2026. aug. 4.

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten wird modernisiert

 Obwohl die EU-Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Sozialversicherungssysteme eigenständig gestalten und verwalten, leben oder arbeiten im Europäischen Wirtschaftsraum mehrere Millionen Menschen außerhalb ihres Heimatlandes. Für diese Personen sowie für die betroffenen Staaten ist es wichtig, eindeutig festzustellen, welche sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche und Pflichten bestehen. Zur Klärung und zum Schutz dieser grenzüberschreitenden Ansprüche wurden die Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit geschaffen. Sie gewährleisten die Kontinuität von Leistungen, vermeiden Doppelbeiträge und unterstützen die Freizügigkeit innerhalb Europas.

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten wird modernisiert

Am 7. Juli 2026 hat das Europäische Parlament die neuen EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit verabschiedet. In Ungarn wird die Umsetzung, wie auch in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten, schrittweise erfolgen. Daher wird die Verordnung voraussichtlich erst ab Juli 2028 vollständig und unionsweit angewendet werden.

Künftig sollen die Rechte der Betroffenen wirksamer geschützt und zugleich die Verwaltungsverfahren klarer und einfacher gestaltet werden.

Eine einheitlichere Koordinierung der sozialen Sicherheit wird erwartet in den Bereichen

  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • Familienleistungen,
  • Arbeitslosenleistungen,
  • wirtschaftlich nicht aktiven Personen,
  • Grenzgängern,
  • entsandten Arbeitnehmern,
  • sowie Arbeitnehmern, die in mehreren Staaten tätig sind.

Arbeitslosenleistungen

Die neue Verordnung legt detailliert fest, wie Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, bei der Feststellung von Ansprüchen auf Arbeitslosenleistungen zu berücksichtigen sind. Zieht eine Person beispielsweise in einen anderen Mitgliedstaat, um dort Arbeit zu suchen, kann sie weiterhin bis zu sechs Monate Arbeitslosenleistungen beziehen. Dieser Zeitraum kann unter Umständen sogar bis zum Ende des Anspruchszeitraums verlängert werden.

Wirtschaftlich nicht aktive Personen

Die neue Verordnung stellt klar, dass Personen, die weder einer Erwerbstätigkeit nachgehen noch aktiv Arbeit suchen, nicht von der Beteiligung an der Finanzierung des Krankenversicherungssystems ausgeschlossen werden dürfen.

Arbeitslosenleistungen für Grenzgänger

War eine Person mindestens 22 Wochen ununterbrochen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat beschäftigt, selbstständig tätig oder versichert, trägt jener Staat die Finanzierung der Arbeitslosenleistungen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.

Das LeitnerLeitner-Expertenteam bietet Unternehmen, Arbeitnehmern sowie unseren internationalen Privatkunden umfassende Unterstützung in allen Fragen der Sozialversicherung. Mit unserer praxisorientierten Beratung helfen wir dabei, gesetzliche Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen und bestehende Ansprüche effektiv geltend zu machen. Dank unseres integrierten Service-Modells erhalten unsere Mandanten über einen einzigen Ansprechpartner Zugang zu unseren Experten aus den Bereichen Steuerberatung, Lohnverrechnung, Recht und Arbeitsrecht.

Die Vorschriften für Entsendungen werden in mehreren Punkten verschärft

·        Anstelle der bisherigen Voraussetzung von 30 Tagen muss ein entsandter Arbeitnehmer vor Beginn der Entsendung mindestens drei Monate im Entsendestaat versichert gewesen sein.

·        Bei Entsendungen von mehr als 24 Monaten muss die Entsendung für mindestens zwei Monate unterbrochen werden, damit der Versicherungsstatus im Entsendestaat aufrechterhalten werden kann.

·        Werden entsandte Arbeitnehmer nacheinander eingesetzt, ist die 24-Monats-Frist zusammenzurechnen.

·        Das die Entsendung bescheinigende Dokument muss bereits vor Beginn der Entsendung beantragt werden.

Geschäftsreisen und kurzfristige Entsendungen

Als Geschäftsreise gilt ausschließlich die Teilnahme an Besprechungen, Fachveranstaltungen, Schulungen oder Konferenzen. Bei kurzfristigen Entsendungen von bis zu drei Tagen wird vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen keine vorherige Meldung erforderlich sein.

Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Die neuen Vorschriften präzisieren, welches nationale Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist oder im Rahmen einer Entsendung im Ausland arbeitet.

Engere Zusammenarbeit der Behörden

Künftig soll der Informationsaustausch über sozialversicherungsrechtliche Statusfragen bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen verbessert werden. Dadurch wird die Zusammenarbeit der nationalen Behörden gestärkt. Zudem werden klarere Verfahren und Fristen für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Dokumenten eingeführt.