2023. júl. 27.

Veränderungen ab Juli 2023, die sich auf die Besteuerung von natürlichen Personen beziehen

In diesem Sommer hat sich das Steuerrecht an mehreren Stellen verändert, die auch Privatpersonen betreffen, die Zusammenfassung der wichtigsten Veränderungen ist wie folgt zusammengefasst.






Steuern nach Zinserträgen

Zusätzlich zur 15-prozentigen Einkommensteuer wurde ab dem 1. Juli 2023 ein Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 13 Prozent eingeführt, der auf Zinsen auf Einlagen und auf die Renditen bestimmter Wertpapiere zu zahlen ist. Die neue Zinssteuer ist auf Zinserträge zu entrichten, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung erzielt werden. Beispiele für steuerpflichtiges Einkommen, das der Sozialversicherungsbeitrag unterliegt, sind:

¬ bei Sichteinlagen die anteiligen Zinserträge, die am oder nach dem 1. Juli 2023 anfallen
¬ im Falle einer Bankeinlage mit fester Laufzeit der Zinssatz für Bankeinlagen, die am oder nach dem 1. Juli 2023 angelegt werden
¬ bei Wertpapieren der kollektiven Kapitalanlage (z. B. Anteile) die erzielten Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren, die ab dem 1. Juli 2023 erworben wurden (ähnliche Wertpapiere, die früher erworben wurden, sind von der Sozialversicherungsabgabe befreit)
¬ bei Einkünften aus Versicherungen können Einkünfte aus Versicherungen, die ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossen wurden, steuerpflichtig sein.

Einige Anlageformen fallen jedoch nicht unter die neue Pflicht:

 

¬ Einkünfte aus Investitionen oder Ersparnissen, auf die nach dem Einkommensteuergesetz keine Zinssteuer zu zahlen ist (z. B. Wertpapiere, die nach dem 1. Juni 2019 ausgegeben und als Zielmarkt für Anleger an die Öffentlichkeit gebracht werden, börsennotierte Aktien, Ersparnisse, die im Rahmen eines Dauerinvestitionsvertrags platziert werden). unter den für sie geltenden Bedingungen bestimmte Versicherungspolicen nach Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist)

¬ staatliche Beihilfen nach dem Wohnungsbausparkassengesetz und gezahlte (gutgeschriebene) Zinsen auf die Förderung und auf die Bauspareinlage

¬ Babybindung

¬ Zinserträge aus Anteilen des Immobilienfonds.

 

Veränderungen, die Treuhandfonds und Privatstiftungen betreffen

Durch die Verschärfung der Treuhandregeln werden die Steuervorteile von Treuhandfonds und Privatstiftungen verringert. Die Steuerbefreiung für die Übertragung von Vermögenswerten an die Treuhandfonds wird abgeschafft.

 

Bisher unterlagen die von einer Einzelperson treuhänderisch angelegten Vermögenswerte bei Treuhandfonds und ebenso bei Privatstiftungen die Übertragung von Vermögenswerten durch den Stifter und den Treugeber einer steuerfreien Neubewertung. Die daraus resultierende Neubewertungsdifferenz wird daher künftig (ab dem 60. Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes) steuerpflichtig sein und unterliegt einer Erklärung. Die Steuerschuld kann jedoch gestundet und in Raten über einen Zeitraum von 3 Jahren beglichen werden. Die Privatperson, die die Immobilie übertragen hat, kann die Steuer in drei gleichen Raten veranschlagen, wobei die erste Rate als Verpflichtung für das Steuerjahr, in dem die Immobilie besiedelt wird, deklariert und gezahlt wird, und die zweite und dritte Rate als Verpflichtung für die folgenden zwei Steuerjahre zu bezahlen ist.

 

Die neue Regelung gilt auch für Vermögensvergleiche, die nach dem Inkrafttreten vorgenommen werden, sowie für Fälle, deren Eintragung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch aussteht.

 

Es wurde geklärt, was im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Dividende zwischen den Treuhandfonds und der Privatstiftung gilt, und diese damit an die Rechnungslegungsvorschriften angepasst.

 

¬ Im Falle eines Treuhandfonds ist eine Dividende der Wert der Vermögenswerte, die der Treuhänder an den Begünstigten oder an die Person, die das Vermögen überträgt, ausschüttet und gemäß den Rechnungslegungsvorschriften einer Rücklage belastet wird.

¬ Bei einer Privatstiftung gilt als Dividende der Wert des ausgeschütteten Vermögens in einer Höhe, die den Wert des kumulierten steuerpflichtigen Gewinns gemäß den Rechnungslegungsvorschriften nicht übersteigt.

 

Bestätigung von früheren Veränderungen

Ab dem 1. August 2023 werden die folgenden Maßnahmen, die zuvor im Notstandserlass der Regierung angekündigt wurden, in Kraft treten:

 

¬ Die Steuerbegünstigung für Mütter unter 30 Jahren

Für diese Steuerbegünstigung können Mütter Anspruch haben, die auch Anspruch auf eine Familienbegünstigung nach dem Einkommensteuergesetz für Kind hat. Im Jahr 2023 beträgt der Vorteil bis zu 499.952 HUF pro Monat, was eine Steuerersparnis von 74.993 HUF bedeutet und zu einem steuerfreien Einkommen von bis zu 5.999.424 HUF pro Jahr führen kann. Von der Sozialversicherungsabgabe in Höhe von 18,5 Prozent sind Leistungsberechtigte jedoch nicht befreit.

