2016. jan. 4.

DIE GRUNDLAGEN: Berichterstattung und Wirtschaftsprüfung

Über LeitnerLeitner in Ungarn

Leitner + Leitner Tax Kft. ist einer der einflussreichsten Beratungsunternehmen in CEE auf dem Gebiet der ungarischen und internationalen Steuerfragen, während Leitner + Leitner Audit Kft. bietet qualitative hochwertige Dienstleistungen für ihre Kunden auf dem Gebiet der Buchführung, Jahresabschluss und Lohnabrechnung; als eigenständiger Geschäftsbereich wir engagieren für Abschlussprüfung und Finanzberatung im Zusammenhang mit speziellen Transaktionen. Leitnerleitner ist ein vertrauenswürdiger Partner in der nationalen und internationalen Steuer- und Wirtschaftsfragen. Wenn Sie planen, oder Sie bereits geschäftstätig in unserem Land sind, empfehlen wir unsere Dienstleistungen zu überschauen.






Leitnerleitner bietet hochwertige Unterstützung bei der Buchführung und Abschlussprüfung:
  • Umfangreiche Buchhaltung (HAS, IFRS)
  • Lohnabrechnung und damit zusammenhängende Personalberatung und Verwaltung
  • Kontrolle der Buchhaltung außerhalb des Landes innerhalb der Gruppe (SSC)
  • Erstellung und Aktualisierung der Bilanzierung- und Bewertungsmethoden und anderen Rechnungslegungsordnungen
  • Dienstleistungen in Bezug auf Rechnungen und Rechnungsstellungssoftware
  • Steuerliche und finanzielle Due Diligence
  • Off/On-site handelsrechtliche Bildungen angepasst ihrem Unternehmen
  • Wirtschaftsprüfung gemäß den ungarischen (HAS) und internationalen Standards (IFRS, US-GAAP)
  • Konsolidierung
  • Wirtschaftsprüfung bei Umwandlungen
  • Optimierung von Geschäftsprozessen
  • Innere Prüfungen
  • Buchhaltungsberatung

In dieser Anleitung werden wir ausführliche Informationen über die Grundlagen der Buchhaltung, Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung in Ungarn bieten. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, falls Sie weitere Fragen über die diskutierten Themen hätten.

Rechnungswesen in Ungarn
In Ungarn bietet das Gesetz Nr. C vom Jahr 2000 über den Rechnungslegung den Rahmen für die Jahresabschusserstattung und zielt darauf ab, um die ungarische Regelung mit dem International Accounting Standards und mit EU-weiten Regelungen zu harmonisieren. Das gilt für allen Teilnehmer an Wirtschaftsleben, über deren Betrieb andere Akteure der Volkswirtschaft Informationen beanspruchen. wie zB alle Unternehmen die eine wirtschaftliche Einheit bilden, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, Gesundheits-, soziale- und Bildungseinrichtungen, usw. Das Rechnungslegungsgesetz gilt nicht für Einzelunternehmer, zivilrechtliche Unternehmen, Baugemeinschaften und für ungarische Handelsrepräsentanzen von ausländischen Unternehmen. Einige besondere Anforderungen sind für die verschiedenen Gruppen, wie zB Regierungsbehörden, Rechtsanwälten, Banken in einzelnen Regierungsvorschriften definiert. Wirtschaftssubjekte sollen kontinuierliche Buchhaltung über ihre Tätigkeit mit der Anwendung der doppelten Buchführung führen und eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes in Ungarn ausarbeiten - mit speziellen Ausnahmen.

