2023. márc. 22.

BESTEUERUNG VON KÖRPERSCHAFTEN IN UNGARN

Im folgenden Leitfaden stellen wir Ihnen die wichtigsten Grundsätze der Körperschaftsbesteuerung in Ungarn vor. Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, in Ungarn tätig zu werden, die steuerliche Situation Ihres Unternehmens verbessern wollen oder einfach mit Problemen der direkten Besteuerung konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns für weitere Informationen zu kontaktieren! LeitnerLeitner Hungary bietet Ihnen eine umfassende professionelle Unterstützung in Steuer- und Buchhaltungsfragen.




Im Bereich der Unternehmensbesteuerung stehen wir Ihnen bei der Erstellung oder Überprüfung von Steuerberechnungen und bei der Beratung über die vom ungarischen Steuersystem gewährten Steuergutschriften und -freibeträge zur Verfügung, wie z. B. Steueranreize für Investitionen, Forschung und Entwicklung, Einkünfte aus geistigem Eigentum und Lizenzgebühren, Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte und andere Entwicklungen. Wir helfen auch bei der Be-rechnung von Steuervergünstigungen für Förderungen für öffentliche Zwecke, Bildung, Mannschaftssport und Filmproduktion. Sie können sich auch an uns wenden, wenn es um die Hindernisse der ungarischen Gesetzgebung geht, wie z.B. Verlustvortragsbeschränkungen, Unterkapitalisierung oder Zinsbeschränkungen, Regeln für ausländische Gesellschaften (Hinzurechnungsbesteuerung), Besteuerung von Währungsdifferenzen usw.

Steuerpflichtige und steuerliche Ansässigkeit

Nach dem Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch gegründete Einrichtungen (ein-schließlich Kapitalgesellschaften und Teilhaberschaften) gelten nach ungarischem Körperschaftssteuerrecht als nicht transparente Steuerpflichtige. Daher sind die von diesen Körperschaften erzielten Einkünfte auf der Ebene der Körperschaften steuerpflichtig. Eine Kapital- oder Personengesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung in Ungarn hat, unterliegt ebenfalls der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die eine Besteuerung des weltweiten Einkommens vorsieht (vorbehaltlich der geltenden Steuerabkommen).

Grundsätze für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

Das zu versteuernde Einkommen basiert auf den Jahresabschlüssen, die nach den ungarischen Rechnungslegungsstandards gemäß dem Gesetz Nr. C aus dem Jahr 2000 über die Rechnungslegung (Gesetz über die Rechnungslegung) erstellt werden, das sich weitgehend auf die EG-Richtlinien stützt. Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (KSt) wird dann durch Anpassung des buchhalterischen Gewinns vor Steuern durch Erhöhung und Verringerung der im Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftssteuer (Gesetz über die Körperschaftssteuer) beschrieben sind. Im Einzelnen werden die Körperschafts-steuer-Bemessungsgrundlage und die KSt wie folgt berechnet:

Die wichtigsten Anpassungen der Steuerbemessungsgrundlage sind in den folgen-den Abschnitten aufgeführt.

Steuersätze und Steuerzahlungspflicht

Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der Steuer-satz der Körperschaftsteuer 9 % anstelle der vorherigen progressiven Sätze (10 % / 19 %).

Auf die Steuerbemessungsgrundlage wird eine Mindeststeuer in Höhe von 2 % des bereinigten Gesamteinkommens erhoben. Diese Mindeststeuerpflicht kann jedoch durch die Einreichung einer besonderen Erklärung bei den Steuerbehörden vermieden werden, die dann einer speziellen Analyse der steuerlichen Risiken unterzogen wird.

Steuerveranlagung und Meldepflichten

Die KSt sollte auf der Grundlage eines Geschäftsjahres (Kalender- oder Geschäfts-jahr) veranlagt werden. Alle Unternehmen sind verpflichtet, Steuervorauszahlungen auf der Grundlage ihres Geschäftsergebnisses und ihrer Steuerschuld des Vorjahres zu leisten. Wenn die Steuerschuld des Vor-jahres 5 Millionen HUF (ca. 13.500 EUR / 14.000 USD) übersteigt, müssen monatliche Vorauszahlungen geleistet werden, ansonsten vierteljährliche.

Betriebliche und nichtbetriebliche Ausgaben

Betriebsausgaben sind in der Regel bei der Körperschaftssteuer abzugsfähig. Darüber hinaus sind Ausgaben für bestimmte Sach-leistungen und für die private Nutzung eines Firmenwagens ebenfalls anerkannte Kosten eines Unternehmens. Eine eingeschränkte Abzugsfähigkeit gilt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften (CFC) entstehen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen (in Höhe des Wertes ein-schließlich MwSt.) aus unentgeltlicher finanzieller oder sonstiger Unterstützung (für die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen), wenn diese an ausländische Personen und ausländische Steuerinländer oder an inländische Personen geleistet wird, deren finanzielles Ergebnis ohne die Unterstützung negativ wäre. Unabhängig davon ist die Abzugsfähigkeit von Beihilfen für Produktionen, künstlerische Darbietungen und bestimmte sportliche Aktivitäten möglich. Als steuerlicher Anreiz kann die doppelte oder sogar höhere Abzugsfähigkeit für Forschung und Entwicklung, Bewegungsgebäude, Bildung und andere spezifische Kategorien gewährt werden.

