2019. dec. 19.

Steuerpaket 2019 Sommer- Teil 2

In unserer nächsten Artikelserie stellen wir die Änderungen in der Körperschaftsteuer dar.




Steuerpflicht für Unternehmensgruppen

Die Bestimmungen bzgl. der Gruppenbesteuerung werden zur besseren Verständlichkeit und der Anwendbarkeit in der Praxis präzisiert. Die Verfahrensvorschriften für bestehende Gruppenmitglieder ändern sich ebenfalls.

Steuerpflicht der Unternehmensgruppe –Beendigung der Gruppenmitgliedschaft
Die Gruppenmitgliedschaft wird zukünftig nur beendet, wenn die gesetzlichen Voraussetzun-gen von einem Gruppenmitglied nicht vollständig erfüllt werden. Die Regelung tritt mit 23. August 2019 in Kraft.

Treuhandstiftung

Die Treuhandstiftung wurde als Körperschaftsteuersubjekt neu im Gesetz aufgenommen.

Erleichterungen bei den Voraussetzungen für die Entwicklungssteuerbegünstigung

Die Investitionsschwellenwerte bzgl der Entwicklungssteuerbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen werden in den nächsten drei Jahren laufend gesenkt.




Darüber hinaus wird bei ab 1. Januar 2020 angemeldeten Investitionen, bei denen bisher die Erhöhung des Personalbestandes eine Voraussetzung für die Geltendmachung der Entwick-lungssteuerbegünstigung war, nur noch die Aufrechterhaltung dieses Personalbestandes vorausgesetzt.

Abschaffung der KSt-Aufstockungspflicht

Ab dem Steuerjahr 2019 ist die Körperschaftsteueraufstockungspflicht nicht mehr bis zum 20. Dezember zu erfüllen. Gemäß der am 24. Juli 2019 in Kraft getretenen Vorschriften ist die monatliche KSt-Vorauszahlung für Dezember bis zum 20. Dezember und die vierteljährliche Vorauszahlung für das vierte Quartal 2019 bis zum 20. Januar des folgenden Jahres zu leisten.

Implementierung von ATAD Regelungen – Wegzugsteuer

Aufgrund der EU-Richtlinie wird eine sog Wegzugsteueroder „Exitsteuer“ eingeführt. Verliert Ungarn das Besteuerungsrecht aufgrund der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung ins Ausland, kommt es zu einer Besteuerung der stillen Reserven anlässlich des Wegzugs.

Implementierung von ATAD Regelungen – Hybride Strukturen

Schließlich dürfen verbundene Unternehmen Aufwendungen iZm grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht als Betriebsausgabe geltend machen, wenn die Zahlung im anderen Staat aufgrund einer unterschiedlichen rechtlichen Einordnung des Sachverhalts nicht be-steuert wird und folglich in keinem Staat Steuern gezahlt würden.

Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie gerne im Hinblick auf die optimale Nutzung von Steuervorteilen.