2019. dec. 19.

Steuerpaket 2019 Sommer- Teil 4

Die Änderungen der Einkommensteuer, der Sozialsteuer und der Sozialversicherung sind nachstehend aufgrund des Sommer-Steuerpaket 2019 angeführt.





Der Steuervorteil für Großfamilien wird erweitert und die Sozialversicherungssteuer wird für alle gesenkt. Eine weitere bedeutende Neuerung ist die Einführung von Privatstiftungen in Ungarn, die neben der treuhänderischen Vermögensverwaltung einzigartige Möglichkeiten bietet.


Einkommensteuerbefreiung für Mütter mit vier oder mehr Kindern


Ab 1. Januar 2020 wird eine neue steuerliche Begünstigung für Mütter von vier oder mehr Kindern eingeführt. Mütter, die mindestens vier Kinder im eigenen Haushalt erziehen bzw. erzogen haben, haben Anspruch auf eine lebenslange Einkommensteuerbefreiung für ihr gesamtes Einkommen, das in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Begünstigte Mütter können gleichzeitig die Familienbegünstigung in Anspruch nehmen.


Eine damit zusammenhängende administrative Änderung ist, dass in der vom Arbeitgeber einzureichenden Erklärung Nr. '08 die Daten der Kinder, aufgrund der den Müttern die Be-günstigung zusteht sowie die von der Begünstigung umfassten Einkünfte je Einkunftsart anzugeben sind.


Privatstiftungen


Im Gesetz wird der Begriff der Privatstiftung aufgenommen.

Ähnlich wie bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung ist für die Bestimmung der Ein-kunftsart sowie der Höhe der aus der Privatstiftung erzielten Einkünfte zunächst festzustellen, ob die Privatperson, die die Einkünfte erzielt, die Begünstigten-Rechtslage als Gegenleistung für eine Tätigkeit, für die Übertragung von Sachen oder für die Gewährung von Dienstleistung bzw im Zusammenhang damit, oder auf andere Weise erworben hat. Im ersteren Fall sind die für die Tätigkeit, die Übertragung bzw die Dienstleistungsgewährung maßgebenden Bestimmungen zu berücksichtigen, im letzteren Fall sind die Einkünfte als sonstiges Einkommen anzusehen.


Steuerfreie Zuwendungen

Der Kreis der steuerfreien Zuwendungen wird erweitert, zB bezüglich der Privatstiftungen.
Ab 2020 werden auch die von in Ungarn registrierten internationalen Sportverbänden oder im Zusammenhang mit der Organisierung großer internationaler Sportveranstaltungen gewährten Zuwendungen steuerfrei.

Darüber hinaus gilt das Einkommen aus Verkäufen von im ungeteilten gemeinsamen Eigentum stehenden Ackerland an Miteigentümer, unter bestimmten Voraussetzungen, rückwirkend ab 1.1.2019 als steuerfrei.


Sozialsteuer – Steuersatz

Ab 1. Juli 2019 wurde die Sozialsteuer - einheitlich mit dem vereinfachten Beitrag zu den öffentlichen Lasten - von 19,5 % auf 17,5 % verringert.

Dadurch wurde auch die Belastung für bestimmte einzelne Zuwendungen von 40,71 % auf 38,35 % reduziert. In jenen Fällen, in denen die Privatperson zur Zahlung der Sozialsteuer verpflichtet ist und sie diese nicht als Aufwendungen geltend machen kann (zB vom auslän-dischen Auszahler erhaltene Aktienzuschüsse), sind statt der vorherigen 84 % nun 85 % des ermittelten Einkommens als steuerpflichtiges Einkommen zu berücksichtigen.


Brexit–Entsendungen

Im Zusammenhang mit dem Brexit enthält das Gesetz Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2020 für die in Ungarn arbeitenden britischen Staatsbürger.

Die vor dem Austrittsdatum begonnenen und noch laufenden Entsendungen gelten für den zum Austrittszeitpunkt bekannten Zeitraum, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 als Entsendung. Für diese Entsendungen gilt die Befreiung von der ungarischen Sozialsteuer aufgrund der A1-Bescheinigung gemäß dem EU-Recht bis zum angegebenen Datum.

Nach dem Austritt müssen diese Beschäftigungsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2020 bei der Prüfung der Voraussetzungen für Entsendungen, insbesondere das Verstreichen von drei Jahren seit der letzten Inlandsbeschäftigung, außer Acht gelassen werden. Zwischen den Entsendungen nach Ungarn müssen mindestens zwei Monate vergehen.


Steuerpflicht von landwirtschaftlichen Urproduzenten

Die Sozialsteuerpflicht der landwirtschaftlichen Urproduzenten ist - aufgrund der Saisonalität der landwirtschaftlichen Produktion - nicht mehr auf einer monatlichen, sondern auf einer jährlichen Steuerfestsetzungsperiode festzustellen.

Urproduzenten, die der Steuervorauszahlungspflicht unterliegen, müssen die Vorauszahlung vierteljährlich (bis zum 12. des dem Quartal folgenden Monats) zahlen und ihre Erklärungspflicht zum Jahresende erfüllen. Die als Vorauszahlung gezahlte Steuer können sie im Rahmen der jährlichen Steuererklärung abrechnen und die entstandene Differenz zurückfordern.

Schließlich wird sich der monatliche Betrag des Gesundheitsleistungsbeitrags von HUF 7.500,00 auf HUF 7.710,00 ab nächstem Jahr erhöhen.

Wir stehen Ihnen bei Fragen betreffend Privatpersonen und Privatstiftungen gerne zur Verfügung.