Steuerliche und buchhalterische Abschreibung

Vermögenswerte können für buchhalterische Zwecke über ihre Nutzungsdauer ab-geschrieben werden. Das KSt -Gesetz enthält jedoch eine Liste von Abschreibungs-sätzen, die für steuerliche Zwecke Vorrang vor den buchhalterischen Abschreibungs-sätzen haben. Da die Buchführungsvor-schriften keine spezifischen Abschreibungs-sätze vorsehen, sondern sich nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts richten, werden die im KSt -Gesetz festgelegten Sätze in der Regel auch für Buchführungs-zwecke angewendet. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Abschreibungssatz als den im KSt -Gesetz vorgesehenen zu wählen; der für KSt -Zwecke angewandte Satz sollte jedoch nicht niedriger sein als der für Buchhal-tungszwecke angewandte Abschreibungs-satz. Höhere Abschreibungssätze, haupt-sächlich als Investitionsanreiz, sind auch für neue Vermögenswerte und für bestimmte Kategorien möglich.

Im Allgemeinen erhöht die buchhalterische Abschreibung die Steuerbemessungs-grundlage, während die für steuerliche Zwecke bestimmte Abschreibung von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann.

Rückstellungen

Rückstellungen, die als Ausgaben (für zu-künftige Verbindlichkeiten und Kosten) verbucht werden, müssen als die Steuerbemessungsgrundlage erhöhende Posten anerkannt werden, während zuvor gebildete Rückstellungen, die als Einnahmen verbucht wurden, als die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage verringernde Posten behandelt werden können.

Wertverluste und uneinbringliche Forderungen

Im Allgemeinen erhöhen der Wertverlust von Forderungen und der Betrag der uneinbringlichen Forderungen, die nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des Unter-nehmens berechnet wurden, die Steuerbemessungsgrundlage und sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie die im Gesetz über die Körperschaftsteuer festgelegten Bedingungen erfüllen. Darüber hin-aus können 20 % der uneinbringlichen Forderungen, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen müssen, aber mehr als 365 Tage überfällig sind, abgezogen werden. Der Verzicht auf noch eintreibbare Forderungen erhöht die Steuerbemessungsgrundlage nur dann, wenn es sich bei dem Schuldner um eine verbundene Person handelt (ausgenommen natürliche Personen).

Rückstellungen, die als Ausgaben (für zu-künftige Verbindlichkeiten und Kosten) verbucht werden, müssen als die Steuerbemessungsgrundlage erhöhende Posten anerkannt werden, während zuvor gebildete Rückstellungen, die als Einnahmen verbucht werden, als die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage verringernde Posten behandelt werden können.

Regeln für die dünne Kapitalisierung

Früher sah das CIT-Gesetz ein Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital von 3 zu 1 für die Zwecke der Unterkapitalisierung vor. Aufgrund der ATAD-Bestimmungen der EU gelten nun Zinsbegrenzungsregeln in Bezug auf das EBITDA-Verhältnis. Wenn der Betrag der Nettofinanzierungskosten (d.h. Zinsaufwendungen abzüglich der Zinserträge) 30 % des EBITDA oder 939.810.000 HUF (ca. 3 Mio. EUR / 3,1 Mio. USD) übersteigt - je nachdem, welcher Wert höher ist - wird der übersteigende Teil nicht in der KSt-Basis des jeweiligen Steuerjahres anerkannt. Es können jedoch auch besondere Bedingungen und Übertragbarkeitsbestimmungen gelten.

Dividendeneinkünfte

Das ungarische Steuerrecht sieht eine weit-reichende Befreiung von Dividendeneinkünften vor. Im Allgemeinen sind die von ungarischen Unternehmen erzielten Dividendeneinkünfte von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, mit Ausnahme der von einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft erhaltenen Dividenden (fiktive Dividendenausschüttungen von kontrollierten ausländischen Gesellschaften sind ebenfalls eine Ausnahme, wenn die Besteuerung in Ungarn fällig ist).

