2018. nov. 14.

Breaking News - Der jüngste Entwurf zum Steuerpaket wurde veröffentlicht

Die Obergrenze für die subjektive Umsatzsteuerbefreiung wird auf HUF 12 Mio. angehoben, es kommt die Gruppenbesteuerung bei der Körperschaftsteuer, der internationale Steuerinformati-onsaustausch wird intensiviert, die persönliche Einkommensteuerpflicht bei von den Arbeitgebern abgeschlossenen Versicherungen wird neu geregelt und last but not least werden die Regeln zur Abschaffung von Wohnzulagen seitens des Arbeitgebers konkretisiert.



Einige Modifizierungen werden unmittelbar nach der Verabschiedung des Änderungsgesetzes, andere hingegen erst ab dem 1. Januar 2019 in Kraft treten. Das Steuerpaket ändert fast alle unsere Gesetze zur Besteuerung, zu Steuerverfahren und zur Rechnungslegung in 239 Artikeln, und zwar schon zum dritten Mal in diesem Jahr.

Aufgrund der im Oktober erteilten Ermächtigung durch die Kommission der Europäischen Union wird ab dem 1. Januar 2019 die Obergrenze für die subjektive Umsatzsteuerbefreiung auf HUF 12 Mio. angehoben; dadurch wird sie mit der zuvor erfolgten Anhebung der Umsatzobergrenze für die sogenannte "KATA" (Pauschalsteuer für Kleinsteuerzahler) harmonisiert. Im Fall einer Nutzung von gemieteten / geleasten Firmenwagen für gemischte, also geschäftliche und private Zwecke wird ein Pro-rata-Satz für den Abzug von 50 %, welcher sich auch ohne ein Fahrtenbuch anwenden lässt, eingeführt, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Der Pro-rata-Satz für den Abzug gemäß dem Anteil der tatsächlichen Geschäftsnutzung bleibt auch über die 50 % hinaus erhalten, jedoch nur bei Vorliegen eines entsprechend geführten Fahrtenbuchs.

Um den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Abschaffung des Mehrwertsteuersatzes von 5 % zu begegnen, wurden die Übergangsvorschriften für den Verkauf von Wohneigentum präzisiert. Dementsprechend kann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz letztmalig auf den Verkauf von Wohnimmobilien angewandt werden, für die der Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts bis zum 31. Dezember 2019 beim Grundbuchamt eingereicht wird und deren Bauzustand des Weiteren bis zu demselben Zeitpunkt so eingestuft wird, dass der Rohbau abgeschlossen ist, worüber der Immobilienverkäufer gegenüber dem Finanzamt auf einem gesonderten Formular eine Erklärung abgibt.

Für die Körperschaftsteuer wird die Gruppenbesteuerung eingeführt und außerdem wird der Umfang der Möglichkeiten zur Beantragung von Sporthilfe um die Deckung der Instandhal-tungskosten von Sportimmobilien erweitert. Die Regeln für kontrollierte ausländische Gesell-schaften ("CFCs") werden vor Ablauf der Übergangszeit geändert, und zwar bereits zum dritten Mal. Im Einklang mit den Erwartungen der Europäischen Union werden die Regeln für die Zinsabzugsbeschränkung (sogenannte "Thin Capitalisation") geändert: Zinszahlungen, die 30 % des EBIDTA übersteigen, werden bei der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die Anforderungen an den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Rechtausübung werden ebenfalls ergänzt. Ab 2019 wird für die von Kreditinstituten zu zahlende Sondersteuer für Finanzinstitutionen ein Höchstsatz von 0,2 % angewandt. Der internationale Steuerinformationsaustausch wird sowohl in Bezug auf Privatpersonen als auch hinsichtlich verbundener Unternehmen intensiviert.

Die persönliche Einkommensteuerpflicht bei vom Versicherungsnehmer (Zahler bzw. Arbeitgeber) abgeschlossenen Versicherungen wird neu geregelt. Der Steuervorschlag konkretisiert die Übergangsregelungen, die im Zusammenhang mit der Abschaffung der Steuerfreiheit für nicht erstattungsfähige Wohnzulagen des Arbeitgebers zum 1. Januar 2019 eingeführt wurden. Der Vorschlag stellt klar, dass die bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Regeln nur für die vor dem 1. Januar 2019 gewährten Zulagen gelten. Danach können unter diesem Rechtstitel keine steuerfreien Zulagen mehr gewährt werden.

Auch das neue Gesetz über die Sozialbeitragssteuer, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, wird präzisiert: Der Steuerbegünstigung für F&E-Aktivitäten wird durch die ausgewogenere Steuer-begünstigung für die Beschäftigung von Forschern und Entwicklern abgelöst. Auch die Beschäftigung von Personen, die im Übrigen aufgrund ihres Alters Kündigungsschutz genießen, im Privatsektor nach ihrer Entlassung aus dem öffentlichen Sektor wird durch eine neue Steuerbegünstigung gefördert. Schon vor ihrem Inkrafttreten werden die neuen Regeln zur Steuer- und Beitragsbefreiung für Arbeitnehmer im Ruhestand eindeutig formuliert.

Aufgrund von praktischen Erfahrungen ändern sich auch die Gesetze, die das Steuerverwal-tungsverfahren betreffen. Die obligatorische Steuerprüfung für Mammutunternehmen, die ver-lustbringend arbeiten, wird eingeführt. Die detaillierten Angaben zu den beruflichen Qualifikationen der versicherten Arbeitnehmer (Berufsabschlüsse, Fachausbildungen bzw. Fachspezialisierungen) müssen nicht mehr vom Arbeitgeber/Zahler/Versicherungsnehmer gemeldet werden. Die Bedingungen für Datenabfragen von Ermittlungsbehörden, von internen polizeilichen Dienststellen zur Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten, zur Terrorismusbekämpfung sowie von zur Sammlung geheimer Informationen berechtigten Stellen bei Steuerbehörden werden verschärft und an eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft geknüpft. Die Regeln für Vollstreckungsverfahren von Steuerbehörden werden ebenfalls geändert. Ab dem 1. Januar 2019 übernimmt das ungarische Nationale Steuer- und Zollamt die Vollstreckung von Ansprüchen, die derzeit in den Zuständigkeitsbereich von Gerichtsvollziehern fallen, wobei das hierfür erforderliche neue Regelwerk ebenfalls im Gesetzesvorschlag formuliert wird.

Die Zollvorschriften werden auch auf der Ebene des Bargeld- und des Zollgesetzes geändert.

Das Rechnungslegungsgesetz wird ebenfalls modifiziert. Vielleicht eine der wichtigsten Änderungen ist die neue Regelung der Übertragung eines Geschäftszweigs. Da zwischen dem Verkauf einzelner Vermögenswerte, der Übernahme von Schulden und der Übertragung eines Geschäftszweigs hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Gehalts erhebliche Unterschiede bestehen, ist es daher angemessen, die Definition des Begriffs Geschäftszweig sowie die Rechnungslegungsvorschriften für die Übertragung eines Geschäftszweigs im einschlägigen Gesetz festzulegen. In der Praxis wird die Übertragung eines Geschäftszweigs in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht als eine Transaktion angesehen, d.h. sie wird von den Vertragsparteien wie ein Rechtsgeschäft behandelt. Folglich ist es ratsam, die Abrechnung der Übertragung eines Geschäftszweigs auch bei der Rechnungslegung wie eine Transaktion zu behandeln.

In unseren nächsten Blogeinträgen werden wir auf die wichtigsten Änderungen auch ausführlicher eingehen.