Grundsätze
Die Rechnungslegungsgrundsätze sind in dem Rechnungslegungsgesetz dargestellt und enthalten folgende Grundsätze: Kontinuität, Vollständigkeit, Bilanzwahrheit, Klarheit, Konsistenz, Kontinuität, Übereinstimmung, Vorsicht, Hochrechnung, Einzelbewertung, Abgrenzungsmethode der Buchhaltung, Substanz über Form, Wesentlichkeit und Kosten-Nutzen-Grundsatz. Es gibt eine Verpflichtung um die Bücher in ungarischer Sprache zu führen, und die Rechnungslegungsgrundsätze der Gesellschaft sollen von Jahr zu Jahr konsequent sein. In Ausnahmefällen ist die Abweichung von den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes erlaubt, wenn die Anwendung der relevanten Vorschriften kein zuverlässiges und reales Gesamtbild gewährleistet.

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr, welches für ein Jahresabschluss vorbereitet wird, soll regelmäßig mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Jedoch kann das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr zum Beispiel aufgrund des internationalen Hintergrundes abweichen, vorausgesetzt, dass das abweichende Geschäftsjahr durch den Betrieb des Unternehmens (zB konsolidiertes Unternehmen) gerechtfertigt wird.

Erfordernisse für die Berichtertstattung
Im Allgemeinen soll der Jahresabschluss von doppelter Buchführung untergestützt werden. Die Bücher sollen in ungarischer Sprache geführt werden. Der Abschluss kann seinem Form nach ein Jahresabschluss, ein vereinfachter Jahresabschluss, ein konsolidierter Jahresabschluss oder für kleine Unternehmen ein vereinfachter Abschluss sein.

Vereinfachter Jahresabschluss
Ein vereinfachter Jahresabschluss kann vom solchen Unternehmen erstellt werden, welches zwei der folgenden drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt hat (die Grenzwerte gelten ab dem 4 Juli 2015):
  • die Bilanzsumme ist weniger als HUF 1,2 Billionen,
  • die jährliche Nettoumsatzerlöse übersteigt nicht HUF 2,4 Billionen,
  • die jährliche durchschnittliche Mitarbeiterzahl übersteigt nicht 50 Mitarbeiter.

Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen (auch neu gegründete Unternehmen), die ab 2014 nicht für verbindlichen Wirtschaftsprüfung verpflichtet sind, können sich auch für einen mehr vereinfachten Jahresabschluss entscheiden, wenn ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und wenn sie zwei der folgenden drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllen:
  • die Gesamtbilanzsumme ist weniger als HUF 100 Millionen,
  • die jährliche Nettoumsatzerlöse übersteigt nicht HUF 200 Millionen,
  • die jährliche durchschnittliche Mitarbeiterzahl übersteigt nicht 50 Mitarbeiter.

Vollständiger Jahresabschluss
Unternehmen, die die oben vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sollen einen vollständigen Jahresabschluss erstellen, welcher aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang, bzw dem Lagebericht und der Cashflow-Übersicht besteht.

Konsolidierter Jahresabschluss
Muttergesellschaften, die einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (entweder direkt oder durch ihre Tochtergesellschaft) haben, müssen sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Jahresabschluss, mit einigen Ausnahmen des Rechnungslegungsgesetzes, erstellen.

Besonderheiten
Besondere Anforderungen für einzelne Gruppen - wie z.B. Regierungsbehörden, Stiftungen oder Kirchen - sind in Bezug auf Berichterstattung in einzelnen Regierungsvorschriften definiert.

Erfordernisse für die Hinterlegung
Die ins Handelsregister eingetragene Unternehmen mit doppelter Buchführung, sollen den durch das zur Bestätigung berechtigte Organ angenommenen Jahresabschluss oder vereinfachten Jahresabschluss hinterlegen, bei verbindlichen Wirtschaftsprüfung zusammen mit dem einen Bestätigungsvermerk oder eingeschränkten Bestätigungsvermerk beinhaltenden unabhängigen Prüfungsbericht, sowie dem Beschluss bezüglich der Verwendung der versteuerten Ergebnisses innerhalb von 5 Monaten ab dem Bilanzstichtag des gegebenen Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss oder der vereinfachte Jahresabschluss soll mit dem gleichen Inhalt (Text) und in derselben Form hinterlegt werden, wie es vom Wirtschaftsprüfer geprüft wurde.

