2017. jan. 3.

Neue Regelungen betreffend die kontrollierten ausländischen Gesellschaften und anderen niedrig besteuerten Einkommen

Das vierte Steuerpaket veröffentlicht am 19. Dezember 2016 hat die Regelungen betreffend die kontrollierten ausländischen Gesellschaften und das Sanktionssystem verwendbar völlig neu definiert. Die Änderungen treten am dreißigsten Tag nach der Verkündung (am 18. Januar 2017) in Kraft, jedoch können die Steuerzahler sich für die Anwendung der neuen Regelungen frühestmöglich in dem Steuerjahr 2016 entscheiden. Die Regelungen entsprechen der Empfehlungen der Europäischen Union iZm der Bekämpfung der Steuervermeidung (anti-tax avoidance recommendations).




Die am wichtigsten Änderungen für die Gesellschaften sind die Änderungen der Regelungen betreffend die kontrollierten ausländischen Gesellschaften. Nach den Einkommen aus der passiven Tätigkeit von kontrollierten ausländischen Gesellschaften haben in der Zukunft – neben bestimmten sonstigen Voraussetzungen – auch jene ungarische Unternehmen Steuern abzuführen, in deren direkten oder indirekten Eigentum sich die ausländische Gesellschaft befindet. Als solches passives Einkommen gelten künftig Zinsen und Einkommen aus anderen Finanzinstrumenten, Einkommen aus dem Recht an geistigem Eigentum, Aktien, Einkommen aus der Haltung und Ausführung von Beteiligungen, aus Finanzleasingtätigkeit, aus Versicherungs-, Bank- oder sonstigen Finanztätigkeiten, sowie Einkommen aus dem Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Firmengruppe, falls mit einem solchen Einkommen ein Mehrwert nicht oder nur in geringem Maße verbunden ist. Ebenfalls ein Zurechnungsposten der Steuerbemessungsgrundlage verbindet sich mit dem Wertverlust, mit der Kursdifferenz aus den Beteiligungen von kontrollierten ausländischen Gesellschaften, außerdem bleibt weiterhin die Steuerpflicht nach den von diesen erhaltenen Dividenden. Die Einstufung zur kontrollierten ausländischen Gesellschaft oder dessen Fehlen hat der ungarische Steuerzahler nachzuweisen.

Eine kontrollierte ausländische Gesellschaft kann jene ausländische Person sein, in welcher der ungarische Steuerzahler – alleine oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen – über das Recht auf mehr als 50 % der Stimmen, des gezeichneten Kapitals oder des Gewinns verfügt, falls die von der ausländischen Person tatsächlich bezahlte Körperschaftssteuer die Hälfte der in Ungarn zahlbaren Steuer nicht erreicht. Von den Sanktionen kann die ausländische Gesellschaft befreit werden, falls man eindeutig feststellen kann, dass sie über Personal, Ausrüstung, Anlagenbestand und Räumlichkeiten in angemessenem Umfang verfügt, wodurch sie eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit wahrnimmt. Als tatsächliche Wirtschaftstätigkeit gilt, falls die ausländische Gesellschaft mit eigenen Anlagen und mit im Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeitern Produktions-, Verarbeitungs-, Landwirtschafts-, Dienstleistungs-, Investitions- oder Handelstätigkeit wahrnimmt, und deren daraus resultierendes Einkommen mindestens die Hälfte ihrer Gesamteinnahmen erreicht. In die Kalkulation sind sämtliche verbundenen Unternehmen und Zweigstellen im betroffenen ausländischen Staat einzubeziehen. Eine Ausnahme können auch börsennotierte Unternehmen bedeuten.

Gleichzeitig mit den Obigen wird aus der persönlichen Besteuerung die Regelung im Zusam-menhang mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften weggelassen, die Sanktionen für Einkommen aus Staaten mit niedrigem Steuersatz werden jedoch erweitert. Ab dem ersten Tag nach Veröffentlichung der Änderung werden Zinsen und Dividenden von Gesellschaften, deren Sitz sich in einem Staat mit niedrigem Steuersatz befindet, sowie Kursgewinne und Desinvestition in Verbindung mit solchen Beteiligungen als sonstiges Einkommen betrachtet. Ebenfalls gelten Zinsen, welche aus einem nichtvertraglichen Staat stammen, als sonstiges Einkommen, die im Jahr 2017 mit 15% Einkommenssteuer und 22% Gesundheitsbeitrag besteuert sein wird.

Auch das Stabilitäts-Sparkonto, das eine begünstigte steuerliche Behandlung und in bestimmten Fällen praktisch eine Steueramnestie für nicht erklärten Einkünfte gewährt hat, wird aufgehoben. In diesem Zusammenhang wird in der Übergangszeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 vergünstigte Steuerzahlung bzw in bestimmten Fällen Steuerbefreiung ermöglicht, durch eine Steuervergünstigung bezüglich der Heimführung des Einkommens; ferner durch den steuerfreien Erwerb von Beteiligungen.

Eine Steuervergünstigung ist für die Repatriierung der finanziellen Vermögenswerte erreichbar, die durch eine Privatperson auf ein ausländisches Bankkonto gehalten wird und vor dem 30. Juni 2016 erworben wurde. Solches Einkommen kann mit einem reduzierten Steuersatz von 10% besteuert werden, wenn es auf ein neueröffnetes ungarisches oder auf ein anderes EWR-Bankkonto bis 30. Juni 2017 überwiesen wird.

Zwischen 1. Januar und 30. Juni 2017 der unentgeltliche, oder zu einem unter dem Marktpreis liegenden Wert realisierte Erwerb von Aktien und Beteiligungen kann von der ungarischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, ferner von sonstigen Gebühren wegen des Erwerbs von Aktien/Beteiligungen bei einer Privatperson oder bei einer Gesellschaft befreit sein. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass solcher Erwerb an dem Finanzamt gemeldet sein soll. Ferner, wenn der Erwerb nicht unentgeltlich war, soll der Entgelt auf ein EWR-Bankkonto überwiesen werden. Jedoch jeder zukünftige Profit der von der Veräußerung solcher Aktien/Beteiligung entsteht, in dem Zeitpunkt des Verkaufs besteuert sein wird, da die Regelungen für Schachtelprivileg (participation exemption rules) nicht anwendbar sind. Die Befreiung hat einigen weiteren Bedingungen ebenfalls: (i) die sind nur für Beteiligungen in einer Gesellschaft die in einer OECD-Staat oder in einer Kooperativ-Staat ansässig ist, anwendbar (ii) die Aktien dürfen nicht an Börse gehandelt werden (iii) die erwerbende Privatperson darf kein Einkommen außer selbständiger Erwerbstätigkeit realisieren und (iv) wenn die erworbene Beteiligung in einer ungarischen Gesellschaft ist, soll der Verkäufer eine ausländische Gesellschaft sein.