2016. jan. 4.

BESTEUERUNG VON EINZELUNTERNEHMER IN UNGARN

In folgender Anleitung werden wir ausführliche Informationen über die Besteuerung von Einzelunternehmer in Ungarn übermitteln. Sollten Sie Fragen zum Thema haben, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.

Personengesellschaften (Bt. und Kkt.) werden in Ungarn als nicht-transparente steuerpflichtigen Personen behandelt und als Gesellschaften besteuert. Die Besteuerung von Einzelunternehmer wird durch das Gesetz Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer (Einkommensteuergesetz) geregelt. Die Vorschriften für die Besteuerung von Einzelunternehmer stellen eine Kombination von für Privatpersonen und für Unternehmen anzuwendenden Grundsätzen dar. Eine allgemeine Übersicht wird nachfolgend gegeben.





Unbeschränkte Steuerpflicht und Einkommen

Personen, die ihre steuerliche Ansässigkeit in Ungarn haben, unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Einkommensteuer in Ungarn (unbeschränkte Steuerpflicht).

Geschäftseinkommen
Im Fall von Besteuerung von Einzelunternehmer wird die Steuer auf zwei verschiedenen Ebenen erhoben.

Erstens, die unternehmerische Tätigkeit selbst wird als Geschäftseinkommen besteuert. Folgende Personen werden so betrachtet, dass sie Geschäftstätigkeiten ausüben und unterliegen der Einkommensteuer für Unternehmer: Personen mit einer Gewerbeerlaubnis (Gesetz Nr. CXV von 2009 über Einzelunternehmer und Einzelfirmen), Notare, selbständige Gerichtsvollzieher, einzelne Patentanwälte, Rechtsanwälte und Tierärzte. Ab 1. Januar 2010 kann eine Person eine Einzelfirma gründen, die vom Registergericht eingetragen werden muss. Die Person, die ein Einzelfirme gegründet hat, wird nicht mehr im Rahmen der ungarischen Einkommensteuerregelung besteuert werden. Die Einzelfirme wird dann der progressiven Körperschaftsteuersätze von 10% und 19% unterliegen.

Zweitens, auf der Ebene der Person können zwei Einkommenstypen berücksichtigt werden: » Lohn « und »Dividende«.
  1. Das aus dem Geschäft durch den Einzelunternehmer entnommene Geld ist als »Lohn« zu betrachten. Dieses Einkommen ist Teil der zusammengefassten Steuerbemessungsgrundlage, und wird mit einem einheitlichen Steuersatz von 15% und Sozialversicherungsbeiträgen belastet.
  2. »Dividende« ist ebenfalls steuerpflichtig mit einem Einkommensteuersatz von 15%, plus Gesundheitsbeitrag in Höhe von 14% (der letzte mit einer Obergrenze iHv HUF 450.000, rd. EUR 1.400) muss auch bezahlt werden.
Zurückkommend auf die erste Ebene der Besteuerung, Einzelunternehmer (sowie kleine landwirtschaftliche Unternehmer) können gemäß den ungarischen Vorschriften zwischen der Besteuerung nach der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer für Unternehmer und der Pauschalbesteuerung wählen. Diese zwei Methoden werden nachfolgend dargestellt.

Grundsätze für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer für Unternehmer

Das Unternehmenseinkommen wird als Differenz der unternehmerischen Einkünfte minus diesbezügliche unternehmerische Kosten berechnet. Der steuerpflichtige Betrag umfasst alle im Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit erhaltenen Beträge (einschließlich Verkauf von Produkte, Dienstleistungen, Zinserträge, Kompensationen, Erträge aus dem Verkauf von Materialien, Sachanlagen, usw.). Zahlungen geleistet an den Einzelunternehmer als Gegenleistung für seine Leistungen werden als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit betrachtet und als solche in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Aufgrund der Tatsache, dass diese Zahlungen als Teil der zusammengefassten Steuerbemessungsgrundlage bei der Person steuerpflichtig sind, werden diese Zahlungen auf der Ebene der unternehmerischen Tätigkeit als Kosten betrachtet werden müssen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Neben den Kosten, die im Allgemeinen gemäß den für die Unternehmen anwendbaren Regeln abgezogen werden dürfen, dürfen die Einkünfte - unter anderem – um den folgenden Posten weiter reduziert werden:

