2016. jan. 4.

UMSATZSTEUER IN UNGARN

Die Umsatzsteuer ist ein reiner durchlaufender Posten für Unternehmen. Dennoch die nicht abzugsfähige Vorsteuer, falsch festgesetzte USt und Strafen, die aus administrativen Fehler stammen, können das Budget der Unternehmen, vor allem in einem Land mit den höchsten Umsatzsteuersätze innerhalb der Europäischen Union stark belasten. In der folgenden Richtlinie werden wir die Hauptprinzipien der Umsatzsteuer in Ungarn darstellen.

Obwohl die Umsatzsteuervorschriften grundsätzlich in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert sind, gibt es die Empfehlung einen allgemeinen Überblick über das Umsatzsteuersystem des jeweiligen Landes eines Geschäftes für die bei internationalen Transaktionen engagierte Unternehmen zu haben. Darunter stellen wir Ihnen eine Zusammenfassung über das ungarische USt-System als erster Teil unserer Artikels dar, die die ungarische Umsatzbesteuerung (in dem zweiten Artikel können Sie weitere Informationen über die ungarische USt-Registrierung und USt-Compliance-Regeln erhalten) behandelt.




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Steuerpflichtige
Im Allgemeinen unterliegen von Steuerpflichtigen durchgeführten steuerpflichtigen Transaktionen in Ungarn der Umsatzsteuer. Im Sinne des ungarischen Umsatzsteuergesetzes umfasst die Definition „Steuerpflichtige“ solche  Personen und Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die ihre Geschäftstätigkeit im eigenen Namen, regelmäßig oder gewerbsmäßig, unabhängig von deren Ort, Ziel und Ergebnis ausüben. So können ausländische Personen, die in Ungarn nicht ansässig sind (Personen ohne Sitz oder eine feste Niederlassung in Ungarn) für USt verpflichtet werden, wenn sie steuerpflichtige Transaktionen in Ungarn durchführen.

Verbundene Personen/Unternehmen mit einem festen Niederlassung oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Ungarn können zur gruppenweisen Besteuerung optieren (Gründung einer USt-Gruppe). Durch die Gründung der Gruppe erlischt der selbständige Mehrwertsteuerzahlerstatus der einzelnen Mitglieder, und die Gruppe selbst wird zum Steuerpflichtigen. Die Transaktionen innerhalb der Gruppe werden aus dem Gesichtspunkt der USt nicht als Wirtschaftstätigkeit angesehen. Nach Außen treten die Mitglieder einheitlich unter einer gemeinsamen Steuernummer auf und haben gemeinsam eine Steuererklärung einzureichen. Durch die Bildung der Gruppe werden die sonstigen Steuern nicht berührt. Ein Unternehmen kann nur Mitglied von einer USt-Gruppe zur gleichen Zeit sein. Das Umsatzsteuergesetz erfordert nicht von allen verbundenen Unternehmen um das Mitglied einer solchen Gruppe zu werden. Daher können die verbundenen Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuer der Gruppe haften.

Privatpersonen können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach Ungarn importiert werden (d.h. Einfuhrumsatzsteuer) oder wenn Pkws in der EU erworben werden (innergemeinschaftlicher Erwerb). Privatpersonen können im Fall von Lieferung von bestimmten Immobilien auf einer regelmäßigen Basis auch umsatzsteuerpflichtig sein.

