2025. aug. 29.

Ab dem 1. Juli 2025 haben sich die Regeln für Einkommenspfändungen geändert.

Ab dem 1. Juli 2025 wurde das Vollstreckungsgesetz geändert. Die Änderungen betreffen den von der Pfändung freigestellten Einkommensanteil sowie die Handhabung und den Schutz des Familienfreibetrags. Wir weisen darauf hin, dass der Pfändungsschutz nicht gilt bei der Vollstreckung von Kindesunterhalt oder von mit der Geburt verbundenen Kosten.


Ab Juli könnte den Schuldnern nach einer Lohnpfändung mehr Geld in der Tasche bleiben.


Änderung des von der Pfändung freigestellten Einkommensanteils.

Der von der Pfändung freigestellte Einkommensanteil hat sich ab dem 1. Juli 2025 geändert. Statt des bisher einheitlich geltenden Nettobetrags von 60.000 Forint ist künftig 60 % des jeweils gültigen Netto-Mindestlohns von der Vollstreckung ausgenommen.

Dies entspricht derzeit einem Nettobetrag von 116.029 Forint, der dem Arbeitnehmer sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitbeschäftigung pfändungsfrei ausgezahlt werden muss. Diese Regel musste bereits bei der Auszahlung der Juni-Gehälter angewendet werden, sofern die Auszahlung im Juli erfolgte, da der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich ist und nicht der Bezugszeitraum.

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Der Schutz des Familiensteuerfreibetrags

Ab dem 1. Juli 2025 ist auch der Nettobetrag des Familienfreibetrags von der Pfändung ausgenommen.

Das bedeutet, dass bei der Festlegung der Pfändungsgrundlage jener Betrag unberücksichtigt bleiben muss, der im Nettogehalt des Schuldners aufgrund des in Anspruch genommenen Familiensteuer- und -Sozialversicherungsbonus entsteht. Dieser Betrag ist dem Schuldner in voller Höhe auszuzahlen.

Gleichzeitig bleibt weiterhin die Regel in Kraft, dass wenn der dem Schuldner nach der Pfändung auszuzahlende Betrag 200.000 Forint übersteigt, der darüberhinausgehende Teil ohne Einschränkung vollstreckt werden kann. Das bedeutet, dass dem Schuldner selbst unter Berücksichtigung des Familiensteuerfreibetrags zusammen mit dem allgemein pfändungsfreien Betrag nicht mehr als 200.000 Forint nach den Abzügen verbleiben müssen.

Die oben genannten Regelungen sind jedoch nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2025 eingeleitet wurden. In bereits am 1. Juli 2025 laufenden Verfahren gilt weiterhin die alte Regelung, wonach der Nettobetrag des Familienfreibetrags pfändbar bleibt. Das bedeutet, dass selbst wenn jemand drei Kinder hat und Anspruch auf einen Familienfreibetrag in Höhe von 99.000 Forint hätte, ihm – nur weil das Vollstreckungsverfahren vor dem 1. Juli 2025 begonnen hat – lediglich der verpflichtend pfändungsfreie Betrag (116.029 Forint) verbleibt.

Wichtig ist außerdem hervorzuheben, dass die Pfändungsfreistellung nur für den Nettobetrag des Familienfreibetrags gilt und somit nicht für andere Steuer- und Sozialversicherungsvergünstigungen, wie z. B. persönliche Freibeträge, für Rentner nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, den Freibetrag für Erstverheiratete, den Freibetrag für unter 25-Jährige oder den Freibetrag für Mütter mit mehreren Kindern.

Bei Arbeitnehmern, die nach dem 1. Juli 2025 eintreten, muss der neue Arbeitgeber klären, ob das Vollstreckungsverfahren vor oder nach dem 1. Juli 2025 begonnen hat, da dies aus den vom vorherigen Arbeitgeber erhaltenen Bescheinigungen nicht hervorgeht, weil es sich dabei nicht um eine verpflichtende Angabe handelt. Zu diesem Zweck müssen die erforderlichen Daten vom Vollstreckungsbeamten, vom Arbeitnehmer oder vom früheren Arbeitgeber eingeholt werden.