2019. nov. 22.

Besteuerung des Online-Handels


Der Online-Handel stellt für Unternehmen wegen seiner vielen Vorteile eine ideale Möglichkeit dar. Es gilt dabei allerdings auch einige steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.


Geschrieben von Márta Siklós

Die Bestimmung der jeweils geltenden Mehrwertsteuervorgaben, d.h. die Besteuerung am Ort des Lieferanten oder beim Kunden, die Berechnung des Mehrwertsteuerbetrags von Transportkosten, die Verwendung der richtigen Rechnungstellungsroutinen und die ordnungsgemäße Anwendung der Regeln für Gutscheine, sind komplexe Fragen, die von Unternehmen, die sich mit dem Online-Handel beschäftigen, unbedingt richtig beantwortet werden müssen. Eine gute Nachricht ist jedoch, dass es in Kürze bezüglich der Mehrwertsteuer deutlich einfacher wird.

Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer

Die Europäische Kommission strebt nämlich mit ihrer „Strategie für einen digitalen europäi-schen Binnenmarkt“ nach einer Vereinfachung der Mehrwertsteuerprozedur für Unternehmen, die grenzüberschreitende Waren- oder Dienstleistungsverkäufe (hauptsächlich online) an Endverbraucher (B2C) gemäß dem Grundsatz der Besteuerung am Bestimmungsort tätigen.

Die ersten im Jahr 2015 eingeführten Maßnahmen betrafen Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienste (TBE-Dienste). Das zweite Paket wurde im Dezember 2017 verabschiedet und betraf den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen an Endkunden innerhalb  der EU. Nun wird das umsatzsteuerliche E-Commerce Paket schrittweise umgesetzt.


In diesem Jahr wurde traten bereits diverse Vereinfachungen für Kleinstunternehmen und KMUs in Kraft. Eine jährliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro wird für grenzüberschreitende Lieferungen von TBE-Leistungen innerhalb der EU angewandt, bei denen die Lieferungen weiterhin den MwSt-Vorschriften des Mitgliedstaats des Lieferanten unterliegen. Zweitens muss der Verkäufer bei einer jährlichen Umsatzschwelle von bis zu 100.000 Euro nur ein Beweisstück (anstelle von bisher zwei) aufbewahren, um den Mitgliedstaat des Kunden zu identifizieren. Für die Rechnungsstellung gelten weiterhin die Vorschriften, die an der EU-Niederlassung des Lieferanten gelten.

Weitere Reduzierung der Administration

2021 wird die Ausweitung des Mini-One-Stop-Shop-Systems (MOSS) auf das One-Stop-Shop-System (OSS) die Administration noch weiter reduzieren: Das Nicht-EU-System für die Er-bringung von FSME-Leistungen wird auf alle Arten von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der EU für Endverbraucher durch nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige ausgeweitet. Während das Unionssystem auf alle Arten von B2C-Leistungen sowie auf den innerge-meinschaftlichen Fernabsatz von Waren ausgeweitet wird, werden gleichzeitig die derzeitigen Schwellenwerte für den Fernabsatz aufgehoben.

Dies steht im Einklang mit der Verpflichtung, das Bestimmungslandprinzip für die Mehrwert-steuer anzuwenden. Es wird dazu führen, dass Online-Unternehmen die EU-weite Beachtung der Mehrwertsteuer von zu Hause aus direkt über ihre Steuerverwaltung abwickeln können.

Sonderbestimmungen zu den Pflichten elektronischer Oberflächen treten ebenfalls am 1. Januar 2021 in Kraft. Unternehmen, die derartige Marktplätze oder Plattformen betreiben, müssen in bestimmten Situationen die Mehrwertsteuer für die Warenlieferung in die EU im Namen ihrer Nutzer erheben und abführen.

Erleichterung des Auslandsgeschäftes

Außerdem wird eine Einfuhrregelung für den Fernabsatz von aus Drittländern eingeführten Waren an Kunden in der EU bis zu einem Wert von 150 Euro geschaffen. Der Verkäufer erhebt und sammelt die Mehrwertsteuer an der Verkaufsstelle an Kunden in der EU ein, deklariert und zahlt diese Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat, der für die OSS-Registrierung aus-gewählt wurde. Für diese Waren gilt dann eine Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr. Des Weiteren wird die derzeitige Mehrwertsteuerbefreiung für Waren in Kleinsendungen abgeschafft. Wenn der Import-OSS nicht verwendet wird, dann muss der Zollanmelder alternativ die Einfuhrumsatzsteuer vom Kunden erheben und diese über eine monatliche Zahlung an die Behörden zahlen.

Diese Vereinfachungsmaßnahmen können den Online-Handel und das Auslandsgeschäft für Unternehmen erleichtern. Die ordnungsgemäße Besteuerung und eine ausreichende administrative Ausstattung bleiben jedoch nach wie vor wichtig. Gute Compliance bietet aber auch Geschäftsmöglichkeiten, da sie die Gelegenheit bietet, das Geschäft zu analysieren und Managementinformationen für bessere Entwicklungsentscheidungen zu erlangen.