Steuerpflichtige Transaktionen

Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen
Das Konzept der Lieferung von Gegenständen bedeutet eine Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums von nehmbarer Gegenstände. Die geleistete Bauarbeit wird auch als Lieferung von Gegenständen definiert. Als Erbringung von Dienstleistungen werden jede Transaktion betrachtet, die keine Lieferung von Gegenständen darstellt.  Die Dienstleistungen können aus positiven Handlungen (zB Erbringung von Dienstleistungen) oder aus Duldung von Handlungen anderer Personen (zB die Verpachtung von Immobilien, die Ausübung von Rechten und Patente) bestehen. Die Lieferung bedeutet auch die Entnahme von Gegenständen oder die Verwendung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals, wenn die Gegenstände einen Teil des Geschäfts des Steuerpflichtigen bilden. Unabhängig von den Obigen, bilden die Spenden für gemeinnützige Organisationen und die Bereitstellung von Warenmuster oder Wirtschaftsgüter von geringem Wert für geschäftliche Zwecke (unter einem Marktwert von HUF 5.000 (ca. EUR 16 inkl, USt) keine Lieferung von Gegenständen aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch im Sinne des USt-Gesetzes umfasst (i) die Nutzung/Verwendung von Betriebsvermögen für eigene Privatzwecken oder Privatzwecken des Personals kostenlos; (ii) die Erbringung von Dienstleistungen von dem Steuerpflichtige kostenlos für seine eigene Privatzwecken, oder Privatzwecken seines Personals, oder für eine Dritte aus nicht unternehmerischen Gründen (zB Spenden). Der Eigenverbrauch ist nur in solchem Fall steuerpflichtig, wenn der Erwerb der Gegenstände, die als Gegenstand des Eigenverbrauchs gelten, mit einem Vorsteuerabzugsrecht verbunden war.

Import
Die Einfuhr von Waren aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach Ungarn unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer in Ungarn. Grundsätzlich erlaubt  das ungarische System die verschobene Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht; jedoch in bestimmten Fällen kann die Selbstfeststellung der Einfuhrumsatzsteuer im Wege eines indirekten Zollvertreters anwendbar werden.

Innergemeinschaftlicher Erwerb
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist der Erwerb von Gegenständen aus einem EU-Mitgliedstaat nach Ungarn, vorausgesetzt, dass sowohl der Lieferant als auch der Empfänger steuerpflichtig für USt sind. Der Lieferant führt eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung aus, während der Empfänger einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht, das heißt, dass er die USt unter den allgemeinen Bedingungen entrichten und abziehen soll. Die Verbringung von eigenen Gegenständen des Steuersubjektes (die einen Teil des Betriebsvermögens bilden) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Ungarn sind auch als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt (vermeintliche Lieferung von Gegenständen) zu betrachten, es sei denn, weitere Bedingungen werden erfüllt.

Leistungsort

Lieferung von Gegenständen
Die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen werden im Rahmen des ungarischen Umsatzsteuergesetzes nur in dem Fall besteuert, wenn der Leistungsort in Ungarn ist. Nach der allgemeinen Regel gilt als Leistungsort der Lieferung von Gegenständen der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Erfüllung der Lieferung tatsächlich befinden. Wenn die Gegenstände durch den Lieferer, den Erwerber oder  - für einen von ihnen - durch eine dritte Person versendet oder befördert werden, gilt als der Leistungsort der Ort, an dem sich die Gegenstände - mit einer Verfügung auf den Namen des Erwerbers - zum Zeitpunkt der Versendung oder zu Beginn der Beförderung befinden. Besondere Regeln sind - unter anderem – für Fernabsatz anzuwenden, wo die Waren an Privatkunden zugeführt und durch den Lieferanten aus einem EU-Mitgliedstaat nach einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt werden. Im Fall des Fernabsatzes ist der Leistungssport nicht der Abgangsort der Gegenstände, sondern der Ort, an dem sich die Gegenstände am Ende des Transportes befinden. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind im Allgemeinen dort steuerpflichtig, wo die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet.

Erbringung von Dienstleistungen
Die ungarischen Bestimmungen über den Leistungsort der Erbringung von Dienstleistungen sind im Einklang mit den periodischen Änderungen des EU-Umsatzsteuerrichtlinie (2006/112/EG). Daher soll der Leistungsort der Erbringung von Dienstleistungen in Abhängigkeit von dem steuerpflichtigen Status des Empfängers (B2B oder B2C-Geschäfte) bestimmt werden.

B2B-Transaktionen
Im Allgemeinen bestimmt sich der Leistungsort der Erbringung von Dienstleistungen für Steuerpflichtigen nach der Niederlassung des Leistungsempfängers (Sitz; feste Niederlassung, für die die Dienstleistung geleistet wird; mangels eines solchen Ortes, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort). Wenn der Steuerzahler über mehrere feste Niederlassungen verfügt, befindet sich der Leistungsort an dem Ort, wo sich die mit der Leistungsinanspruchnahme am unmittelbarsten betroffene Niederlassung oder der Sitz befindet. Allerdings gibt es mehrere spezielle Regelungen zur Bestimmung des Leistungsorts der Erbringung von Dienstleistungen (siehe die unterstehende Tabelle).

