteuerregelungen für das Jahr 2017

Reduzierte Mehrwertsteuersätze

Die vergünstigten Mehrwertsteuersätze werden ab 1. Januar 2017 auf neue Produkte und Leistungen erstreckt.

 
  • Im Kreise der grundlegenden Nahrungsmittel reduzieren sich die Mehrwertsteuersätze bei Geflügel, Ei, Frischmilch (ausgenommen Muttermilch, UHT- und ESL-Milch) auf 5 % (von den früheren 27, bzw. 18 %).
  • Der Steuersatz des Internet-Zugangs wird 18% betragen.
  • Die Reduzierung der Mehrwertsteuer betrifft auch das Gastgewerbe. Der Steuersatz reduziert sich nächstes Jahr von den derzeitigen 27 % auf 18 %, ab 2018 wiederum wird er in der Gaststättengewerbe auf Speisen und lokal zubereitete, nicht alkoholhaltige Getränke bezogen auf 5 % herabgesetzt (gleichzeitig mit der Herabsetzung des Mehrwertsteuersatzes wird aber die sogenannte Abgabe für Tourismusentwicklung eingeführt, worüber sie später lesen können).

Steuerschuldverlagerung (Reverse Charge)

Ab 1. Januar 2017 wird der Kreis der unter Steuerschuldverlagerung fallenden Produkte auch auf den Verkauf von Chrom- und Vanadiumabfällen, sowie von deren Schrott erweitert.

Neue EU-Regelung bezüglich Immobilien

Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ändern sich die Bestimmungen der EU-Verordnungen bezüglich Immobilien, und es wird ein neuer Begriff im Zusammenhang mit Immobilien und verbundenen Tätigkeiten eingeführt. Diese Verordnungen sind stärker, deshalb haben sie Vorrang vor den einschlägigen ungarischen Regelungen.
Diese neuen Regelungen werden hauptsächlich bei der Beurteilung des Leistungsortes von mit Immobilien verbundenen Leistungen Relevanz haben, somit werden Planung, Bauausführung, Montagearbeiten, Bestanderfassung, Wertschätzung, Vermietung, Beherbergung, Gebäudeinstandhaltung, Immobilienverwaltung, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentumsrechts von Immobilien, usw. alle durch die Änderung betroffen sein.

Die mehrwertsteuerbezogene Beurteilung der mit Immobilien verbundenen Tätigkeiten soll deshalb in der Zukunft nicht routinemäßig erfolgen, bei Unsicherheit holen Sie sich die Anleitung der Fachkräfte von LeitnerLeitner.

Subjektive Steuerbefreiung

In der Mehrwertsteuer wird die Wertgrenze der subjektiven Steuerbefreiung ab 1. Januar 2017 von 6 Millionen auf 8 Millionen Forint erhöht.

Rechnungsstellung und Mehrwertsteuer-Administration

Die Wertgrenze des einheimischen zusammenfassenden Berichtes wird ab 1. Januar 2017 nach Wahl des Steuerzahlers, ab 1. Juli 2017 wiederum obligatorisch auf 100.000 Forint anstatt der derzeitigen 1 Million Forint herabgesetzt. In diesem Sinne ist die Steuernummer des Kunden in allen Rechnungen anzuführen, deren Mehrwertsteuerinhalt den Betrag von 100.000 Forint erreicht oder übersteigt. Nach den Übergangsregelungen ist die Anführung der Steuernummer des Kunden in den in 2016 ausgestellten Rechnungen, deren Leistungszeitpunkt 2017 ist, nicht vorgeschrieben.

Ab 1. Juli 2017 wird der Steuerzahler im Falle von mithilfe eines Rechnungsstellungsprogrammes ausgestellten Rechnungen zur Online-Datenlieferung an das Steueramt verpflichtet sein, falls der Mehrwertsteuerinhalt in den Rechnungen den Betrag von 100 tausend Forint erreicht oder übersteigt. Mit der Ausarbeitung der Detailregelungen wurde der Wirtschaftsminister beauftragt.

Mit Wirkung vom 26. November 2016 sind Lebensmittelverkaufsautomaten ohne Bedienungspersonal mit einer automatischen Aufsichtseinheit (AFE) auszustatten, wodurch die Online-Datenlieferung an das Steueramt gewährleistet ist.