2016. jan. 4.

BESTEUERUNG DER BESCHÄFTIGUNG IN UNGARN

In der folgenden Anleitung werden wir die Besteuerung der Beschäftigung in Ungarn ausführlich darstellen. Wenn Sie eine Geschäftstätigkeit in Ungarn erwägen oder einen zuverlässigen Partner im Bereich der Steuerberatung, des Rechnungswesens, der Gehaltsabrechnung oder der Wirtschaftsprüfung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir helfen an unseren Klienten mit unseren niveauvollen und maßgeschneiderten Dienstleistungen die individuell beste, wirtschaftlichste Lösung zu finden.




Ansässige Arbeitnehmer

Eine Privatperson gilt in Ungarn als steuerlich ansässig, wenn sie eine ungarische Staatsangehörigkeit oder einen ständigen Wohnsitz in Ungarn hat. Eine Privatperson kann auch ungarische Ansässigkeit haben, wenn sie Staatsangehöriger in der Europäischen Union oder in dem Europäischen Wirtschaftsraum ist und mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr in Ungarn verbringt.

Ein Wohnsitz gilt als ständig, wenn er der Privatperson jederzeit ständig zur Verfügung steht. Wenn die steuerliche Ansässigkeit demgemäß nicht bestimmt werden kann, ist das entscheidende Kriterium der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“, d.h. der Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Arbeitnehmers bestehen. Wenn die Ansässigkeit aufgrund der obigen Kriterien noch immer nicht bestimmbar ist, so ist sie mit der Hilfe des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in dem Staat, wo die Privatperson sich mehr als 183 Tage aufhält. Privatpersonen mit ungarischer Ansässigkeit unterliegen dem ungarischen Einkommensteuergesetz und haben unbeschränkte Steuerpflicht in Ungarn mit ihrer gesamten Welteinkommen.

Beschäftigung (Arbeitsverhältnis)

Laut der ungarischen gesetzlichen Vorschriften, Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (aus ungarischer oder ausländischer Quelle) gelten als Arbeitseinkünfte. Arbeitseinkünfte beinhalten die Löhne, die Honorare, die Vergütungen, die Prämien und andere Einkünfte (wie z.B. die Abfindungen) im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Grundlagen für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage

Arbeitseinkünfte gelten als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Sie stellen einen Teil der zusammengezogenen Steuerbemessungsgrundlage der Privatperson dar und werden mit einem einheitlichen Steuersatz iHv 15% versteuert. Die von dem Arbeitgeber getragenen üblichen und notwendigen Betriebsausgaben (Reisekosten, Unterkunftskosten usw.) gelten nicht als Einkommen laut der ungarischen Einkommensteuerregelungen. Die dem entsendeten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Wohnung ist grundsätzlich steuerfrei, wenn es ein ausländisches Arbeitsverhältnis vorliegt (es wurde keinen ungarischen Arbeitsvertrag abgeschlossen) und die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen und die Rechnungen vorhanden sind.

Steuersatz, Erklärung und Sozialversicherungsbeiträge

Einkommensteuer
Der anzuwendende Steuersatz hinsichtlich der zusammengezogenen Steuerbemessungsgrundlage ist 15%. Das Jahresgehalt wird in Ungarn in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt. Die Einkommensteuer ist vom Arbeitgeber aus dem Bruttolohn einzubehalten und an das Finanzamt monatlich bis zum 12. Tag des folgenden Monats abzuführen.

Mangels eines ungarischen Auszahlers, der die Einkommensteuervorauszahlungen einbehalten könnte, ist die ausländische Privatperson verpflichtet, die Lohnsteuervorauszahlungen quartalmäßig selbst zu bezahlen. Die Vorauszahlungen sind bis zum zwölften Tag des folgenden Monats des Quartals zu bezahlen (d.h. 12. April, 12. Juli, 12. Oktober und 12. Januar des folgenden Jahres in dem das Einkommen erworben wurde).