  • die für Angestellten mit um mindestens 50% veränderter Arbeitsfähigkeit ausgezahlten Vergütungen, höchstens bis zur Höhe des Mindestlohns;
  • Sozialsteuer, die nach Praktikanten (höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten) gezahlt wurden, wenn der Praktikant seine Fachprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder wenn eine früher arbeitslose Person beschäftigt wird; und
  • Forschungs- und Entwicklungskosten im Interesse der Tätigkeit des Einzelunternehmers können bis zu drei Mal von den tatsächlich verrechneten F&E-Ausgaben abgezogen werden, aber darf 50 Millionen HUF (ca. EUR 158.700) nicht überschreiten.
Abschreibung
 
Die Abschreibung ist ein Teil der Kosten, die ein Unternehmer bei der Berechnung seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigen kann. Die tatsächlichen Anschaffungskosten (oder die Herstellungskosten), sowie bestimmte vor der ersten Inbetriebnahme angefallenen Kosten bilden die Abschreibungsgrundlage der Vermögenswerte. Allerdings können die Vermögenswerte mit Anschaffungskosten von weniger als HUF 100.000 (ca. EUR 320) vollständig, in einem Betrag im Jahr deren Anschaffung verrechnet werden. Die Abschreibung beginnt, wenn der Vermögenswert aktiviert wird und endet am Tag, an dem der Vermögenswert nicht mehr im Unternehmen des Steuerzahlers verwendet wird (zB er wurde verkauft, gespendet, usw.), oder sein Buchwert Null geworden ist.

Das Einkommensteuergesetz erlaubt die Anwendung der folgenden Abschreibungssätze:
  • Abschreibung von Gebäuden:
    • Gebäude mit langer wirtschaftlicher Nutzungsdauer: 2% pro Jahr
    • Gebäude mit mittlerer wirtschaftlicher Nutzungsdauer: 3% pro Jahr
    • Gebäude mit kurzer wirtschaftlicher Nutzungsdauer: 6% pro Jahr;
  • Abschreibung von Maschinen, Ausrüstungen und Zubehören: 33%, 20% oder 14,5% pro Jahr nach deren Zolltarifnummer;
  • für die Zwecke der Bestimmung des Abschreibungssatzes, die Investitionskosten von immateriellen Vermögensgegenstände und bestimmten Sachanlagen sind auf die Jahren zu verteilen, in den der Einzelunternehmer sie zu seiner unternehmerischen Tätigkeit benutzt (dh wirtschaftliche Nutzungsdauer der Vermögenswerte); und
  • ein Pauschalabschreibungssatz kann für Maschinen, Ausrüstungen und Zubehöre angewendet werden, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke benutzt werden. Dies darf 1% der Jahreseinnahmen oder 50% der Buchwert der Sachanlage(n) nicht überschreiten.

Verlustvortrag
 
Unternehmer können die vorgetragenen Verluste für 5 Jahre (neue Vorschrift ab 2015) ohne Erlaubnis des Finanzamtes geltend machen. Gemäß einer Übergangsbestimmung des uKStG können die bis 2014 angesammelten, noch nicht geltend gemachten Verluste bis 2025 verrechnet werden. Die Verrechnung des Verlustvortrags ist höchstens bis zu 50% der positiven Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmers möglich. Für landwirtschaftliche Unternehmer gelten spezielle Vorschriften.

