2016. jan. 4.

BESTEUERUNG VON GESELLSCHAFTEN IN UNGARN

In unserer folgenden Zusammenfassung wird die Besteuerung der Körperschaften in Ungarn dargestellt. Falls Sie die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in Ungarn überlegen, die steu-erliche Lage Ihrer Gesellschaft verbessern möchten oder einem Problemfall betreffend direkte Steuern begegnen, bitte zögern Sie nicht uns für weitere Informationen zu kontaktieren. Leit-nerLeitner Ungarn bietet vollständige berufliche Unterstützung im Bereich von Besteuerung und Rechnungslegung.




 LeitnerLeitner bietet Steuerberatungsleistung von hoher Qualität auf dem Gebiet von:
  • Körperschaftssteuer
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  • Externe Ausbildungen in Themen von Steuern und Rechnungslegung
Bezüglich Körperschaftssteuer unterstützen wir unsere Klienten bei der Erstellung und Überprü-fung von Steuerkalkulationen sowie in Beratung bezüglich der im ungarischen Steuersystem zustehenden Steuergutschriften und Steuerbegünstigungen, wie zB Steueranreize betreffend Investitionen, F&E, IP und Lizenzgebühren, Schaffung neuer Arbeitsplätze und andere Entwick-lungen. Wir bieten Hilfe bei Kalkulation von Steuervorteile betreffend die Unterstützung von öffentlichen Zwecken, Unterrichtswesen, Mannschaftssportarten, darstellenden Künste und Filmproduktion an. Sie können sich an uns wenden, falls Sie Schwierigkeiten iZm den ungari-schen Regelungen begegnen, wie zB Begrenzungen für die Anwendung von Verlustvorträgen, Unterkapitalisierung, Vorschriften für kontrollierte ausländische Unternehmen ("CFC"), Besteuerung von Umrechnungsdifferenzen, usw.

STEUERSUBJEKTE UND ANSÄSSIGKEIT
Juristische Personen gegründet unter dem ungarischen BGB (einschließlich Kapital- und Perso-nengesellschaften) werden als non-transparente steuerpflichtige Personen in Ungarn anzusehen und unterliegen dem ungarischen Körperschaftsteuergesetz. Kapital- oder Personalgesellschaften, die ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Ungarn haben, unterliegen auch der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Ungarn, die die Besteuerung der Welteinkommen nachzieht (die Vorschriften des relevanten Doppelbesteuerungsabkommens sind auch zu berücksichtigen).

PRINZIPEN ZUR BESTIMMUNG DER KST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE
Das steuerpflichtige Einkommen wird aufgrund des Jahresabschlusses festgestellt, der gemäß den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes erstellt wird (Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung, „uRLG“), welches grundsätzlich auf den EU-Richtlinien basiert. Die KSt-Bemessungsgrundlage wird aus dem handelsrechtlichen Ergebnis vor Steuern, unter Berücksichtigung der entsprechenden Erhöhungs- bzw. Reduzierungsposten laut der Vorschriften des Körperschaftsgesetzes (Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer) berechnet. Das Kalkulationsschema wird wie folgt dargestellt:
 


Die wichtigsten Posten, die die Steuerbemessungsgrundlage modifizieren, werden nachfolgend dargestellt.

Mit der unternehmerischen Tätigkeit verbundene bzw nicht verbundene Kosten 
Kosten, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind, sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Des Weiteren gelten die Kosten von bestimmten Sachbezügen bzw von der Privatnutzung von Firmenwagen als anerkannte Kosten. Ab 1. Januar 2012 sind die Repräsentationskosten und Geschäftsgesenke körperschaftsteuerlich abziehbar (jedoch unterliegen sie der Einkommensteuer). Eine Abzugsmöglichkeit ist betreffend Kosten in Zusammenhang mit kontrollierten ausländischen Unternehmen (CFC) an-wendbar, sofern die betreffenden Bedingungen erfüllt sind. Kosten (inkl. MwSt) von Geld- oder andere Sachleistungen (bedeckend der unentgeltlichen Abgabe von Mittel und Erbringung von Dienstleistungen), die unentgeltlich an solche ausländische Perso-nen, Personen mit ausländischer Ansässigkeit oder inländische Personen geleistet wur-den, die ohne diese Leistung einen Verlust realisiert hätten, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Unabhängig von den Obigen gelten Förderungen betreffend Filmproduktion, darstellende Künste und bestimmte Sporttätigkeiten als abziehbare Kosten.