B2C-Transaktionen
Wenn die Dienstleistungen für »Nicht-Steuersubjekte« erbracht werden, sind sie grundsätzlich an solchem Ort steuerpflichtig, an dem der Leistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung gegründet hat. Dennoch gibt es einige Ausnahmen (siehe die unterstehende Tabelle).

Ab 2015 im Fall von Telekommunikation, Rundfunk und elektronisch erbrachten Dienstleistungen befindet sich der Leistungsort der B2C-Leistung dort, wo die Kunde niedergelassen ist (wohnt). Die MOSS (Mini One Stop Shop) System wurde in Ungarn dementsprechend eingeführt.

Die folgende Tabelle bietet einen kurzen Überblick darüber, wie der Leistungsort der Erbringung von Dienstleistungen im Jahr 2016 festgelegt wird.


 
Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich wird die Steuerbemessungsgrundlage von dem erhaltenen Entgelt der erbrachten Leistung (mit Ausnahme der USt selbst) festgestellt. Die Besteuerungsgrundlage kann angepasst werden, wenn sich der Entgelt von dem Marktpreis deutlich unterscheidet und der Lieferant oder der Kunde nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Keine USt-Anpassung wird gewährt, wenn die Verluste durch die Insolvenz des Kunden verursacht wurden.

Steuersätze
In Ungarn gelten die folgenden Steuersätze:



 
Befreiungen
Die zahlreichen Befreiungen von der Umsatzsteuer können in zwei Kategorien unterteilt werden, je nachdem, ob sie den Vorsteuerabzug ausschließen oder nicht. Die wichtigsten Befreiungen sind in dem Folgenden dargestellt.

Umsatzsteuerbefreiungen, einschließlich des Rechts auf Vorsteuerabzug:
  • Güterexport (die Güter werden außerhalb der Gemeinschaft transportiert);
  • innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen;
  • grenzüberschreitender Transport von Exportgütern;
  • grenzüberschreitender Personen(transit)verkehr unabhängig von den Verkehrsmitteln (entweder auf den öffentlichen Straßen, oder durch Schiffe oder Flugzeuge); und
  • Be- und Verarbeitung von Gegenständen, die außerhalb der Gemeinschaft exportiert werden.

Umsatzsteuerbefreiungen, ausschließlich des Rechts auf Vorsteuerabzug:
  • Bank- und Finanzgeschäfte sowie Versicherungsgeschäfte;
  • Versorgung von Gebäuden, die älter als zwei Jahre sind und sich außerhalb der Baustelle des Grundstücks befinden;
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücke (oder Teilen davon);
  • bestimmten Bildungsleistungen;
  • Dienstleistungen, die von Zahnärzten, Ärzten oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden;
  • kooperierenden Partnerschaften; und
  • eine besondere Ausnahme für Kleinunternehmen.
Ab 2011 in Übereinstimmung mit der EU-Umsatzsteuerrichtlinie (2006/112/EG) wurde eine weitere Art der Steuerbefreiung im Hinblick auf die Tätigkeit der kooperierenden Partnerschaft eingeführt. Die von der kooperierenden Partnerschaft erbrachten Leistungen für ihre Mitglieder (die Mitglieder dürfen nur steuerpflichtige Personen oder eine Person sein, oder eine Person – Empfänger der Dienstleistung - als Nicht-Steuerpflichtige sein) sind von Steuer befreit ohne das Recht auf Vorsteuerabzug. Zusätzlich sollen detaillierte Kriterien erfüllt werden, um diese Steuerbefreiung anwenden zu können.

Ab 2013 kann die Übertragung eines bestehenden Geschäftszweiges (Division) unter besonderen Bedingungen außerdem des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer (Übertragung von Unternehmen in einer Unternehmensfortführung, »TOGC«) Diese Bedingungen sind:
  • die Division wurde erworben um ihren weiteren Betrieb zu führen;
  • der Veräußerer ist als Steuerpflichtige in Ungarn betrachtet und übernimmt die Haftung für die Rechte und Pflichten als Rechtsnachfolger, die sich aus der Unternehmensbereich stammen;
  • die Division soll keine Tätigkeiten durchführen, bei denen kein Recht auf Vorsteuerabzug steht (auch ein geringer Teil führt zur Anwendung für die Verweigerung der outside-the-scope Behandlung).