Steuersätze

Die unternehmerische Tätigkeit selbst wird als Geschäftseinkommen mit progressiven Steuersätzen besteuert; dh mit 10% bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage iHv HUF 500 Millionen (ca. EUR 1,6 Millionen) und darüber mit 19%. Weiters wird eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 2% der mit den entsprechenden Korrektionsposten modifizierten Erträge des Unternehmers anwendbar, wenn die berechnete Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmers unter diesen Zielwert fällt.
Der Lohn des Unternehmers unterliegt dem einheitlichen Einkommensteuersatz von 15% plus Sozialversicherungsbeiträge; Dividenden werden mit 15% Einkommensteuer plus 14% Gesundheitsbeitrag (der letzte mit einer Obergrenze iHv THUF 450.000, ca. EUR 1.400) besteuert.

Pauschalbesteuerung von Unternehmer

Ein Unternehmer kann für die Pauschalbesteuerung optieren; vorausgesetzt, dass seine Einkünfte als Einzelunternehmer im Steuerjahr HUF 15 Millionen (ca. EUR 48.000) bzw. im Fall von Einzelhändler HUF 100 Million (ca. EUR 320.000) nicht übersteigen. Falls die Option angewendet wird, Aufwendungen werden auf einem Pauschalbasis abzugsfähig.
  • Der Abzug beläuft sich im Allgemeinen auf 40% der Bruttoeinkünfte, und
  • wird zu 80% bzgl Einkünfte aus speziellen Tätigkeiten erhöht (d.h. Landwirtschaft, Verarbeitung, Bauindustrie, Taxidienst, Fotografie, Friseur und Schönheitspflege, Wäscherei und Reinigung, bzw.
  • zu 87% bzgl Einkünfte aus Einzelhandelstätigkeit und
  • zu 93% bzgl Einkünfte aus Einzelhandelstätigkeit ausschließlich aus Durchführung von oe bestimmten Tätigkeiten,
  • kleine landwirtschaftliche Unternehmen sind berechtigt 85% und/oder 94% vom Teil ihrer Einkünfte abzuziehen, der aus Viehzucht oder Herstellung von Tierprodukten stammt.
Der Steuersatz beträgt 15%.

Sonstige Steuer

Einzelunternehmer unterliegen ebenfalls der lokalen Gewerbesteuer wegen der Durchführung von Geschäftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der lokalen Selbstverwaltung. Der Steuersatz wird von den lokalen Selbstverwaltungen festgelegt, darf aber nicht mehr als 2% der angepassten Nettoumsatzerlöse sein. Außerdem sind die lokalen Selbstverwaltungen berechtigt, Steuern auf Immobilien, die in ihrem Hoheitsgebiet liegen, zu erheben.

Steuerveranlagung

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich durch Selbstveranlagung erhoben. Demnach ist der Steuerzahler verpflichtet, sein Einkommen und die anfallenden Steuer selbst zu berechnen, die Steuererklärung vorzubereiten und beim Finanzamt einzureichen, und die Steuer abzuführen. Einzelunternehmer, Landwirte und Privatunterkunft vermietende Personen müssen die Steuererklärung am Ende des Kalenderjahres erstellen und beim Finanzamt einreichen, unabhängig davon, ob sie aus dieser Tätigkeit Einkommen erzielt haben oder nicht. Die jährliche Steuererklärung von Einzelunternehmer muss bis zum 25. Februar des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.

Der Steuerpflichtige muss nach den unter der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage fallenden erhaltenen Einkommen vierteljährlich Einkommenssteuervorauszahlungen leisten (bis zum 12. Tag des Folgemonats), außer wenn zum Einbehalt der Einkommensteuer ein Auszahler verpflichtet ist (einbehaltene Steuer muss dem Finanzamt bis zum 12. Tag des Folgemonats überwiesen werden). Eventuelle Differenz zwischen der jährlichen Steuerpflicht und der geleisteten Vorauszahlungen muss von dem Steuerzahler bis zur Einreichungsfrist der jährlichen Einkommensteuererklärung bezahlt werden. Überzahlungen müssen vom Finanzamt innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Finanzamt die Steuererklärung empfangen hat, zurückerstattet werden.

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