Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen einer Treuhandstiftung und einer Treuhandverwaltung auf.
Die Grundlagen des Systems der treuhänderischen Vermögensverwaltung.
Auch Ausländer können die Vorteile der ungarischen Treuhandvermögensverwaltung nutzen
Eine Vermögensverwaltungsstiftung ist die Lösung für die Verwaltung sehr großer Vermögen
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Treuhandverwaltung |
Treuhandstiftung |
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Form |
Vertragsform |
gerichtliche Eintragung |
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Internationaler Vergleich |
Trust (angelsächsischer) |
Privatstiftung (deutsche) |
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Mindestkapitalan |
keine |
600 Millionen HUF |
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Genehmigungen |
Nicht gewerblich: Registrierung bei der MNB Gewerbsmäßig: Genehmigung der MNB |
gerichtliche Eintragung |
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Lebensdauer |
maximal 50 Jahre |
unbegrenzt |
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Kapitalanforderungen für Vermögensverwalter, Sicherheiten |
Gewerbliche Tätigkeit: 70 Millionen HUF und eine Sicherheit in Höhe von mindestens 20 % des verwalteten Vermögens, jedoch mindestens 70 Millionen HUF |
keine |
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Steuerung |
Der Vermögensverwalter |
Kuratorium, Vermögensprüfer, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer |
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Betriebskosten |
etwa das einer mittelgroßen GmbH |
Hohe Kosten aufgrund der Einrichtungen. |
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Weisungsbefugnisse |
Der Vermögensverfügende darf dem Vermögensverwalter keine Weisungen erteilen. |
Die Stifter können dem Kuratorium Weisungen erteilen. |
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Körperschaftsteuer |
- Körperschaftssteuer: 9 % - Es können steuermindernde Posten
geltend gemacht werden - Möglichkeit einer vollständigen
Steuerbefreiung |
Genau wie bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung. |
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Besteuerung bei der Vermögensübertragung |
- Die Begünstigten können steuerpflichtig sein - Die Erträge werden als
Dividenden besteuert - Das Anfangskapital ist
steuerpflichtig, wenn bei der Vermögensübertragung eine Wertsteigerung des
Vermögens stattgefunden hat und noch keine fünf Jahre vergangen sind - Bei Geschäften zwischen nahen
Verwandten besteht eine Stempelsteuerbefreiung |
Genau wie bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung. |
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Wirtschaftlicher Eigentümer |
Vermögensverfügender + Vermögensverwalter + Begünstigter + Kontrollberechtigter in beliebiger Reihenfolge |
Festgelegte Reihenfolge: 1. Begünstigter (Betroffener) 2. Mitglied des Verwaltungsorgans 3. Person, die Einfluss auf das
Vermögen nimmt |
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