2019. dec. 19.

Steuerpaket 2019 Sommer- Teil 1

Hiermit möchten wir einen Rückblick über die Änderungen geben, die durch das Sommer-Steuerpaket 2019 in Kraft treten.

 

Die meisten Änderungen sind im Bereich der Mehrwertsteuer zu verzeichnen, was unter anderem auf Reformmaßnahmen im Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union zurückgeführt werden kann.
Die sogenannten "Quick Fixes" werden in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig mit 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Vereinfachung für Konsignationslager („call-of stock“)

Die Abwicklung von Konsignationslagergeschäften („call-of stock“) wurde harmonisiert und vereinfacht. Die bisher geltenden Bestimmungen wurden aufgehoben, gleichzeitig traten die neuen Vereinfachungsregelungen in Kraft. Die wesentlichen Punkte der Neuregelung werden nachfolgend zusammengefasst.

Auch zukünftig wird eine ig-Lieferung/ein ig-Erwerb im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager verwirklicht, unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer über keine feste Niederlas-sung im Bestimmungsland verfügt und dem Lieferanten der Erwerber  sowie dessen UID-Nummer (UID-Nummer des Bestimmungslandes) bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung bekannt sind und er diese Daten in seiner Zusammenfassenden Meldung erklärt.

Der Zeitraum zwischen Einlagerung der Waren und Entnahme durch den Kunden darf zwölf Monate nicht überschreiten. Sonderregelungen gibt es für den Fall, während dieses Zeitraums der geplante Erwerber durch einen anderen Steuerpflichtigen ersetzt wird. Wird die Frist überschritten bzw. werden die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dies eine Registrierungsverpflichtung sowie eine USt-Schuld des Lieferanten im Bestimmungsland nach sich ziehen.

Waren die noch im Jahr 2019 eingelagert werden unterliegen grundsätzlich noch den bisherigen Regelungen. Sofern sich diese Waren jedoch am 31. Dezember 2020 noch immer im Konsignationslager befinden, wird an diesem Tag eine ig-Lieferung/ein ig-Erwerb bewirkt.

Konsignationslagergeschäfte sind in ein separates Register (Konsignationslagerregister) einzutragen. Die neuen Administrations- und Aufzeichnungspflichten sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates festgelegt und gelten für sämtlich Konsignationslager in Ungarn und in anderen EU-Staaten.

Reihengeschäfte

Die Zuordnung der sogenannten „bewegten“ Lieferung, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als ig-Lieferung steuerbefreit sein kann, bei Reihengeschäften wird ebenfalls mit Wirkung 1. Jänner 2020 harmonisiert. Wird die Lieferung vom mittleren Unter-nehmen ausgeführt, ist nach der Grundregel die Lieferung an ihn als bewegte Lieferung zu qualifizieren, außer wenn der mittlere Unternehmer seinem Lieferanten die ihn vom Ab-gangsstaat erteilte UID-Nummer bekannt gibt. In diesem Fall ist nämlich die Lieferung des Zwischenhändlers an dessen Erwerber als bewegte Lieferung und sofern alle Voraussetzun-gen erfüllt sind, als steuerfreie ig-Lieferung zu qualifizieren.

ig-Lieferung

Ab 1. Januar 2020 gelten für die Dokumentation der steuerfreien ig-Lieferung strengere Nachweispflichten.

Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt künftig, dass die Steuernummer des Erwerbers zum Zeitpunkt der Lieferung bekannt sein muss und in der Zusammenfassenden Meldung auch angegeben werden muss. Die Nichterfüllung von dieser – sonst formell erscheinenden - Voraussetzung führt zum Versagen der Steuerbefreiung.

Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall von Mehrzweckgutscheinen

Bei Bezahlung mit Mehrzweckgutscheinen liegt kein Tausch vor. Die Tauschgrundsätze (=Wert der erhaltenen Sache gilt als Entgelt für die hingegebene Sache) sind nur anzuwenden, wenn die Gegenleistung für eine hingegebene Sache nicht in Geld ausgedrückt ist und als Gegenleistung weder Geld, noch Geldersatzmitteln oder Mehrzweckgutscheine hingege-ben werden.

Nachträgliche Senkung der Bemessungsgrundlageuneinbringliche Forderung

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird es künftig möglich sein, die Steuerbemessungsgrundlage aufgrund uneinbringlicher Forderungen unter strengen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zu senken. Spezielle Bestimmungen sind vorgesehen für den Fall, dass die uneinbringlichen Forderungen nach der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage doch beglichen werden. Die neue Regelung ist seit Januar 2019 in Kraft.

"Special Tax Refund" - nach dem Grundsatz der Steuerneutralität


Das sog „besondere Steuerrückerstattungsverfahren“ wird eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Steuerpflichtige die Rückerstattung der auf ihn abgewälzten Vorsteuer beantragen, wenn sie ihm aus keinem ihm zuzurechnenden Grund entgegen dem Grundsatz der Steuerneutralität auf andere Weise nicht erstattet wurde/wird. Das Verfahren hat eine Ausschlussfrist und ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft.

Mehrwertsteuer mit 5 % Steuersatz

Schließlich wird ab 2020 ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % für die Vermietung ge-werblicher Unterkünfte eingeführt.

Die Änderungen erfordern Vorbereitungsmaßnahmen seitens der Unternehmen. Unsere Experten stehen Ihnen diesbezüglich jederzeit gerne zur Verfügung.