¬ Eine zusätzliche Familienbegünstigung für Familien mit dauerhaft erkrankten oder schwerbehinderten Kindern. Die Familienbegünstigung beträgt 66.670 HUF pro Anspruchsmonat und pro unterhaltsberechtigtem Anspruchsberechtigten.

¬ Nach der Zusammenlegung der Unterkonten der Széchenyi-Erholungskarte, nur die Unterkunftstasche übrig bleibt, die weiterhin als alleiniges Konto der SZÉP-Karte fungiert, unabhängig vom Kartenaussteller. Erwähnenswert ist hier, dass die SZÉP- Erholungskarte gemäß dem Notstandserlass der Regierung vom 19. Juni 2023 zwischen dem 1. August 2023 und dem 31. Dezember 2023 vorübergehend für den Einkauf von Lebensmitteln verwendet werden kann. Als eine weitere günstige Veränderung für diesen Zeitraum seitens der Arbeitgeber kann auch einen einmaligen Vorteil in Höhe von 200.000 HUF auf die SZÉP-Karte übertragen.

¬Erhöhung der Pendelpauschale von 15 auf 30 Ft/km.

¬ Autofahrerausbildung wird zu den Tätigkeiten gehören, für die Selbstständige, die sich für die Pauschalbesteuerung entscheiden, die 80-prozentige Kostenbeteiligung anwenden können.

 

 

 

Weitere neue Regeln zur Einkommensteuer

 

¬ Begünstigte der Familienbegünstigung werden die Möglichkeit haben, ihre unterjährige Entscheidung über die Geltendmachung der Familienbegünstigung in ihrer Steuererklärung zu ändern, was im Gegensatz zu anderen Begünstigten bisher gesetzlich nicht möglich war.

¬ Ist eine natürliche Person Mitglied in mehr als einem freiwilligen Investmentfonds, darf sie in der Anschlusserklärung der Einkommensteuererklärung nur einen Fonds angeben. Ist dies nicht der Fall, berücksichtigt die Steuerbehörde bei der Gewährung der staatlichen Steuerbegünstigung automatisch die Daten in der Steuererklärung aufgrund des Vorjahres.

¬ Als sonstigen Einkünften sollen Einkünften berücksichtigt werden, die im Rahmen des Vermögensausgleichsverfahrens nach der Auflösung der Partnerschaft ohne Rechtsnachfolger aus dem Gesellschaftsvermögen aufgrund des Vermögensverteilungsvorschlags an den ehemaligen Gesellschafter erzielt werden.

¬ Die Nutzung betriebseigener Produktionsfaktoren wird als Einkünfte aus der Übertragung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen behandelt.

 

Änderungen bei der Sozialabgabensteuer und den Sozialversicherungsleistungen

Auch Arbeitgeber, die schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen, bei denen keine komplexe Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung vorliegt und die keine Leistungen für behinderte Arbeitnehmer, sondern einen Behindertenzuschuss oder einen persönlichen Blindenzuschuss beziehen, können aus dem Sozialversicherungsbeitrag eine teilweise Reduzierung in Anspruch nehmen.

Im Fall von „sonstigen Einkünfte“ ausbezahlt durch eine Zahlstelle muss die Zahlstelle dend Sozialversicherungsbeitrag monatlich ermitteln, anmelden und abführen. Liegt die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht in der Verantwortung der Zahlstelle, ist die natürliche Person zur Zahlung der Sozialversicherungsbeitrag verpflichtet.

Zur Ermittlung der steuerlichen Begünstigung des Berufsausbildungsbeitrags für eine Berufsausbildung und eine duale Ausbildung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Berufsausbildung sind die anteiligen Kosten der Berufsausbildung pro Arbeitstag mit der Anzahl der Arbeitstage zu multiplizieren der Bezugsmonat und das Verhältnis der Berufsausbildung zum gesamten Arbeitstag.

Gastarbeiter, die gemäß dem Gesetz über die Beschäftigung von Gastarbeitern in Ungarn beschäftigt sind, gelten nicht als Arbeitsmarkteinsteiger und haben daher keinen Anspruch auf die Arbeitsmarktzulage.

Zur Vereinfachung der Verwaltungspflichten von Einzelunternehmern und Personengesellschaften ist der Sozialversicherungsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung auch in Monaten, in denen der Einzelunternehmer seine Tätigkeit nicht für den gesamten Monat einstellt, für den gesamten Monat zu bezahlen.

Ab dem 1. Juli 2023 wird die Bestimmung der Notverordnung der Regierung, dass die Zahlstelle den vereinfachten Beitrag des öffentlichen Zahlers nicht zahlen muss, in Kraft treten. Mit der Veränderung wird die Grundlage für die Berechnung der Rentenleistung im Rahmen der vereinfachten Beschäftigungsregelung auf einen Prozentsatz des am ersten Tag des Monats geltenden Mindestlohns anstelle des bisherigen festen Tagesbetrags festgelegt. 1,4 % des am ersten Tag des Monats geltenden Mindestlohns für Saisonarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus; für Gelegenheitsarbeiten und Gelegenheitsarbeiten als Filmkomparse werden 2,8 % des Mindestlohns, aufgerundet auf 100 HUF, zugrunde gelegt.