Entwicklungsrücklage

Unternehmen sind berechtigt, eine steuerlich absetzbare Rücklage in Höhe ihres Vorsteuergewinns zu bilden. Wirtschaftsgüter, die unter Verwendung dieser Entwicklungs-rücklage erworben werden, können bis zum Wert der verwendeten Rücklage steuerlich nicht abgeschrieben werden. Daher hat die Entwicklungsrücklage die Wirkung einer beschleunigten Abschreibung. Die Rücklage muss innerhalb von vier Geschäftsjahren für Investitionen verwendet werden; andern-falls muss sie zurückgezahlt werden (die fällige Steuer ist zu dem im Jahr der Bildung der Rücklage geltenden KSt-Satz zu berechnen), wobei Verzugszinsen hinzukommen (der ungarische Leitzinssatz + 5 Pro-zentpunkte pro Jahr). Da die Abschreibungssätze für unbewegliches Vermögen recht niedrig sind, könnte die Verwendung von Entwicklungsrücklagen eine steuerlich günstige Investitionsstruktur schaffen.

Forschungs- und Entwicklungskosten

Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) sind nicht nur anerkannte Buchhaltungskosten, die den Gewinn vor Steuern mindern, sondern auch ein die Steuerbemessungs-grundlage mindernder Posten in Bezug auf die Körperschaftssteuer. Diese Kosten können zweimal steuerlich abgesetzt werden. Die direkten Kosten der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und der experimentellen Entwicklung können in dem Jahr abgezogen werden, in dem die Kosten anfallen, oder in dem Jahr, in dem die Abschreibung verbucht wird, wenn die Kosten für die experimentelle Entwicklung aktiviert wurden. Für F&E-Projekte, die mit Universitäten oder wissenschaftlichen Ein-richtungen durchgeführt werden, ist eine vierfache Absetzbarkeit möglich. Diese FuE-Vorteile können unter den ungarischen verbundenen Parteien aufgeteilt werden. Auch die Aufteilung der Vorteile zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungs-empfänger ist möglich.

Spenden

Geld- oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von 20 % oder 50 % (und weiteren 20 %, wenn ein langfristiger Schenkungsvertrag besteht) der Spende, begrenzt auf den Buch-gewinn vor Steuern, führen. Spenden an Hochschuleinrichtungen, die im Rahmen einer langfristigen Vereinbarung gewährt werden, können unter bestimmten Voraus-setzungen ebenfalls die Steuerbemessungsgrundlage mit einem Satz von 50 % mindern.

Befreiung von Lizenzgebühren

Im Rahmen einer Sondergesetzgebung ist eine 50%ige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf Lizenzgebühren möglich, wobei die ungarische Umsetzung des Nexus-Verhältnisses zur Berechnung der Höhe der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird.

Bei der Durchführung eigener F&E-Aktivitäten mit eigenem Vermögen und eigenem Personal kann der Nominator der Nexus-Quote um 30 % erhöht werden; die Quote selbst darf jedoch 100 % nicht über-schreiten. Die Anwendung der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage ist auf die Hälfte des positiven Buchgewinns vor Steuern begrenzt.

Verlustvortrag

Außerdem ist die Verlustnutzung auf 50 % der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage begrenzt. Ab 2015 können erwirtschaftete Verluste nur noch für einen Zeitraum von 5 Steuerjahren vorgetragen werden, und vor 2015 erwirtschaftete Verluste können spätestens in dem Steuerjahr genutzt werden, in dem der 31. Dezember 2030 liegt. Die Beschränkungen gelten auch bei Quoten-verkäufen oder Unternehmensumwandlungen.

Gruppenbesteuerung

In Ungarn gibt es eine Gruppenbesteuerung, die alle inländischen Steuerzahler er-fasst, die mit mindestens 75 % der Stimm-rechte (direkt oder indirekt über eine oder mehrere in- oder ausländische Gesellschaften) miteinander verbunden sind. Die Stimmrechte von nahen Verwandten (die im Gesetz über das Zivilgesetzbuch definiert sind) werden zusammengerechnet. Auch zwei Unternehmen können eine Gruppe bilden, aber ein Steuerpflichtiger kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur Mitglied einer Gruppe sein. Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres aufnehmen, können ebenfalls Mitglied einer Steuergruppe sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Entscheidung für die Gruppenbesteuerung für das nächste Jahr muss im Voraus zwischen dem 1. und dem 20. Tag des vor-letzten Monats des laufenden Steuerjahres mitgeteilt werden (d.h. bis zum 20. November, wenn das Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht).

Jedes Mitglied der Steuergruppe kann zum Leiter der Steuergruppe ernannt werden, der dann verpflichtet ist, die Gruppe gegenüber den Steuerbehörden in Körperschaftssteuerangelegenheiten zu vertreten. Bei Steuergruppen muss die Steuerbemessungsgrundlage sowohl getrennt als auch gemeinsam ermittelt werden. Sie haben den Vorteil, dass sie die Jahresverluste teilen können, und können auch Vorteile bei der Berechnung von Steuervergünstigungen haben. Ein weiterer Vorteil ist, dass zwischen inländischen verbundenen Partei-en (die derselben Steuergruppe angehören) keine Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden muss.

 

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