Vorsteuerabzug
Der Steuerpflichtige ist berechtigt die für Gegenstände und Dienstleistungen, für  Import und innengemeinschaftlichen Erwerbe entrichtete Umsatzsteuer in Abzug stellen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen wird in Ungarn durchgeführt;
  • von einem anderen Steuerpflichtigen;
  • für die Geschäftszwecke des Empfängers;
  • eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung ist vorhanden; und
  • keine Umsatzsteuerbefreiung ist anwendbar, die das Vorsteuerabzugsrecht ausschließt.
Schließlich besteht die Höhe der Steuerschuld in einem Veranlagungszeitraum aus der Umsatzsteuer auf die steuerbaren Transaktionen, abzüglich der Vorsteuer bezahlt von dem Steuerpflichtigen im gleichen Zeitraum. Die festgesetzte Umsatzsteuer soll dem Finanzamt bezahlt werden, während der aggregierte abzugsfähige Vorsteuer kann (1) zu künftigen Steuererklärungsperiode übertragen werden oder (2) vom Finanzamt zurückerstattet werden. Während der gesetzlichen Verjährungsfrist ist das Vorsteuerabzugsrecht jedoch offen, wie ab 2016 kann ein Steuerpflichtiger den Vorsteuerabzug in dem aktuellen Umsatzsteuerbemessungszeitraum nur für 2 Jahren in Anspruch nehmen. Über dieser Grenze kann das Vorsteuerabzugsrecht nur durch einer Selbstüberprüfung der ursprünglichen Periode ausgeübt werden, wenn die Umsatzsteuer abzugsfähig ist.

Bei der Erstattung der Umsatzsteuer wird außer Acht gelassen, ob die zugrunde liegenden Rechnungen abgeglichen werden (Ergebnis des Justizfalls C-274/10). Der Anspruch auf Steuerrückerstattung ist durch einen zuverlässigen Steuerzahler innerhalb von 45 Tagen möglich. Das Umsatzsteuererstattungsrecht ist 75 oder 45 Tage für sonstigen Steuerzahler. Kürzeres Erstattungsrecht ist unter der Auszahlung der gesamten Rechnungsbetrages möglich. Wenn die Voraussetzung bzgl der ausgeglichenen Rechnungen nicht erfüllt wird und die kürzere Erstattung trotzdem beantragt wird, ist das Finanzamt berechtigt, eine Strafe von 5%, aber zumindest mit HUF 500.000 (ca. EUR 1.600) zu verhängen.

Umsatzsteuerpflicht
Grundsätzlich ist die Steuerpflichtige, die steuerpflichtige Transaktion durchführt, verpflichtet, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Als Ausnahmen gelten - unter anderem - die Lieferung von Gegenständen mit Installation/Montage und die Erbringung von Dienstleistungen, die von einem ausländischen Steuerpflichtigen (ohne Sitz oder feste Niederlassung in Ungarn) an einem anderen Steuerpflichtigen durchgeführt werden. In diesem Fall geht die Umsatzsteuerschuld von dem Leistungserbringer an den Leistungsempfänger über (Reverse Charge-Verfahren).

Dennoch wurde ab 2013 die Besteuerung nach dem Geldflussprinzip eingeführt, für die Steuerpflichtigen in dem Fall optieren können, wenn sie den nachfolgend dargestellten Bedingungen vollständig nachkommen. Dies bedeutet, dass der Lieferant die Umsatzsteuer erst mit dem Erhalt (Gutschrift) des Gegenwertes zu melden bzw zu zahlen hat. Dies bedeutet auch, dass der Empfänger der Gegenstände/Dienstleistungen die in der Rechnung verrechnete Umsatzsteuer erst dann in Abzug stellen darf, wenn die Rechnung inkl. USt beglichen wurde. Gemäß den jeweiligen Voraussetzungen des Gesetzes können sich die Kleinunternehmen für die diese Besteuerungsform optieren, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • der Sitz befindet sich in Ungarn (mangels solcher der Aufenthaltsort oder Wohnsitz);
  • sie stehen nicht unter der Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren;
  • sie haben für keine Steuerbefreiung optiert;
  • der kumulierte Gegenwert der erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen  hat HUF 125 Millionen (ca. EUR 400,000)  in dem vorigen Jahr nicht übertreten und wird wahrscheinlich in dem jeweiligen Jahr nicht überschreiten. Bei der Berechnung dieses Schwellenwertes sollen nicht nur die inländische sondern alle Transaktionen berücksichtigt werden.