Die von dem Arbeitgeber einbehaltenen Einkommensteuerbeträge gelten als Vorauszahlungen hinsichtlich der jährlichen Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers und werden gegen der endgültigen Jahreseinkommensteuersumme angerechnet. Privatpersonen mit ungarischer Einkommensteuerpflicht sind verpflichtet, über ihre jährlichen Einkommen eine Einkommensteuererklärung bis zum 20. Mai des folgenden Kalenderjahres einzureichen. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, das Finanzamt oder den Arbeitgeber zu verlangen, ihre jährlichen Einkommen und die Jahreseinkommensteuer festzustellen. Wenn es eine Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der jährlichen Einkommensteuerpflicht gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Differenz bis zum obengenannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer eine Überzahlung hat, hat das Finanzamt diese Summe innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung der Steuererklärung zu rückerstatten. Privatpersonen sind berechtigt, unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen einige Steuerbegünstigungen aus ihrer Steuerbemessungsgrundlage geltend zu machen (z.B. Steuervergünstigung von Familien, ab 1.1.2015 Steuervergünstigung von Erstvermählten).

Sozialversicherungsbeiträge
Im Jahre 2012 wurde anstatt des vorher angewandten Sozialversicherungsbeitrags des Arbeitgebers die sogenannte Sozialsteuer mit dem gleichen Beitragssatz iHv 27% (berechnet auf den Bruttolohn) eingeführt. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerbeiträge wie den Krankenversicherungs- und Arbeitsmarktbeitrag sowie den Rentenbeitrag vom Bruttolohn der einzubehalten und die Arbeitgeberbeiträge wie die Sozialsteuer und den Fachausbildungsbeitrag in seinem eigenen Namen über den Bruttolohn abzuführen. Es ist zu beachten, dass ab 2013 im Fall einiger begünstigten Gruppen (zB Arbeitnehmer unter 25 bzw über 55 Jahren; nach der Elternzeit beschäftigte Personen; hochqualifizierte Personen, die auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig sind) der Arbeitgeber für Befreiung oder Reduzierung der zu entrichtenden Sozialsteuer und Fachausbildungsbeitrags berechtigt ist. Ab 2016 können 15% des bei der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigten Freibetrags als Familienbeitragsbegünstigung bei der Berechnung des Gesundheits- bzw Rentenbeitrages geltend gemacht werden.

Für das Jahr 2016 sind die folgenden Beitragssätze gültig:


 
Rehabilitationsbeitrag
Für 2016 beträgt der Rehabilitationsbeitrag HUF 964.500 (ca. EUR 3.060) pro Person (unter der verbindlichen Beschäftigungsquote). Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten sind verpflichtet, Rehabilitationsbeitrag zu zahlen, wenn der Zahl der Mitarbeiter mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit 5% der gesamten Mitarbeiterzahl nicht überschreitet (verbindliche Beschäftigungsquote). Der Betrag iHv HUF 964.500 ist mit der Zahl der Mitarbeiter unter der verbindlichen Beschäftigungsquote zu multiplizieren.
Der Beitragsvorauszahlungen sind quartalmäßig in den ersten drei Quartalen bis zum zwanzigsten Tag des folgenden Monats nach dem Quartal zu entrichten. Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der jährlichen Verbindlichkeit ist bis zum 25. Februar des folgenden Jahres zu bezahlen.

Sachbezüge
Die von den Arbeitnehmern erreichbaren Sachbezüge werden wie folgt versteuert:

Sachbezüge mit begünstigterer Arbeitgeber-Besteuerung
Bestimmte in dem ungarischen Einkommensteuergesetz aufgelisteten Sachbezüge neben den Lohn- und Gehaltszahlungen fallen unter einer günstigeren Besteuerung mit 15% ESt plus 14% Gesundheitsbeitrag (die Bemessungsgrundlage ist mit einem Multiplikator 1,19 zu bestimmen, d.h. der effektive Steuersatz ist 34,51%).
Diese Bezüge können zu bestimmten Wertobergrenze (individuell bzw total) zugewiesen werden, in den folgenden Kategorien: „Széchenyi–Erholungskarte“ (sog. „SZÉP-Karte“), Verpflegungsleistungen am Arbeitsplatz (interne Kantine), Kaltverpflegungsgutscheine (sog.  „Erzsébet-Gutschein“), für örtliche Fahrten der Arbeitnehmer dienende Dauerfahrkarte, Arbeitgeber-Zuschuss an freiwillige Rentenkassen und Krankenkasse. Zurückzahlbare Gutscheine gehören seit 2014 nicht unter der begünstigen Besteuerung, und werden bei dem Arbeitnehmer als Arbeitseinkünfte versteuert.

