2019. dec. 19.

Steuerpaket 2019 Sommer- Teil 5

Abschließend möchten wir Sie auf die Änderungen im Steuerverfahren aufmerksam machen.





Die allgemeine Aufbewahrungsfrist erhöhte sich von fünf Jahre auf zehn Jahre für Unterlagen betreffend Einkommen und Vermögen, das einem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegt. Die Vorschrift trat mit 24. Juli 2019 in Kraft und ist für die Einkommen aus Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, anzuwenden.


EKÁER –Änderung nach Abschluss und Verspätungszuschlag


Ab 1. Januar 2020 wird es möglich sein, bestimmte gemeldete Daten nach dem Abschluss der EKÁER-Nummer innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen, jedoch vor dem Anfang einer eventuellen Prüfung des Finanzamtes elektronisch zu ändern. Die Frist von drei Arbeitstagen ist eine Ausschlussfrist. Die Änderung ist mit einer Zuschlagszahlungspflicht iHv HUF 5.000,00 pro Datensatz verbunden, unabhängig von der Anzahl der Positionen.

Der Verspätungszuschlag wegen Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der EKÁER-Anmeldungspflicht wird nicht zu verhängt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er in der so vorging, wie dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls von ihm zu erwarten war. Die Vorschrift ist ab 23. August 2019 gültig.

Internationales Streitbeilegungsverfahren

Ein internationales Streitbeilegungsverfahren kann vom Steuerpflichtigen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Steuerfestsetzung eingeleitet werden. Betrifft der Antrag auf die Einleitung des Verfahrens einen Veranlagungszeitraum, der vor dem 1. Januar 2018 begonnen hat, dann muss der Antrag innerhalb der Verjährungsfrist beim ungarischen Finanzamt eingehen. Wird das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet, kann das Finanzamt im Zusammenhang damit auch über die Verjährungsfrist hinaus Prüfungshandlungen vornehmen, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind. Diese Änderung trat am 24. Juli 2019 in Kraft.

Abstimmungsprozesse innerhalb der EU

Das Gesetz zur internationalen Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Gesetz Nr. XXXVII von 2013) wird nach den Maßgaben der EU Streitbeilegungsrichtlinie harmonisiert, um Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen bilateraler Abkommen ergeben, wirksamer lösen zu können.

Weitere Änderungen des Gesetzes zielen darauf ab, auch die ungarische Praxis der Streitbei-legung bzgl. der von Ungarn abgeschlossenen Steuerabkommen zu regeln.

DAC 6

Die fünfte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (bezeichnet als DAC 6), die im Juni 2018 in Kraft trat, zielt darauf ab, grenzüberschreitende aggressive Steuerplanungsstrukturen aufzudecken. Die Mitgliedstaaten verpflichten einen bestimmten Personenkreis, festgestellte „schädliche“ Strukturen zu melden und über diese Daten zu liefern, welche dann unter den Mitgliedstaaten bzw den zuständigen Behörden mittels automatischen Informationsaus-tausch ausgetauscht werden.

Zur Meldung verpflichtet sind die an der Steuerplanung Mitwirkenden, dh praktisch sind insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer zur Meldung verpflichtet. In be-stimmten Fällen müssen die Steuerzahler jedoch selbst über die „schädlichen“ Strukturen Daten liefern. Die Bestimmungen müssen von den Mitgliedstaaten ab Juli 2020 angewendet werden, jedoch rückwirkend ab Juni 2018.

Die Verschärfung der internationalen Steuertrends dürfte zur Zunahme der grenzüberschreitenden Feststellungen der Steuerbehörden und zu Besteuerungsstreitigkeiten führen. Wir unterstützen Sie sowohl bei nationalen als auch bei internationalen Steuerverfahren gerne.