Steuerrechtliche und handelsrechtliche Abschreibung
Handelsrechtliche Abschreibung erfolgt betreffend Sachanlagen während ihrer Nut-zungsdauer. Das Körperschaftsteuergesetz bestimmt jedoch Abschreibungssätze, die die handelsrechtlichen Abschreibungssätze für Besteuerungszwecke überschreiben. Da das Rechnungslegungsgesetz keine festen Abschreibungssätze vorschreibt, werden gewöhnlich die Abschreibungssätze gemäß dem Körperschaftsteuergesetz auch für handelsrechtliche Zwecke angewandt. Betreffend Besteuerung können Steuersubjekte auch geringere Abschreibungssätze verwenden, als die im Körperschaftsteuergesetz bestimmten, aber diese können nicht niedriger sein, als die für handelsrechtliche Zwecke angewandten Abschreibungssätze. Höhere Abschreibungssätze, hauptsächlich als Steueranreize für Investitionen, sind verwendbar für neuen und einigen spezifischen Sachanlagen.

Grundsätzlich wird die Steuerbemessungsgrundlage um die handelsrechtliche Abschrei-bung erhöht und um die steuerrechtliche Abschreibung reduziert.

Rückstellungen
Die Steuerbemessungsgrundlage ist um die Rückstellungen, die als Kosten verrechnet  (für zukünftige Kosten bzw Verbindlichkeiten gebildet) wurden, zu erhöhen, während die früher gebildeten, im Steuerjahr als Einnahmen verrechneten (aufgelösten) Rückstellungen sind als die Steuerbemessungsgrundlage kürzenden Posten abzugsfähig.

Wertverlust und uneinbringliche Forderungen
Grundsätzlich ist die Steuerbemessungsgrundlage um die für Forderungen verrechneten Wertverluste und um die gemäß der Rechnungslegungspolitik der Gesellschaft kalkulierten uneinbringlichen Forderungen zu erhöhen. Diese sind nur in dem Fall steuerlich abzugsfähig, falls die im Rechnungslegungsgesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Des Weiteren ist 20% der uneinbringlichen Forderungen, die zwar nicht den obigen Bedingungen entsprechen, aber seit mehr als 365 Tage überfällig sind, abzugsfähig. Nicht als uneinbringliche Forderung geltende, erlassene Forderungen erhöhen die Steuerbemessungsgrundlage nur im dem Fall, wenn der Schuldner ein verbundenes Unternehmen ist (Privatpersonen sind ausgeschlossen).

Regelungen für Unterkapitalisierung
Das ungarische Körperschaftssteuergesetz bestimmt einen Verschuldungsgrad (debt-to-equity ratio) 3:1 bezüglich der Unterkapitalisierung. Falls die Verbindlichkeiten eines ungarischen Unternehmens das Dreifache des Eigenkapitals übersteigen, sind die Zinsen, die auf den Überschuss fallen, steuerlich nicht abzugsfähig. Diese Vorschriften gelten für alle Darlehen und anderer, in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten (ausgenommen die beim Kreditinstitut in Verbindung mit einer Finanzdienstleistungstätigkeit bestehenden Schulden) einschließlich nichtöffentlichen Anleihen und bestimmten Wechseln, unabhängig davon, ob der Schuldner als verbundenes Unternehmen gilt oder nicht.

Dividendeneinnahmen
Das ungarische KSt-Gesetz bietet eine breit anwendbare Steuerbefreiung von Beteili-gungen für Einkünfte aus Dividenden. Grundsätzlich kann die KSt-Bemessungsgrundlage um die Dividendeneinnahmen realisiert bei ungarischen Unternehmen, mit Ausnahme von Dividenden von kontrollierten ausländischen Unternehmen, reduziert werden (fiktive Ausschüttungen von kontrollierten ausländischen Unternehmen gelten auch als eine Ausnahme, wobei die Besteuerung in Ungarn erfolgt).

Entwicklungsrücklage
Unternehmen sind berechtigt, eine steuerlich abzugsfähige Entwicklungsgrundlage bis zum 50% des Gewinnes vor Steuern, höchstens jedoch bis zum HUF 500 Million (ca. EUR 1,6 Million) zu bilden. Im Fall von Sachanlagen erworben aus dieser ≫Entwicklungsrücklage≪ kann keine steuerliche Abschreibung bis zur Höhe des verwen-deten Betrags verrechnet werden. Deshalb hat diese Rücklage den Effekt einer be-schleunigten Abschreibung. Die Rücklage ist innerhalb von 4 Geschäftsjahren für Inves-titionen aufzulösen, sonst hat das Unternehmen nachträglich die anfallende Körper-schaftssteuer (kalkuliert mit dem höheren Steuersatz von 19%) und auch Verzugszinsen (Zweifache des Leitzinses der Ungarischen Nationalbank) zu bezahlen. Da die Abschreibungssätze für Immobilien ziemlich gering sind, bietet die Verwendung der Entwicklungsrücklage eine effektive Investitionsmöglichkeit.