Die Muttergesellschaft soll ihren durch das zur Bestätigung berechtigte Organ konsolidierten Jahresabschluss zusammen mit dem einen Bestätigungsvermerk oder eingeschränkten Bestätigungsvermerk beinhaltenden unabhängigen Prüfungsbericht innerhalb von sechs Monaten ab dem Bilanzstichtag des jährlichen konsolidierten Jahresabschlusses hinterlegen. Der konsolidierte Jahresabschluss soll mit dem gleichen Inhalt (Text) und in derselben Form hinterlegt werden, wie es vom Wirtschaftsprüfer geprüft wurde.

Die Daten des hinterlegten Jahresabschlusses sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so dass sich jede beliebige Person darüber Informationen erholen und davon eine Kopie anfertigen kann.

Die ungarische Zweigniederlassungen eines Unternehmen mit Sitz in EU oder in anderen Ländern, wo die Anforderungen an die Buchhaltung, Hinterlegung und Wirtschaftsprüfung ähnlich zu der EU sind, sollen den von der Muttergesellschaft abgenommenen Jahresabschluss, vereinfachten Jahresabschluss, zusammen mit dem einen Bestätigungsvermerk oder eingeschränkten Bestätigungsvermerk beinhaltenden unabhängigen Prüfungsbericht sowie Beschluss bezüglich der Verwendung der versteuerten Ergebnisses innerhalb von 60 Tagen nach der Annahme des Jahresabschlusses veröffentlichen.

Erfordernisse für die Wirtschaftsprüfung
Ziel der Wirtschaftsprüfung ist es festzustellen, ob der Jahresabschluss, der vereinfachte Jahresabschluss oder der konsolidierte Jahresabschluss des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes angefertigt wurde, und ein zuverlässiges und reales Bild über die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens (und der Gesamtheit der in Konsolidierung einbezogenen Unternehmens) darstellt.

Die Prüfung von Buchführungsunterlagen ist gesetzlich verbindlich für alle Unternehmen mit doppelter Buchführung, mit einer Ausnahme von solchen Unternehmen, die die beiden der folgenden Bedingungen erfüllen:
  • die jährlichen Nettoumsatzerlöse des Unternehmens (auf den Zeitraum eines Jahres umgerechnet) hat HUF 300 Millionen im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Geschäftsjahren nicht überschritten, und
  • die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens hat von den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren 50 Personen nicht überschritten.
 
Die obige Ausnahme darf nicht angewendet werden bei:
  • Unternehmen mit doppelter Buchführung, bei denen die Wirtschaftsprüfung vom Rechtsnorm vorgeschrieben ist;
  • Genossenschaftsbanken;
  • in Konsolidierung einbezogenen Unternehmen;
  • ungarischen Zweigniederlassungen von Unternehmen mit ausländischem Sitz;
  • Unternehmen, die erlaubt sind von der Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes im Interesse eines zuverlässigen und realen Bildes unter besonderen Umständen abweichen.
In allen Fällen, wenn eine Wirtschaftsprüfung anhand des Rechnungslegungsgesetzes oder anderer Rechtsnorm gesetzlich nicht verbindlich ist, kann das Unternehmen frei entscheiden, ob es mit der Prüfung des Abschlusses einen Wirtschaftsprüfer beauftragt oder nicht.

Wo der Wirtschaftsprüfung gesetzlich verbindlich ist, muss das oberste Organ des Unternehmens zur Prüfung einen registrierten Wirtschaftsprüfer oder eine ins Register eingetragene Wirtschaftsprüferfirma bestellen.

Wenn Sie einen vertrauenswürdigen Partner auf dem Gebiet von Steuerberatung, Buchhaltung oder Lohnabrechnung brauchen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!


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