2023. márc. 10.

RECHTSFORMEN VON UNTERNEHMEN IN UNGARN

In diesem Leitfaden finden Sie ausführliche Informationen über die Rechtsformen der Unternehmenstätigkeit in Ungarn. Wenn Sie Fragen zu dem besprochenen Thema oder zur Besteuerung im Allgemeinen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir sind bestrebt, unseren Kunden mit unseren qualitativ hochwertigen, maßgeschneiderten Dienstleistungen zu helfen um die besten wirtschaftlichen Lösungen bei der Gründung ihres Unternehmens in Ungarn zu finden.


Legal form of business in Hungary

Wirtschaftliche Tätigkeiten können in Ungarn sowohl von Privatunternehmern als auch von Gesellschaften ausgeübt werden. Das Gesetz Nr. V von 2013 zum Zivilgesetzbuch regelt die Gesellschaftsformen. Das Einzelunternehmen ist im Gesetz Nr. CXV von 2009 über Privatunternehmer und Einzelunternehmen geregelt.

Die ungarischen Gesellschaftsformen mit ihren Abkürzungen sind wie folgt:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung - korlátolt felelősségű társaság (Kft.)
  • börsennotierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aktien - nyilvánosan működő részvénytársaság (Nyrt.)
  • private Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aktien -  zártkörűen működő részvénytársaság (Zrt.)
  • Kommanditgesellschaft - betéti társaság (Bt.)
  • offene Handelsgesellschaft - közkereseti társaság (Kkt.)
  • Einzelunternehmen - egyéni cég (Ec.)

In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Merkmale der oben genannten Rechtsformen aufgeführt:




Ausländische Investoren können in Ungarn auch durch die Gründung einer Zweigniederlassung (fióktelep) unternehmerisch tätig werden. Eine Zweigniederlassung ist der in Ungarn registrierte Teil eines ausländischen Unternehmens, der in Ungarn mit wirtschaftlicher Unabhängigkeit, aber ohne Rechtspersönlichkeit tätig ist. Eine Zweigniederlassung kann in eigenem Namen geschäftliche Tätigkeiten ausüben, Eigentum erwerben, bestimmte Rechte ausüben und Verbindlichkeiten übernehmen.

Eine Handelsvertretung (kereskedelmi képviselet) wird in Ungarn als Teil eines ausländischen Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit eingetragen. Eine Handelsvertretung kann das ausländische Unternehmen vertreten und ausschließlich vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten zugunsten des ausländischen Unternehmens ausüben. Die Handelsvertretung kann die für ihren Betrieb erforderlichen Verträge nur im Namen des ausländischen Unternehmens abschließen. Das bloße Vorhandensein einer Handelsvertretung führt nicht dazu, dass die Muttergesellschaft der ungarischen Körperschaftssteuer unterliegt.

Sowohl die Zweigniederlassung als auch die Handelsvertretung müssen vom Gericht in das Handels- bzw. Firmenregister eingetragen werden.

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