2023. jún. 14.

Ein weiterer Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft – die erweiterte Herstellerver-antwortung

Das auf Einzelkonsum basierende Wirtschaftsmodell ist umweltschädlich und verschwenderisch, daher ist die Umsetzung einer Kreislaufwirtschaft in den letzten Jahren zu einem der Hauptziele der Umwelt- und Wirtschaftspolitik der Europäischen Union geworden. Die Idee besteht darin, die Lebensdauer der Produkte so weit wie möglich zu verlängern und den Abfall zu minimieren, anstatt sie nur einmal zu verbrauchen.




Daher gelten ab dem 1. Juli 2023 die Regeln des Erweiterten Herstellerverantwortung Schemas (im Folgenden „EPR“) auch in Ungarn für die Hersteller der unten aufgeführten Kreislaufprodukte. Grundsätzlich sollten die Hersteller die finanzielle Verantwortung für die Abfallentsorgung ihrer Produkte nach deren Gebrauch übernehmen.

Als Kreislaufprodukte im Sinne der EPR-Verordnung gelten die folgenden Produkte:

• Verpackungen (z. B. Verbraucher-, Sammel- oder Transportverpackungen),

• Einweg- und andere Kunststoffprodukte (z. B. Lebensmittelbehälter, Getränkeflaschen, Getränkebecher, Feuchttücher),

• elektrische und elektronische Geräte (z. B. Monitore, Unterhaltungselektronikgeräte, Haushaltsgeräte),

• Batterie, Akku,

• Fahrzeug,

• Reifen (z. B. Neureifen unter der Zolltarifnummer 4011),

• Büropapier (z. B. Waren unter der Zolltarifnummer ex 4820, Geschäftsbücher, Notizbücher),

• Werbepapier (z. B. Bücher, Zeitungen, Bilder und Drucksachen der Produktgruppe ex 49),

• Speiseöle und -fette (z. B. Olivenöl unter der Zolltarifnummer 1509 40 00),

• bestimmte Textilwaren (z. B. Bekleidung unter der Zolltarifnummer 4203, Gewirke oder Gestricke der Warengruppe 61, Schuhe der Warengruppe 64),

• bestimmte Holzmöbel (z. B. umwandelbare Sitze der Zolltarifnummer 9401 41 00, Büromöbel aus Holz unter der Zolltarifnummer 9403 30).


Eine Bezahlungspflicht der Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung entsteht, wenn der Hersteller ein Kreislaufprodukt vertreibt. Gemäß dem Abfallgesetz ist der Produzent der Hersteller des Produkts; wenn das Produkt nicht in Ungarn hergestellt wurde, die erste Person, die das Produkt im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Ungarn auf dem Markt vertreibt.

Für die Zwecke der erweiterten Herstellerverantwortungsgebühr kommt der Vertrieb in Betracht:

  • Eigentum vom Kreislaufprodukts

  • erste Inlandsübertragung gegen Entgelt
  • z.B. Transfer aus einem ausländischen Webshop auf den inländischen Markt, Haushalte oder andere Empfänger,


inkl. der Eigentumsübertragung als Zubehör oder Bestandteil eines anderen Produkts, mit der in der EPR-Verordnung definierten Ausnahme (z. B. gilt die Übertragung eines Kreislaufprodukts im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nicht als Vertrieb);

  • für Eigennutzung
  • Abfuhr des Kreislaufprodukts aus einem Mehrwertsteuerlager oder aus einem Produktgebührenlager laut dem Umweltproduktgebührengesetz in das Landesgebiet

Laut der EPR-Verordnung besteht eine Eigennutzung, wenn ein Kreislaufprodukt, auch als Zubehör oder Bestandteil eines anderen Produkts, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird


  • Nutzung für den privaten Gebrauch des Herstellers oder der Mitarbeiter,
  • laut dem Gesetz über die Rechnungslegung,

Grundlagenforschung,

angewandte Forschung,

Versuchsentwicklung,

Vermögensanlage,

Renovierung,

  • Verbrauch während Wartungsarbeiten,
  • jede andere, oben nicht benannte Verwendung, einschließlich der Verwendung und des Verbrauchs während der Erbringung von Dienstleistungen, die nicht zur Bildung eigener Vorräte im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes führt, wenn das Produkt nach der Verwendung im Land als Abfall gelten wird.

Die EPR-Verordnung erlegt dem Hersteller folgenden Pflichten auf:

  • Registrierungspflicht. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Anmeldung bei der Abfallwirtschaftsbehörde (Regierungsstelle des Verwaltungsbezirks) mit den Daten bestimmt in der EPR-Verordnung bis Ende Mai einzureichen. Wer nach Inkrafttreten der EPR-Verordnung mit dem Vertrieb von Kreislaufprodukts beginnt, muss vor Beginn seiner Tätigkeit eine Registrierung beantragen.

  • Quartalmäßige Meldungen über die verkauften Produkten sind bis 20. der Folgemonats nach dem Quartal sind bei der Abfallwirtschaftsbehörde einzureichen.

  • Die Herstellerverantwortungsgebühr ist quartalmäßig aufgrund einer Rechnung zu dem Konzessionsunternehmen zu bezahlen (MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt.). Die Rechnung ist durch das Konzessionsunternehmen auszustellen und ist fähig innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt der Rechnung.

Eine detaillierte Erläuterung der Pflichten der Hersteller sowie Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Einführung der EPR und der Umweltproduktabgabe werden in den folgenden Teilen dieses Blogbeitrags erläutert.

LeitnerLeitner erbringt im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten bezüglich EPR folgende Leistungen:

  • Unterstützung bei der Erfüllung der Registrierungs- (an MOHU MOL) und Meldepflichten (an die Abfallwirtschaftsbehörde)
  • Klassifizierung der Unternehmenstätigkeit auf der Grundlage der EPR-Verordnung
  • Klassifizierung der hergestellten (vertriebenen) Produkte sowie ihrer Teile und Zubehörteile
  • EPR-Nachweise, Bildung von Produktkode für Kreislaufprodukte
  • Klassifizierung der Produkte laut den EPR-Gebühren
  • Unterstützung bei der Einrichtung von Meldungspflichten
  • Beratung bezüglich EPR-verbundenen Rechnungsausstellungsregelungen, Anpassungen der Rechnungslegungssoftwares
  • Erfüllung von EPR-Verpflichtungen als Beauftragte im Fall von ausländischen Hersteller oder im Fall von einer ausländischen Webshop
  • Beratung bezüglich der Annahme von EPR-Verpflichtungen und individueller Erfüllung
  • Unterstützung bezüglich der Anteilung der Bezahlung von Herstellerverantwortungsgebühr und Umweltproduktabgabe