2019. febr. 5.

Wie man die Steuerangelegenheiten von ausländischen Managern erledigen muss

Oft kommt es vor, dass ein multinationales Unternehmen einen ausländischen Manager auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder einer dienstlichen Entsendung anstellt. Im erstgenannten Fall ist das ungarische Unternehmen sowohl als legaler als auch wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen und die Bezüge werden von ihm direkt gezahlt. Im zweiten Fall behält der Angestellte den Arbeitsvertrag in seinem „Mutterland“ bei; deshalb werden seine Bezüge immer noch von der Muttergesellschaft gezahlt (natürlich bezahlt das ungarische Unternehmen eine „Dienstleistungsgebühr“ für die dienstliche Entsendung an die Muttergesellschaft). Die oben erwähnten Fälle unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht voneinander, eine fehlerhafte Einstufung kann zu zahlreichen Schwierigkeiten führen.



Zuallererst kann es in Bezug auf die Legitimität einer Einstufung des Arbeitsverhältnisses als dienstliche Entsendung zu einem Problem kommen. Um in diesen Zusammenhang eine Entscheidung fällen zu können, muss eine detaillierte Analyse aller Aspekte durchgeführt werden. Der Besteuerungsort lässt sich jedoch nicht allein durch diese Analyse sicher feststellen.

Um über die Besteuerung entscheiden zu können, ist es wichtig, mit dem Konzept der steuerlichen Ansässigkeit vertraut zu sein, welches das einzige Land aufzeigt, dem das Recht zusteht, weltweit das Einkommen zu besteuern.

Hinsichtlich der Bezüge beruht das Recht zur Besteuerung auf dem Prinzip der Territorialität, d. h., es steht dem Beschäftigungsstaat, in diesem Fall Ungarn, zu. Ungarn darf jedoch nur für die ungarischen Arbeitstage Steuern erheben, alle anderen Arbeitstage werden in dem Staat, in dem der Steuerzahler seinen Wohnsitz hat, oder in Drittländern besteuert. In jedem Land werden die Besteuerungsgrundlagen anders berücksichtigt. Andere Unterschiede können auch noch auftreten: z. B. können die Verteilungsschlüssel von Land zu Land voneinander abweichen und die Besteuerung von Lohnnebenleistungen, Firmenwagen, Mobiltelefonen usw. kann ebenfalls variieren.

Ein anderer Widerspruch, der den Beratern Kopfzerbrechen bereiten kann, ist die Tatsache, dass viele ausländische Manager gerne ihren/seinen Sozialversicherungsschutz im Heimatland beibehalten würden, während gleichzeitig der relativ niedrige ungarische persönliche Einkommenssteuersatz von 15 % eine große Anziehungskraft auf sie ausübt. Die Tatsache, dass Leistungen und Renten, die durch das Sozialversicherungssystem oder andere Gesundheitssysteme gewährt werden, überhaupt nicht harmonisiert worden sind, macht diesen Bereich für Privatpersonen umso wichtiger. Da Steuerregelungen auf anderen Grundsätzen beruhen als Sozialversicherungsbeiträge, müssen wir, nachdem wir in Bezug auf den Besteuerungsort und die Höhe der Besteuerung eine Entscheidung getroffen haben, in einem separaten Verfahren auch für die Sozialversicherungsbeiträge einen Beschluss fassen.

Fehler können zu Steuerschulden und -strafen führen, aber auch in Steuerüberzahlungen des Steuerzahlers resultieren. Um sowohl den schwierigen Regulierungen als auch den individuellen Bedürfnissen gerecht werden zu können und Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte für die Steuerplanung und die Gehaltsabrechnung ein Berater mit internationalem Hintergrund konsultiert werden. Oft liegen sogar jahrelang grundsätzliche Fehler bei den vorhandenen Strukturen vor; deswegen wird empfohlen, sowohl die Beschäftigungsstruktur als auch die Beschäftigungspraxis im Rahmen eines Gesundheitschecks zu überprüfen.

LeitnerLeitner ist eines der einflussreichsten Steuerberatungs-, Buchhaltungsbüros und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wir bieten Ihnen unsere Hilfe beim Umgang mit dienstlichen Entsendungen und Beschäftigung von ungarischen und ausländischen Staatsangehörigen an. Wir handhaben auch die Versteuerung besonderer Einkommen aus Geldanlagen, Aktien und anderen Kapitaltransaktionen bzw. unternehmerischen Tätigkeiten und noch vieles mehr.