2026. máj. 13.

Welche Form der Vermögensverwaltung ist die bessere Wahl zur Wahrung der Vermögenseinheit?

Die nachfolgende Tabelle stellt die Unterschiede zwischen der Vermögensverwaltungsstiftung und der Treuhandvermögensverwaltung dar.

Welche Form der Vermögensverwaltung ist die bessere Wahl, um das Vermögen zu erhalten?



 

Treuhandvermögensverwaltung

Vermögensverwaltungsstiftung

Form

Vertragsform

Stiftung, durch das Gericht eingetragene juristische Person

Internationaler Vergleich

Trust (anglo-sächsisch)

Privatstiftung (deutsch)

Mindestkapitalan

keine

600 Millionen HUF

Genehmigungen

Nicht geschäftsmäßig: Registrierung bei der MNB

Gschäftsmäßig: Genehmigung der MNB

gerichtliche Eintragung

Laufzeit

maximal 50 Jahre

unbegrenzt

Kapitalanforderung des Vermögensverwalters, finanzielle Sicherheiten

Geschäftsmäßig: 70 Mio. HUF Eigenkapital und eine Sicherheit von mindestens 20 % der Summe der verwalteten Vermögen, mindestens jedoch 70 Mio. HUF

keine

Steuerung

Vermögensverwalter

Kuratorium, Vermögenskontrollorgan, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer

Betriebskosten

ca. einer mittelgroßen GmbH

Hohe Kosten wegen der institutionellen Struktur.

Weisungsbefugnisse

Der Vermögensübertragende darf dem Vermögensverwalter keine Weisungen erteilen.

Die Stifter sind berechtigt, dem Kuratorium Weisungen zu erteilen.

Körperschaftsteuer

- Körperschaftsteuer: 9 %

- Steuerliche Gewinnminderungen können geltend gemacht werden

- Möglichkeit einer vollständigen Steuerbefreiung

Entspricht dem bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung Dargestellten.

Besteuerung bei der Vermögensauskehr

- Die Begünstigten können steuerpflichtig sein

- Die Erträge werden als Dividenden besteuert

- Das Anfangskapital ist steuerpflichtig, wenn bei der Vermögensübertragung eine Wertsteigerung des Vermögens stattgefunden hat und noch keine fünf Jahre vergangen sind

- Bei Geschäften zwischen nahen Verwandten besteht eine Stempelsteuerbefreiung

Entspricht dem bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung Dargestellten.

Wirtschaftlicher Berechtigter

Vermögensübertragender + Vermögensverwalter + Begünstigter + kontrollierende Person

in beliebiger Reihenfolge

Festgelegte Reihenfolge:

1. Begünstigter (Interessierter)

2. Mitglied des Leitungsorgans

3. Person mit Einfluss auf das Vermögen


 

 

 

  

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