2016. jan. 4.

UST-COMPLIANCE VORSCHRIFTEN IN UNGARN

Die vorliegende Anleitung bietet eine kurze Zusammenfassung der ungarischen USt-Compliance Vorschriften, durch Darstellung der wichtigsten Informationen über die USt-Registrierung und die Verpflichtungen iZm der USt-Erklärung in Ungarn.

LeitnerLeitner bietet Unterstützung bei der USt-Registrierung und umfassende Unterstützung bei der darauffolgenden USt-Compliance:
  • USt-Registrierung
  • Vorbereitung und Ausfüllung der USt-Erklärungen, zusammenfassenden Meldungen, Intrastat-Meldungen
  • Beratung bezüglich Rechnungsausstellung und Anmeldung des Rechnungsausstellung-programms beim Finanzamt
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen
  • Vertretung vor dem Finanzamt


USt-Registrierung

Zur Einleitung des Registrierungsprozesses soll man ein spezielles Formular ausfüllen und bei dem Finanzamt einreichen. Die zur USt-Registration benötigten Informationen umfassen die allgemeinen Firmenangaben des registrierenden Unternehmens (wie z.B. Name, Sitz, Postan-schrift, Vertreter, Tätigkeitskode und Anfangsdatum der Tätigkeit in Ungarn). In der Praxis kann  das Finanzamt weitere Dokumente und Informationen von dem Registrierenden erfordern.

In Ungarn werden zwei Formate der Umsatzsteuernummer angewandt, die eine für inländische und die andere für innergemeinschaftliche Geschäfte. Beide Identifikationsnummern können in dem gleichen Registrationsprozess beansprucht werden.

Nach unserer Erfahrung dauert die Fertigstellung der Dokumentation im Allgemeinen etwa eine Woche lang nach dem Empfang aller erforderlichen Unterlagen von dem Registrierenden. Nach der Einreichung des Registrierungsantrags beim Finanzamt wird die Steuernummer innerhalb von zwei Wochen erteilt. Grundsätzlich gilt die Steuernummer rückwirkend vom Tag der Einrei-chung des Registrationsantrags. Jedoch auf besondere Aufforderung kann eine rückwirkende Registration zum Anfangsdatum der Tätigkeit in Ungarn auch beantragt werden.

Da die USt-Erklärungen in Ungarn auf elektronischem Wege einzureichen sind, muss die USt-Registrierung von einem anderen elektronischen Registrierungsprozess gefolgt werden.

USt-Compliance

Sobald die Steuernummer erteilt wurde, ist das registrierte Unternehmen verpflichtet die USt-Erklärungen und die zusammenfassenden Meldungen sowohl für ig-Erwerbe als auch für ig-Lieferungen monatlich einzureichen. Es ist zu beachten, dass die USt-Erklärung auch in dem Fall fällig ist, wenn es keine steuerpflichtige Transaktion zu melden ist, in diesem Fall muss eine sog. Null-Meldung beim Finanzamt einzureichen (diese Regelung bezieht sich nur auf die USt-Erklärung, mangels ig-Transaktionen ist keine zusammenfassende Meldung einzureichen). Die Frist für die Einreichung der USt-Erklärung ist der 20. Tag des Folgemonats.

Darüber hinaus besteht eine spezielle Berichtspflicht, die sog. inländische zusammenfassende Meldung in dem Fall, wenn die in eine Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die einer Rech-nung ausgewiesene Vorsteuer den Betrag von HUF 1 Mio. (rd. EUR 3.200) in dem angegebenen Wertsteuerveranlagungszeitraum überschreitet. Die Meldungspflicht besteht auch in dem Fall, wenn der Betrag der in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer HUF 1 Mio nicht überschreitet, aber die aggregierte Vorsteuersumme von dem gleichen Lieferanten den oe Betrag in dem angegebenen Wertsteuerveranlagungszeitraum überschreitet. Die Rechnungen, deren Umsatzsteuer/Vorsteuerbetrag HUF 1 Mio überschreitet, sind in der Meldung in Detail einzeln anzugeben. Die inländische zusammenfassende Meldung ist Teil der USt-Erklärung; braucht jedoch zusätzlichen Aufwand wegen der detaillierten Meldung.