Die begünstigte Arbeitgeber-Besteuerung von Sachbezügen kann ab 2015 bis zur Wertobergrenze iHv HUF 450.000 (EUR 1.430)/Jahr/Arbeitnehmer (sog. Rekreationsrahmen) angewendet werden, aus welchem Betrag HUF 200.000 (rd EUR 635) für die oe Sachbezüge (zB Kantinenverpflegung, Erzsébet-Gutschein usw.), bzw der Restbetrag nur für SZÉP-Karte zugewiesen werden kann. Alle über den oe Wertobergrenzen liegenden Zuwendungen werden als „sonstige speziell zu besteuernde Sachbezüge“ qualifiziert und sind vom Arbeitgeber mit höheren Steuersätzen zu versteuern (siehe unten).

Sonstige speziell zu besteuernde Sachbezüge - mit Arbeitgeber-Besteuerung:
Die sonstigen speziell zu besteuernde Sachbezüge werden mit 15% ESt plus 27% Gesundheitsbeitrag (die Bemessungsgrundlage ist mit einem Multiplikator 1,19 zu bestimmen, d.h. der effektive Steuersatz ist 49,98%) versteuert. Als sonstige speziell zu besteuernde Sachbezüge gelten: Repräsentation, Geschäftsgeschenk, Privatnutzung von Firmentelefon, steuerbare Versicherungsgebühr bezahlt vom Arbeitgeber, für alle Arbeitnehmer unter den gleichen Umständen oder aufgrund einer Unternehmenspolitik zugewiesenen Vorteile.

Sachbezüge mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Besteuerung:
Sachbezüge, die nicht unter den obengenannten zwei Kategorien gehören, werden als Einkommen vom Arbeitsverhältnis als Teil der zusammengezogenen Steuerbemessungsgrundlage (15% ESt, 10% Rentenbeitrag, 8,5% Krankenversicherungs- und Arbeitsmarktbeitrag und 27% Sozialsteuer) versteuert.

Repräsentationskosten und Geschäftsgeschenke
Repräsentationskosten und Geschäftsgeschenke gehören auch unter dem Geltungsbereich des ungarischen Einkommensteuergesetzes. Der Wert dieser Zuwendungen versteuert mit 15% ESt plus 27% Gesundheitsbeitrag (die Bemessungsgrundlage ist mit einem Multiplikator 1,19 zu bestimmen, d.h. der effektive Steuersatz ist 49,98%) bei dem Anbieter. Diese Kosten gelten als abzugsfähige Aufwendungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer.

Tagesgeld
Tagesgelder, die für inländische Geschäftsreise ausgezahlt werden, gelten als steuerpflichtiges Einkommen bei dem Arbeitnehmer (d.h. stellt den Teil der zusammengezogenen Steuerbemessungsgrundlage dar). Tagesgelder für ausländische Geschäftsreise sind bis zum 30% aber höchstens bis 15 EUR pro Tag steuerfrei. Im Fall eines LKW-Fahrers ist der steuerbefreite Betrag 60 EUR pro Tag.

Nicht ansässige Arbeitnehmer
Nicht ansässige Arbeitnehmer haben beschränkte Steuerpflicht in Ungarn, mit ihrer Einkommen, die aus ungarischen Quellen, d.h. aus einer ungarischen Tätigkeit stammen. Die Regelungen hinsichtlich der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, des Steuersatzes, der Erklärung und der Sozialversicherungsbeiträgen sind ähnlich wie im Fall von den ansässigen Privatpersonen. In bestimmten Fällen kann die Sozialversicherungspflicht den nicht ansässigen Arbeitnehmer nicht auferlegt werden, vorausgesetzt, dass die bestimmten Bedingungen und Verfahren erfüllt werden.

Wenn Sie einen zuverlässigen Partner hinsichtlich der Steuerberatung, des Rechnungswesens, der Gehaltsabrechnung oder der Wirtschaftsprüfung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


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