Forschungs- und Entwicklungskosten
Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) sind nicht nur handelsrechtlich anerkannte Kosten, die das Ergebnis vor Steuern vermindern, sondern können sie als Reduzie-rungsposten aus Sicht der Körperschaftsteuer berücksichtigt werden. Diese Kosten sind steuerlich doppelt abziehbar. Diese vorteilhafte Verrechnung steht jedoch nur für die ei-genen F&E Tätigkeiten offen (einschließlich F&E im Rahmen eines F&E-Vertrags). Die direkten Kosten von Grundlagenforschungen, angewandten Forschungen, und experimentellen Entwicklungen sind abzugsfähig im Jahr der Entstehung der Kosten, oder in dem Jahr, wenn die Abschreibung nach der Aktivierung der Kosten der experimentellen Entwicklung verrechnet wurde. Viermaliger Abzug ist erreichbar für F&E-Projekte, die mit Universitäten oder wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Ab 2014 können die oben erwähnten F&E-Vorteile unter ungarischen verbundenen Parteien geteilt werden.

Spenden
Im Fall von Spenden an Non-Profit-Organisationen in Form von Geld oder Sachanlagen  kann die KSt-Bemessungsgrundlage – unter der Erfüllung von bestimmten Bedingungen – um 20% oder 50% des Spendenbetrags reduziert (und zusätzlich 20% bei einem Dauerspendenvertrag) werden, aber höchstens bis zum positiven Betrag des Ergebnisses vor Steuern. Ab 2015 kann die KSt-Bemessungsgrundlage um 50% von Spenden, die an Hochschuleinrichtungen gemäß einer permanenten Fördervereinbarung gewährt werden, reduziert werden, falls die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind.

Steuerbefreiung auf Lizenzgebühren
Laut besonderer Rechtsvorschriften ist 50% der Lizenzgebühren von der KSt befreit (die effektiv einen Steuersatz von 5% zu 9,5% statt dem allgemeinen 10%/19% ergibt). Die Anwendung der diesbezüglichen Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage ist begrenzt bis zur Hälfte des positiven Ergebnisses vor Steuern möglich.

Verlustvortrag
Verlustvortrag aus vorangehenden Jahren kann höchstens bis zu 50 % der positiven – ohne den Verlustvortrag kalkulierten – steuerlichen Bemessungsgrundlage geltend ge-macht werden. Ab 2015 können die in 2015 und in den anschließenden Steuerjahren entstehenden Verluste nur in den auf das Entstehen der Verluste folgenden 5 Steuerjahren verwendet werden; die Verrechnung der vor 2015 entstehenden Verluste ist spätestens im Steuerjahr 2025 möglich. Begrenzungen gelten auch im Fall vom Verkauf von Anteilen oder Umwandlungen.

Steuerbegünstigungen
Zahlreiche Subventions- und Steuerbegünstigungsformen unterstützt von EU Ressourcen sind in Ungarn erreichbar. Die ersten Ausschreibungen der Förderperiode 2014-2020 wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 veröffentlicht. Bei Investitionsprojekten empfehlen wir auch die Berücksichtigung der steuerrechtlichen Aspekte, vor allem die potenziellen Steuerbegünstigun-gen, zu denen LeitnerLeitner eine professionelle Unterstützung iZm Steueroptimierung und  Beantragung von Begünstigungen anbietet.

Steuerbegünstigungen können die zu zahlende Körperschaftsteuer bis auf 70% bzw 80% redu-zieren.

Steuerbegünstigungen für Entwicklungen (80%) können betreffend Investitionsprojekte (ab-hängig von dem Investitionsvolumen, der geografischen Lage und auch dem Status des Inves-tors), F&E Aktivitäten, unabhängige Umweltschutzprojekte, Filmproduktion dienende Investitio-nen und betreffend die Schaffung neuer Arbeitsplätze gewährt werden. Grundsätzlich kann die zu zahlende Körperschaftssteuer in einem bestimmten Anteil des Investitionswertes (abhängig von dem durch die EU bestimmten Anteils) innerhalb von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme der Investition reduziert werden.

Weitere Steuerbegünstigungen (70%) sind erreichbar im Falle von Unterstützung von Filmpro-duktion, darstellenden Künsten, und bestimmten Mannschaftsportarten wie Fußball, Handball,  Basketball, Wasserball und Eishockey.

Als andere potentiale KSt-Begünstigung kann bzgl Förderungen von Filmproduktion, darstellen-den Künsten, und bestimmten Mannschaftsportarten, über Umleitung der zu leistenden Voraus-zahlungen des Steuerzahlers in Anspruch genommen werden. Für solche Förderungen kann weitere verhältnismäßige Steuergutschrift (7,5% oder 2,5% abhängig von dem Timing der Ge-währung) bei dem Steuerzahler geltend gemacht werden.

