2023. ápr. 10.

Tappen Sie nicht in die Mehrwertsteuerfalle: Produktion oder Lohnfertigung macht einen großen Unterschied

Ungarn wird oft als Land der Hersteller genannt, aber aus steuerlicher Sicht besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Herstellung in Eigenregie und der Herstellung auf Bestellung, wenn ein ausländischer Kunde ein ungarisches Unternehmen mit der Herstellung von Produkten aus den Rohstoffen des Kunden beauftragt. Und es kann teuer werden, wenn man sich bei der Beurteilung der Art des Geschäfts irrt!



Die Herstellung von Waren aus den Rohstoffen des Auftraggebers wird als Dienstleistung angesehen, doch ändert sich die Situation, wenn der Hersteller dem Endprodukt seine eigenen Waren hinzufügt. Die Untersuchung des Warenvolumens des Herstellers und des genauen Umfangs des Auftrags ist entscheidend, um festzustellen, ob Sie die Bedingungen der Lohnfertigung und der Erbringung einer Dienstleistung einhalten können.

Solange die hinzugefügten Waren keinen nennenswerten Umfang haben, ist klar, dass die Art des Geschäfts unverändert bleibt und der Hersteller nie ein Verkaufsgeschäft tätigt, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bleibt. Es gibt jedoch keine Schwarz-Weiß-Antworten; die Transaktionen sollten von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren und der Absicht der Parteien geprüft werden.

Es darf nämlich bei der Definition der Transaktion nicht außer Acht gelassen werden, ob der Auftraggeber an der Tätigkeit und der Dienstleistung des Herstellers (wie der Herstellung von Waren aus seinen Materialien oder der Installation und Herstellung der Waren des Kunden) oder am Kauf von Fertigwaren, die Produkte des Herstellers sind, interessiert ist. Eine falsche Auslegung und Behandlung kann für beide Parteien erhebliche Mehrwertsteuerrisiken mit sich bringen.

Die Lohnveredelung als Dienstleistung gilt umsatzsteuerlich als allgemeine B2B-Dienstleistung, d. h. der Ort der Leistung ist der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Unter der Annahme, dass der Kunde ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne Sitz oder feste Niederlassung in Ungarn im Sinne der Mehrwertsteuer ist, liegt der Ort der Leistung außerhalb Ungarns, so dass der Hersteller eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer mit Reverse-Charge-Vermerk ausstellt.

Hat der Hersteller in diesem Zusammenhang zusätzliche Verpflichtungen? Dies ist leicht zu verneinen, da er lediglich für die Verarbeitung verantwortlich ist und weder die Rohstoffe noch die fertigen Waren liefert. Doch selbst wenn der Hersteller nicht an der Beförderung der Waren beteiligt ist (denn es wurde festgestellt, dass der Hersteller eine Dienstleistung erbringt), kann er in einigen Fällen mit einer Anschlusshaftung konfrontiert werden.

Wenn der Auftraggeber Waren von seinem Betrieb an den Hersteller zur Verarbeitung liefert und diese später an den Auftraggeber zurückschickt, entsteht in Ungarn keine Mehrwertsteuerpflicht, für die eine Steuernummer erforderlich wäre. Auch die Lieferung von Waren ist nicht registrierungspflichtig, da diese Verbringungen nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen. Wenn die Produkte jedoch in Ungarn der EKAER-Meldepflicht unterliegen, ist der Hersteller in Ermangelung einer Registrierung und der Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers verpflichtet, die Lieferungen im EKAER-System zu registrieren. Auch wenn der Kreis der EKAER-meldepflichtigen Produkte deutlich eingeschränkt wurde, lohnt es sich, sowohl den ungarischen Mehrwertsteuerstatus der die Haupt- und die Anschlussverbindlichkeiten des Herstellers; außerdem sollten diese Fragen in den Vertragsbestimmungen mit Aufgabenzuweisungen umrissen werden.

Selbst die Lohnfertigung kann unter den oben genannten Umständen keine Mehrwertsteuerschuld für den Auftraggeber in Ungarn begründen, wie wir aus der Praxis wissen, ist dies jedoch nicht immer der Fall. Angenommen, der Auftraggeber bestellt Waren bei externen Lieferanten, die direkt an den Hersteller geliefert werden. In diesem Fall sind die Steuerbefreiung und die Möglichkeit der Nichtregistrierung nicht mehr gegeben, da die Mehrwertsteuerschuld sofort entsteht. Dies gilt auch, wenn die fertigen Waren nicht an den Auftraggeber zurückgehen, sondern von Ungarn aus direkt an den Kunden verkauft werden.

Daher erfordern solche Fälle wie immer ein Höchstmaß an Sorgfalt und eine präzise Verwaltung durch alle Beteiligten. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich außerdem, eine Bestätigung von einer externen Partei, z. B. einem Steuerberater, einzuholen.

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