Die USt-Erklärung soll von einer Analytik unterstützt werden, in der die Angaben der Rechnun-gen als Grundlage der USt-Erklärung beinhaltet werden. Diese Analytik ist mit der USt-Erklärung nicht einzureichen; jedoch im Fall einer Umsatzsteuerprüfung ist sie den Betriebsprü-fern zu übergeben. Weiters besteht nach der USt-Registrierung die Pflicht, die für Ausstellung der Rechnungen unter der ungarischen Steuernummer angewendeten Rechnungsausstellung-programm beim ungarischen Finanzamt anzumelden.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die eingereichten USt-Erklärungen in Ungarn als endgültig gelten, d.h. sie können nicht als Voranmeldung betrachtet werden, wie in bestimmten Länder (wie zB in Österreich). Das System der Voranmeldungen und anschließender jährlichen Erklärung existiert in Ungarn nicht. Wenn die bereits eingereicht USt-Erklärung korrigiert werden muss, ist eine Selbstrevision zu erstellen und einzureichen.

In Ungarn ist der Schwellenwert für die Intrastat-Meldung HUF 100 Millionen (rd. EUR 320.000). (Das Ungarische Statistische Amt informiert in Briefform, wenn es Meldungspflicht entsteht.)

Meldung der Warentransporte

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Warentransporte unter einer speziellen Mel-depflicht in Ungarn in dem neuen Elektronischen Kontrollsystem von Warentransport auf örtli-chen Straßen („EKAER“ in ungarischer Sprache) unterliegen können. Warenbeförderungen mit mautpflichtigen Transportfahrzeugen (über 3,5 Tonnen) muss an das ungarische Finanzamt gemeldet werden.

Die nachfolgenden Warenbewegungen unterliegen der Registrierungs(Erklärungs)-pflicht, wenn es keine Befreiung anwendbar ist:
  • innergemeinschaftlicher Produkterwerb oder sonstiger Einfuhr nach Ungarn aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (inkl. zB erachtet als innergemeinschaftliche Produkterwerbe und Herstellung);
  • innergemeinschaftliche Produktlieferung und sonstige Ausfuhr aus Ungarn nach einem anderen Mitgliedstaat;
  • inländische Produktlieferung, falls die Lieferung des ersten steuerpflichtigen Produktver-kaufes in Ungarn ist und der Abnehmer nicht der Endverbraucher ist.

Eine Befreiung von der Meldepflicht ist anwendbar, wenn der Nettowert der transportierten Gü-ter unter HUF 5 Millionen (rd. EUR 16.600) liegt und das Bruttogewicht der transportierten Gü-ter 2,5 Tonne nicht überschreitet. Es gibt bestimmte Produkte, die aufgrund ihrer Zolltarifnum-mern als „riskante Produkte“ kategorisiert sind und als solche unter strengerer Regelung fallen, sowohl hinsichtlich der Befreiung als auch betreffend das zum Transport verwendete Transport-mittel.

Anforderungen an die Rechnungsstellung in Ungarn

Zunächst, bitte zu beachten, dass die Anforderungen an die Rechnungsstellung in Ungarn, die in dem ungarischen Umsatzsteuergesetz, in dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz und in der Verordnung Nr. 23/2014 (VI.30.) des Ministers für Nationalwirtschaft festgelegt wurden, ziemlich streng sind und über die Anforderungen der EU-USt-Richtlinie hinausgehen.

Die Rechnungen können in jeder Währung ausgestellt werden. Jedoch für die Erklärung und Kalkulierung der zu zahlender Umsatzsteuer ist der HUF-Betrag der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu ermitteln und in jeder einzelnen Rechnung anzugeben.

Für Rechnungen, die von in Ungarn unter der Umsatzsteuer registrierten Unternehmen ausge-stellt werden, gelten strenge Vorschriften. Es bedeutet unter anderem, dass die Nummer der Rechnungskopie auf jeder Kopie ausgewiesen werden muss. Demnach soll bei der Anwendung des Rechnungsausstellungprogramms auch darauf geachtet werden, dass die laufende Nummerierung - ohne Auslassen und /oder Wiederholung – auch im Fall der Rechnungskopien gesichert werden muss. Dies bedeutet auch, dass ausländische Unternehmen einen getrennten Nummerkreis für die unter die ungarische USt-Nr. fallenden Transaktionen verwenden müssen.

Bitte beachten Sie, dass die elektronisch erstellten Rechnungen von Hand nicht ergänzt oder korrigiert werden dürfen.

Bitte, beachten Sie auch auf die obligatorische Datenexportfunktion des Rechnungsausstel-lungsprogramms, die ab 1. Januar 2016 eingeführt wurde.

Wenn Sie Unterstützung bei der USt-Registrierung oder umfassende Unterstützung bei der darauffolgenden USt-Compliance benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
 

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