2018. nov. 15.

Die gemeinsame Körperschaftsbesteuerung eröffnet Unternehmen neue Perspektiven

Im kommenden Jahr wird die sogenannte gemeinsame Körperschaftsbesteuerung, die in Deutschland und Österreich eine beliebte Steuerplanungstechnik darstellt, auch in Ungarn ein-geführt. Dank der neuen Chance für Unternehmen könnte das ungarische Steuersystem attraktiver werden, d. h. ausländische Investoren auf sich aufmerksam machen und die Wettbewerbsfähigkeit ungarischer Unternehmensgruppen verbessern. Warten wir erst einmal ab, wie es funktioniert!




Das Steuerpaket, das dem Parlament Mitte Oktober vorgelegt wurde, führt in Ungarn eine sehr interessante neue Regelung ein: die gemeinsame Körperschaftsbesteuerung. Das bei der internationalen Besteuerung nicht unbekannte System der Gruppenbesteuerung für Zwecke der Körperschaftsbesteuerung bietet eine hervorragende Gelegenheit, die Steuerbemessungsgrundlagen innerhalb der Gruppe auszugleichen. Zur Gruppe gehörende Unternehmen können untereinander ihre verlust- oder gewinnbringende Tätigkeit ausgleichen und die positiven Auswirkungen von Steuerbegünstigungen, die jedes Gruppenmitglied erhält, teilen. Zum Schluss wird die allgemein festgelegte Steuerlast untereinander aufgeteilt. Einige Länder wie z. B. das angrenzende Österreich wenden die grenzüberschreitende gemeinsame Unternehmensbesteuerung an, während andere Länder wie z. B. Deutschland, ein bedeutender Investor in Ungarn, diesen Vorteil nur auf inländische Unternehmen ausweiten.

Die ungarische gemeinsame Körperschaftsbesteuerung würde dem Vorschlag zufolge alle in Ungarn ansässigen Steuerzahler abdecken; dazu gehören nicht nur inländische Wirtschaftsorganisationen, sondern auch Zweigniederlassungen und ausländische Unternehmen, die in Ungarn als Steuerzahler eingestuft werden, und zwar auch hinsichtlich ihres Verwaltungssitzes. Sogar zwei Unternehmen können eine Gruppe bilden, die Anzahl der Teilnehmer ist jedoch nicht begrenzt. Ein Steuerzahler kann jedoch gleichzeitig nur Mitglied einer Gruppe sein.

Voraussetzung für die Errichtung einer Steuergruppe für Zwecke der Körperschaftsbesteuerung ist jedoch eine strikte Eigentumskonzentration. Es muss eine Geschäftsbeziehung auf der Basis des Stimmrechts von mindestens 75 % der beteiligten Gruppenmitglieder bestehen. Die Gruppenmitglieder müssen den gleichen Bilanzstichtag haben, ihre Bücher und Aufzeichnungen sind in derselben Währung zu führen und sie müssen ihren Jahresabschluss gemeinsam nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz oder den IFRS erstellen.

Gemäß dem Vorschlag wird die gemeinsame Körperschaftsteuer erstmals ab dem Steuerjahr 2019 eingeführt. Die Umstellung muss jedoch zwischen dem 1. und 15. Januar 2019 mitgeteilt werden, danach ist es nicht mehr möglich. Die Entscheidung sollte sorgfältig abgewägt werden, wobei die potenziellen Vor- und Nachteile der Teilnahme oder Nicht-Teilnahme der Gruppe für jedes Unternehmen zu berücksichtigen sind. Eine Steuergruppierung wird nur mit Zustimmung der ungarischen Steuerbehörde eingerichtet.

Jedes Gruppenmitglied ist verpflichtet, eine separate Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage zu erstellen, die ebenfalls in einer einer Steuererklärung entsprechenden Erklärung beim ungarischen Finanzamt einzureichen ist. Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage wird jedoch auch dem Gruppenvertreter übertragen, der die Steuererklärung der Gruppe aufgrund der erhobenen Daten erstellt. Die gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage kann aufgrund besonderer Regelungen durch Verlustvorträge herabgesetzt werden; und Steuerfreibeträge (z. B. Steueranreize für Investitionen, F&E-Steuerfreibeträge, Steuerbegünstigungen für kleine und mittelständische Unternehmen, Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit Filmproduktion, darstellenden Künsten und Sightseeing-Sportarten, Steuerfreibeträge für Energieeffizienz) können ebenfalls gemeinsam geltend gemacht werden, falls die spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Die für das Steuerjahr zu zahlende Körperschaftsteuer der Gruppe muss im Verhältnis der indi-viduell berechneten positiven Steuerbemessungsgrundlagen zueinander unter den Gruppenmit-gliedern aufgeteilt werden.

Die Gruppenmitglieder können auch von der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb der Gruppe befreit werden, wodurch sich die administrativen Belastungen erheblich verringern. Nachdem der Gruppensteuerzahler geschaffen worden ist, werden die Unterlagen zur Verrechnungspreisgestaltung nur auf Gruppenebene erstellt.