Auch de-minimis-Beihilfen können die zu zahlende Körperschaftsteuer reduzieren: 40% der bezahlten Zinsen (ab 1. Januar 2014 60% im Falle von Verträgen abgeschlossen nach 31. De-zember 2013), höchstens jedoch HUF 6 Million (ca. EUR 20,000), die von KMU-s an Kreditinsti-tute betreffend Kredite (auch für Finanzleasing) zum Zweck der Finanzierung von Sachanlagen bezahlt werden, können die zu entrichtende KSt reduzieren.
 
Steuersätze und Steuerzahlungen

Körperschaftsteuer
In Ungarn ist der Körperschaftsteuersatz progressiv: 10% bis zu einer Bemessungsgrundlage iHv HUF 500 Million (ca. EUR 1,6 Million) und 19% für den überschreitenden Betrag. Eine Mini-mumsteuer wird auf 2% der korrigierten sämtlichen Erträge als Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Ab 2015 wurde die Berechnung der Minimumsteuer--Bemessungsgrundlage modifi-ziert: der Anschaffungswert der verkauften Waren und vermittelten Dienstleistungen sind nicht mehr von den sämtlichen Erträgen abziehbar. Allerdings kann die Minimumsteuerzahlung durch eine beim ungarischen Finanzamt vorgelegte spezielle Erklärung vermieden werden.

Steuerveranlagung und Einreichungsverpflichtungen
Die Körperschaftsteuer ist auf Finanzjahrbasis (Kalenderjahr oder Geschäftsjahr) festzustellen. Alle Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, aufgrund ihres Geschäftsergebnisses und ihrer Steuerverpflichtungen des vorangehenden Jahres, Vorauszahlungen zu leisten. Wenn die Steuerzahlungspflicht im vorangehenden Jahr HUF 5 Millionen (rd. EUR 16.000) überschritten hat, liegt eine monatliche Vorauszahlungspflicht vor; ansonsten quartalsmäßige.

In Ungarn ist eine spezielle Vorauszahlungspflicht am Ende des Steuerjahres auch zu leisten. Grundsätzlich sind bis zum 20. Dezember des Geschäftsjahres die bereits eingezahlten Voraus-zahlungen auf die wahrscheinlich zu zahlende Jahressteuersumme zu ergänzen (»Aufstockungspflicht»). Die Aufstockungspflicht bezieht sich auf die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und den Innovationsbeitrag. Wenn der Steuerzahler seine Aufstockungspflicht auf wenigstens 90% der endgültigen Jahressteuerpflicht nicht erfüllt, wird ein spezieller Versäumniszuschlag iHv 20% der Differenz auferlegt. Die Aufstockungspflicht besteht bei Gesellschaften mit Nettoumsatzerlöse über HUF 100 Millionen (rd. EUR 317.000) im vorangehenden Steuerjahr (mit Ausnahme der Aufstockungspflicht bezüglich des Innovationsbeitrags, die ohne Schwellenwert besteht).

Expansions-Steuerkredit
Im Juni 2015 wurde im KStG eine neue Steuerbegünstigung eingeführt. Gesellschaften, die ihr (handelsrechtliches) Ergebnis vor Steuern innerhalb von einem Jahr auf das Fünffache erhöhen, können ihre Steuerlasten nach dem Betrag des Zuwachses mit Aufschub leisten. Die aufgeschobene Steuerzahlung kann in acht gleichen Raten in den zwei folgenden Steuerjahren nach dem Steuerjahr geleistet werden. Bestimmte Einkommenstypen, wie Dividenden- und Zinseinkommen oder von verbundenen Unternehmen ohne Rückzahlungspflicht übernommenen Geldmittel können bei Berechnung des Steuerkredites nicht berücksichtigt werden.

Der Steuerzahler ist berechtigt den Expansions-Steuerkredit in Anspruch zu nehmen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Der Steuerzahler gilt als Steuerzahler seit drei oder mehr Jahren vor dem Steuerjahr,
  • Der Steuerzahler war an keiner Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung im Steuer-jahr und in den drei Steuerjahren vor dem Steuerjahr beteiligt,
  • Der Steuerzahler gibt die Erklärung bis zur Aufstockungspflicht darüber ab, dass er den Expansions-Steuerkredit in Anspruch nehmen möchte.
Der Steuerzahler kann den noch nicht fällig gewordenen Betrag der auf die Summe des Wachs-tumssteuerkredits entfallenden Steuer in Verbindung mit seiner in den zwei Jahren nach dem Steuerjahr der Abgabe der Erklärung über die in Inanspruchnahme des Expansions-Steuerkredites realisierten Investition senken. Die Senkung ist nur unter Erfüllung bestimmter strengen Voraussetzungen möglich.

Sollten Sie einen zuverlässigen Partner auf dem Gebiet Steuerberatung in Ungarn benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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