2023. júl. 4.

Zwei Tage vor der Einführung wurden die EPR-Regeln erheblich verändert

Am 29. Juni 2023 wurden die Regeln des Erweiterten Herstellerverantwortung Schemas (im Folgenden „EPR“) durch einen Regierungsverordnung (Nr. 276/2023) verändert. Da die betroffenen Steuersubjekte nicht genügend Zeit hatte, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten, lohnt es sich, in der Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung weitere Folgenabschätzungen durchzuführen, um die Pflichten genau zu erfüllen und die zusätzlichen Belastungen zu berechnen.





Änderungen, die die Verpackungsmaterialien betreffen

Aufgrund der Änderung bezieht sich die EPR-Verordnung nicht für Verbraucherverpackungen, die in direkten Kontakt mit dem Arzneimittel kommen, da diese als Arzneimittelabfall gelten, der von der Öffentlichkeit oder Gesundheitsdienstleistern erzeugt wird.

Bei Verpackungsmaterialien, die in der Verkaufsstelle an den Verbraucher verwendet werden und für die Abfüllung geplant und bestimmt sind, sowie bei Verpackungen, die zu diesem Zweck aus Einwegverpackungsmaterialien hergestellt werden, lastet den Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung die Verpackungsmaterialien, jedoch die Verordnung zuvor den inländische Verpackungsmaterialverkäufer zur Zahlung der Gebühr verpflichtet hätte.

Gemäß der Veränderung sind für die Verpackungsbestandteile die Kreislaufproduktkode der einzelnen Bestandteile und die entsprechenden verbundenen EPR-Gebühren anzuwenden.

 

Änderungen bei wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien

Mit der Änderungsverordnung werden analog zur Produktgebührenverordnung Möglichkeiten zur Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der EPR-Gebühr bei wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien wie folgt eingeführt.

Es gilt nicht als Verwendung für eigene Zwecke, ähnlich wie bei den Produktgebührenregeln:

- die endgültige Trennung von Mehrwegverpackungen vom Produkt der inländischen Wirtschaftsorganisation, die aus dem Ausland mitgebracht und in der Registrierung der Landesabfallwirtschaftsbehörden als wiederverwendbare Verpackungsmaterial eingetragen sind, sofern zuvor die EPR-Gebühr bei der ersten Verwendung des Verpackungsmaterials bezahlt wurde, oder

- endgültige Trennung der Mehrwegverpackungen vom Produkt, die Teil der aus dem Ausland eingeführten Verpackungen sind, wenn diese innerhalb von 365 Tagen nach Entstehung der Verpflichtung ordnungsgemäß ins Ausland zurückgeliefert werden. Die Lieferung kann mit einem Lieferschein oder Frachtbrief bestätigt werden.

Darüber hinaus ist gilt nicht als Eigennutzung die endgültige Trennung des wiederverwendbaren Verpackungsmaterials vom Produkt im Fall von Verpackungsmaterial, die im Ausland hergestellt wurden, ferner die Herstellung von Verpackungen aus einem wiederverwendbaren Verpackungsmaterial gilt ebenso nicht als Eigennutzung, wenn der Vermieter über eine vom Abfallwirtschaftsamt erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Vermietungssystems verfügt. In diesem Fall muss der Hersteller zum Beispiel die Verpflichtungen der EPR-Verordnung hinsichtlich der Registrierung und der Aufzeichnungsführungs- und Bereitstellungspflicht nicht erfüllen. Als eine Ausnahme gilt, wenn die wiederverwendbare Verpackung auf dem Staatsgebiet von Ungarn zum Abfall wird.

 

Die EPR-Gebühr ist nicht fällig im Fall von Vertrieb von Verpackungen aus Mehrwegverpackungen, wenn diese von der nationalen Abfallwirtschaftsbehörde in das Mehrwegregister eingetragen wurden, ausgenommen der inländische Vertrieb von erstmals erstellter Verpackungen.

