2016. jan. 4.

BESTEUERUNG VON KLEINUNTERNEHMEN IN UNGARN

Das ungarische Steuersystem bietet einige freundliche Lösungen für Kleinunternehmen, die in der nachstehenden Zusammenfassung dargestellt werden.










Pauschalsteuer der Kleinunternehmen

Ab 1. Januar 2013 ist die Pauschalsteuer der Kleinunternehmen („KATA“) für Einzelunternehmer, Einzelfirmen, und für ausschließlich mit Privatpersonen als Mitglieder verfügende Personengesellschaften (KG, OHG) erreichbar.

Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen können Unternehmen zur Pauschalsteuer der Kleinunternehmen optieren, welche bei HUF 50.000/Monat/Person (oder ab 1. Januar 2014 wahlweise für einen höheren Sozialversicherungsschutz HUF 75.000/Monat/Person) für hauptberuflich tätige Personen (mit einem Vertrag der nicht gleich mit einem Arbeitsvertrag ist) und bei HUF 25.000/Monat/Person für nicht als hauptberuflich angemeldeten Personen liegt, unter der Bedingung, dass die im Kalenderjahr erzielte Einkommen des Steuerpflichtigen die Summe von HUF 6.000.000 (ca. EUR 20.000) nicht übersteigt. Für den überschreitenden Teil muss der Steuerzahler 40% Steuer zahlen.

Diese Option kann durch die berechtigten Steuerzahler irgendwann in dem Jahr gewählt werden. Der Status als Besteuerung nach Pauschalsteuer der Kleinunternehmen beginnt in dem folgenden Monat nach der Anmeldung der Wahl dieser Option. Nach dem Erlöschen des Status als Besteuerung nach Pauschalsteuer darf zu dieser Besteuerungsform innerhalb von 24 Monaten nicht erneut optiert werden.
Die Steuerart „KATA“ ersetzt:
  • die Einkommensteuer;
  • die Gesundheitsabgabe des Arbeitnehmers;
  • die Körperschaftsteuer;
  • die Einkommensteuer für Einzelunternehmer;
  • den Gesundheitsbeitrag;
  • die Sozialsteuer; und
  • den Fachausbildungsbeitrag.
Die hauptberuflichen Unternehmer gelten in dem staatlichen System als Versicherten und sind für alle Leistungen berechtigt gemäß dem Gesetz Nr. LXXX von 1997 über die Versorgungsberechtigten der Sozialversicherung und die zur Privatrente berechtigten Personen sowie über die Deckung dieser Leistungen, und dem Gesetz Nr. IV von 1991 über die Förderung der Beschäftigung und die Versorgung der Arbeitslosen.

Die teilbeschäftigten Unternehmer sind in dem ungarischen staatlichen Versicherungssystem nicht versichert und sind nicht berechtigt für die obengenannten Leistungen in Bezug auf die obengenannten Pauschalversteuerung der Kleinunternehmen, es wird angenommen, dass sie durch ihre anderen Beziehungen versichert werden.

Für solche Steuerzahler gelten vereinfachte Buchführungs- und Dokumentationsvorschriften. Um das versteckte Arbeitsverhältnis zu vermeiden, wenn das Einkommen des Kleinunternehmens, der  in einem Kalenderjahr zur Pauschalversteuerung optiert hat, den Betrag HUF 1 Mio. (ca. EUR 3.333) überschreitet, soll diese Tatsache an das Finanzamt nach dem Kalenderjahr gemeldet werden.
Kleinunternehmensteuer

Eine weitere vereinfachte Besteuerungsform für Kleinunternehmen, die Kleinunternehmensteuer („KIVA“) wurde ab 1. Januar 2013 durch das Gesetz Nr. CXLVII von 2012 zum Zweck der Vereinfachung der Besteuerung und die Verringerung der steuerlichen Belastung der Kleinunternehmen eingeführt. Bestimmte Kleinunternehmen (Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Wohnungsgenossenschaften, Rechtsanwaltskanzleien, Notariatskanzleien, Patentanwaltskanzleien, Gerichtsvollzieherbüros und ausländische Unternehmen mit einem Ort der Geschäftsführung in Ungarn), die einen Umsatz sowie eine Bilanzsumme unter HUF 500 Mio. (ca. 1,6 Mio. EUR) und einen Personalstand unter 25 Personen im vorangehenden Steuerjahr haben, können zur Kleinunternehmensteuer optieren.

Einige weitere Bedingungen müssen auch erfüllt werden (z.B. die Steuernummer wurde nicht gelöscht oder ausgesetzt; keine den Betrag iHv HUF 1 Million (ca. EUR 3.200) übersteigende Steuerschuld; Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; der Jahresabschluss muss ausschließlich in HUF erstellt werden). Bei der Berechnung der Wertgrenzen sind die Werte der verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

Unternehmen, die zur Besteuerung nach Kleinunternehmensteuer optieren, müssen dies zwischen 1-20. Dezember des dem Steuerjahr vorangehenden Jahres dem Finanzamt elektronisch bekanntgeben. Der Steuersatz beträgt 16%, die auf das korrigierte Cash-Flow Ergebnis als Steuerbemessungsgrundlage zu berechnen ist. Als Steuerbemessungsgrundlage wird das Cash-Flow Ergebnis erhöht um die Summe des Personalaufwandes, jedoch mindestens die Summe  des Personalaufwandes angesehen. Die Verluste aus Vorjahren sind vortragbar und Abschreibung ist auch möglich.

Die Kleinunternehmensteuer ersetzt:
  • die Körperschaftsteuer;
  • die Sozialsteuer; und
  • den Fachausbildungsbeitrag.
Kontaktieren Sie unser Büro in Budapest!
Sollten Sie einen zuverlässigen Partner auf dem Gebiet Pauschalsteuer der Kleinunternehmen oder Kleinunternehmensteuer benötigen, bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!



LeitnerLeitner

Adresse: 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12.
Telefon: +36 1 279 2930
Fax: +36 1 209 4874
E-Mail: office@leitnerleitner.hu