Steuerveranlagung

Inländische Steuerpflichtige
Jede Steuerpflichtige, der Geschäftstätigkeit in Ungarn startet oder ausführt, soll für die Umsatzsteuer bei dem Finanzamt registriert werden. Eine Steuerpflichtige, die steuerbare Transaktionen durchführt, hat die Umsatzsteuererklärung entweder monatlich oder quartalsweise je nach dem Grad ihrer Aktivität einzureichen. Am Anfang der Tätigkeit besteht die Pflicht zu einer monatlichen Umsatzsteuererklärung für 2 Jahre. Grundsätzlich ist die Frist der Umsatzsteuererklärung an dem 20. Tag des Folgemonats. Eine Umsatzsteuererklärung kann auch auf Jahresbasis eingereicht werden; diese Möglichkeit liegt jedoch nicht für solche Personen vor, die innergemeinschaftlichen Tätigkeiten führen. Die Steuerschuld soll auch innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung entrichtet werden. Ferner solche Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Gegenstände oder Dienstleistungen durchführen, sollen zusammenfassenden Meldungen über ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe anfertigen, in den die Umsatzsteueridentifikationsnummer der anderen Parteien ausgewiesen werden.

Eine detaillierte Berichtspflicht (die so genannte inländische zusammenfassende Meldung) steht zu dem Kunden zu, wenn die Vorsteuer auf den inländischen Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von dem gleichen Lieferanten den Betrag von HUF 1 Mio. (rd. EUR 3.200) in dem angegebenen Wertsteuerveranlagungszeitraum überschreitet. Sowohl der Lieferant als auch der Kunde sind verpflichtet jede einzelne Ausgangs-/ Eingangsrechnung im Zusammenhang mit inländischen Transaktionen zu melden, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer den Betrag von HUF 1 Mio. (rd. EUR 3,200) überschreitet. Residente Steuerpflichtige erfüllen ihre Erklärungspflicht elektronisch.
 
Ausländische Steuerpflichtige
Ausländische Steuerpflichtige (ohne Sitz oder feste Niederlassung in Ungarn), die steuerbaren Transaktionen in Ungarn durchführen, haben für die Umsatzsteuer bei der Direktion strategischer Steuerzahler des ungarischen Finanzamtes  zu registrieren und die Umsatzsteuererklärungen, die inländischen zusammenfassenden Meldungen und die zusammenfassenden Meldungen elektronisch einzureichen. Die Einreichungshäufigkeit sollte ähnlich wie bei inländischen Personen bestimmt werden.

Darüber hinaus ausländische Steuerpflichtige, die in der Europäischen Gemeinschaft über keinen ständigen Wohnsitz, Sitz  oder feste Niederlassung verfügen, sollen einen Steuervertreter haben, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Lieferungen in Ungarn durchführen. Die Einschaltung eines Fiskalvertreters ist nicht obligatorisch, wenn die ausländische Steuerpflichtige für die Umsatzsteuer zumindest in einem EU-Mitgliedstaat erfasst ist.

Ausländische Steuerpflichtige, die keine steuerpflichtige Transaktionen in Ungarn durchführen, können die Erstattung der Vorsteuer durch einen Antrag bei dem zuständigen nationalen Finanzamt (innerhalb der EU) oder bei dem ungarischen Finanzamt (für die Schweiz, Lichtenstein entsprechend der tatsächlichen Gegenseitigkeitsabkommen) verlangen.

Wenn Sie eine Geschäftstätigkeit in Ungarn erwägen oder Sie einen vertrauenswürdigen Partner auf dem Gebiet von Umsatzsteuerberatung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


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