 

Befreiungsmöglichkeit aufgrund eines Übertragungsvertrags oder einer Übertragungserklärung

 

Die EPR-Gebührenzahlungspflicht konnte bisher nur aufgrund eines Vertrags von am Kraftfahrzeugsproduktumfang beteiligten Produkten übernommen werden, d.h. die Hersteller von Kraftfahrzeugen könnten bisher die EPR-Gebührenzahlungspflicht vertraglich übernehmen. Aufgrund der Veränderung kann jedoch im Falle eines Kreislaufprodukts, das über eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation gemäß der Gemeinschaftsverordnung in Verkehr gebracht wurde, auch die landwirtschaftliche Erzeugerorganisation dieses übernehmen.

 

Im Fall von Speiseölen besteht die Möglichkeit, die Befreiung aufgrund einer Erklärung zu erhalten. Die EPR-Gebühr ist nicht fällig, wenn der Kunde des zahlungspflichtigen Herstellers erklärt, dass er das gekaufte Speiseöl als unmittelbaren Stoff für die Herstellung eines anderen Produkts verwendet und demgemäß das Speiseöl in das hergestellte Produkt eingearbeitet wird.

 

Aufzeichnungen aufgrund einer Bestandsaufnahme

 

Gemäß der Änderungsverordnung ist der Hersteller berechtigt, die Aufzeichnungen anstatt des in Verkehr gebrachten Umlaufprodukts aufgrund des auf Lager genommenen Umlaufprodukts zu führen. In diesem Fall ist bei der Bestimmung der Höhe der vom Hersteller zu zahlenden EPR-Gebühr anstatt der in Verkehr gebrachten Menge des Umlaufprodukts die Menge des eingelagerten Umlaufprodukts im jeweiligen Quartal zu berücksichtigen. Der Hersteller darf seine Wahl hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen über das zyklische Produkt, das innerhalb des Quartals auf Lager genommen wird, nicht ändern.

 

Entscheidet sich der Hersteller für die Führung von Aufzeichnungen laut der Bestandsaufnahme, muss er am ersten Tag des laufenden Quartals eine Inventur seiner im Bestand stehenden Produkte erstellen, die auch als Eröffnungsbestand der im laufenden Quartal im Bestand befindlichen Produkte und als Teil der Datenlieferung gilt.

 

Nachträgliche Änderung der an die Abfallwirtschaftsbehörde übermittelten Daten

 

Der Hersteller kann die für das Quartal bereitgestellten Daten spätestens bis zum 31. März des Folgejahres verändern, anstatt der bisher festgestellten Frist, die 15 Tage nach dem Erhalt der Rechnung war. 

Darüber hinaus ergeben sich durch die Änderungsverordnung zahlreiche weitere Änderungen in der EPR-Verordnung, deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der Unternehmen mit der Beanspruchung von Experten untersucht werden sollten. Da die zuständige Behörde bei einem Verstoß der Pflichten eine Abfallwirtschaftsstrafe verhängen oder sogar den Verkehr des Kreislaufprodukts aussetzen kann, sollte die Interpretierung der neuen Regeln und die Einführung des Systems für Unternehmen nicht leichtgenommen werden.

LeitnerLeitner erbringt im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten bezüglich EPR folgende Leistungen:

·                    Unterstützung bei der Erfüllung der Registrierungs- (an MOHU MOL) und Meldepflichten (an die Abfallwirtschaftsbehörde)
·                    Klassifizierung der Unternehmenstätigkeit auf der Grundlage der EPR-Verordnung
·                    Klassifizierung der hergestellten (vertriebenen) Produkte sowie ihrer Teile und Zubehörteile
·                    EPR-Nachweise, Bildung von Produktkode für Kreislaufprodukte
·                    Klassifizierung der Produkte laut den EPR-Gebühren
·                    Unterstützung bei der Einrichtung von Meldungspflichten
·                    Beratung bezüglich EPR-verbundenen Rechnungsausstellungsregelungen, Anpassungen der Rechnungslegungssoftwares
·                    Erfüllung von EPR-Verpflichtungen als Beauftragte im Fall von ausländischen Hersteller oder im Fall von einer ausländischen Webshop
·                    Beratung bezüglich der Annahme von EPR-Verpflichtungen und individueller Erfüllung
·                    Unterstützung bezüglich der Anteilung der Bezahlung von Herstellerverantwortungsgebühr und Umweltproduktabgabe