Die nachfolgende Tabelle stellt die Unterschiede zwischen der Vermögensverwaltungsstiftung und der Treuhandvermögensverwaltung dar.
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Treuhandvermögensverwaltung |
Vermögensverwaltungsstiftung |
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Form |
Vertragsform |
Stiftung, durch das Gericht eingetragene juristische Person |
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Internationaler Vergleich |
Trust (anglo-sächsisch) |
Privatstiftung (deutsch) |
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Mindestkapitalan |
keine |
600 Millionen HUF |
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Genehmigungen |
Nicht geschäftsmäßig: Registrierung bei der MNB Gschäftsmäßig: Genehmigung der MNB |
gerichtliche Eintragung |
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Laufzeit |
maximal 50 Jahre |
unbegrenzt |
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Kapitalanforderung des Vermögensverwalters, finanzielle Sicherheiten |
Geschäftsmäßig: 70 Mio. HUF Eigenkapital und eine Sicherheit von mindestens 20 % der Summe der verwalteten Vermögen, mindestens jedoch 70 Mio. HUF |
keine |
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Steuerung |
Vermögensverwalter |
Kuratorium, Vermögenskontrollorgan, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer |
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Betriebskosten |
ca. einer mittelgroßen GmbH |
Hohe Kosten wegen der institutionellen Struktur. |
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Weisungsbefugnisse |
Der Vermögensübertragende darf dem Vermögensverwalter keine Weisungen erteilen. |
Die Stifter sind berechtigt, dem Kuratorium Weisungen zu erteilen. |
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Körperschaftsteuer |
- Körperschaftsteuer: 9 % - Steuerliche Gewinnminderungen können geltend gemacht werden - Möglichkeit einer vollständigen Steuerbefreiung |
Entspricht dem bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung Dargestellten. |
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Besteuerung bei der Vermögensauskehr |
- Die Begünstigten können steuerpflichtig sein - Die Erträge werden als
Dividenden besteuert - Das Anfangskapital ist
steuerpflichtig, wenn bei der Vermögensübertragung eine Wertsteigerung des
Vermögens stattgefunden hat und noch keine fünf Jahre vergangen sind - Bei Geschäften zwischen nahen
Verwandten besteht eine Stempelsteuerbefreiung |
Entspricht dem bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung Dargestellten. |
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Wirtschaftlicher Berechtigter |
Vermögensübertragender + Vermögensverwalter + Begünstigter + kontrollierende Person in beliebiger Reihenfolge |
Festgelegte Reihenfolge: 1. Begünstigter (Interessierter) 2. Mitglied des Leitungsorgans 3. Person mit Einfluss auf das Vermögen |
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